Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 06.06.2003; Aktenzeichen 7 O 597/03) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6.6.2003 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils zu Ziff. 1) wie folgt berichtigt wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Händen eines von den Klägern zu beauftragenden Notars 93.055,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2002 zu zahlen Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des Grundstückanteils von 11/1.000stel Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum der im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichneten, im 6. Obergeschoss 4 belegenen Eigentumswohnung, …, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt …, gemäss den in der Klageschrift vom 21.10.2002 zu Ziff. 1, 2. bis 5. Absatz, angebotenen Erklärungen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten. Diese trägt die Streithelferin der Beklagten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 98.055,12 EUR festgesetzt.
Gründe
Wegen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihren Berufungen verfolgen die Beklagte und ihre Streithelferin ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Sie tragen unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor, dass den Klägern kein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung bei dem Erwerb der von ihnen gekauften Eigentumswohnung zustehe.
Die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin sind gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 24.9.2003 im einzelnen ausgeführt hat, bieten die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin keine Aussicht auf Erfolg. Auf diese Ausführungen wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen.
Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 16.10.2003 und ihrer Streithelferin im Schriftsatz vom 24.10.2003 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
I) Der Senat bleibt auch unter Beachtung der ergänzenden Ausführungen der Beklagten bei seiner Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Kläger mit einer Tochtergesellschaft der Firma … einen formularmäßigen Immobilenvermittlungsvertrag geschlossen haben. Denn die Beklagte hat der Firma … sowie ihren Untervertretern bei den Verhandlungen mit den Klägern freie Hand gelassen und sie mit der Führung der wesentlichen Vertragsverhandlungen betraut. Dies genügt um die Untervertreter der Firma … selbst dann als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen, wenn sie als Makler für die Kläger tätig gewesen sind (vgl. BGH NJW 2001, 2022). Im vorliegenden Fall war die individuelle Beratung der Kläger anhand der Berechnungsbeispiele zudem wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen. Dies genügt für die stillschweigende Bevollmächtigung des Maklers zum Abschluss des Beratervertrages und die Kundgabe seines Willens, die Beratung für die Beklagte als Verkäuferin zu übernehmen und auszuführen (vgl. BGH, a.a.O.). Der BGH hat zwar in seiner neusten Entscheidung vom 14.3.2003 (NJW 2003, 1811 ff., 1812) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung ausgeführt, dass für die Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung zum Abschluss eines Beratervertrages dann keine strengen Anforderungen zu stellen seien, wenn der Käufer seinerseits keinen Maklerauftrag erteilt habe. Dies schließt aber unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls, in dem die Kläger mit den Untervertretern der Vertriebsfirma nur formularmäßig einen Immobilienvermittlungsvertrag über schon zum Verkauf bestimmte Eigentumswohnungen geschlossen haben, nicht aus, dass mit der Beklagten als Verkäuferin ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Im vorliegenden Fall sind nicht die Kaufinteressenten an die Mitarbeiter der Vertriebsfirma herangetreten, sondern diese im Rahmen eines von der Beklagten gewollten Strukturvertriebes an die Erwerben Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls schließt daher der Abschluss des Immobilienvermittlungsvertrages das konkludente Zustandekommen eines Beratungsvertrages mit der Beklagten nicht aus. Denn angesichts des von der Beklagten gewollten Strukturvertriebes sind die Firma … und ihre Tochtergesellschaften allein im Verantwortungsbereich der Beklagten und nicht auf Seiten der Kläger tätig geworden. Ihre Beratungspflicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten ist daher durch den Abschluss des Immobilienvermittlungsvertrages nicht entfallen.
Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats i.S. von § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO erfordert. Denn der Senat weicht unter den besonderen Umständen des vorliegenden F...