Verfahrensgang

LG Osnabrück (Aktenzeichen 1 O 373/12)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 13. Februar 2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise geändert und inhaltlich insgesamt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 62.000 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der Beklagte zu 1) seit dem 30.04.2012, die Beklagte zu 2) seit dem 05.12.2012.

2. Die Beklagte zu 2) wird zudem verurteilt, dem Kläger weitere 8.000 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2012 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtlichen weiteren immateriellen und materiellen Schaden des Klägers aus der streitgegenständlichen fehlerhaften Behandlung vom 01.11. bis 03.11.2008 bei der Beklagten zu 2) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, hinsichtlich des Beklagten zu 1) allerdings unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 20 %.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) darüber hinaus verpflichtet ist, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 20 % sämtlichen weiteren immateriellen und materiellen Schaden des Klägers aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis vom 31.10.2008 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

5. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.289,65 EUR freizustellen.

6. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges haben die Parteien wie folgt zu tragen: Von den Gerichtskosten haben der Kläger 53 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %, der Beklagte zu 1) weitere 2% und die Beklagte zu 2) weitere 5 % jeweils allein zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten ebenfalls nach diesem Verhältnis. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat der Kläger jeweils zu 51 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Kläger 33 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 61 % und als Einzelschuldner jeweils weitere 3 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten ebenfalls zu 61 % als Gesamtschuldner und zu jeweils 3 % als Einzelschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 38 %, die der Beklagten zu 2) zu 36 %. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewandt werden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor bereits Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 126.000 EUR (Ausspruch zu 1: 100.000 EUR, Ausspruch zu 2: 6.000 EUR, Aussprüche zu 3) und 4) jeweils 10.000 EUR).

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld und Feststellung ihrer Ersatzpflicht für zukünftige Schäden in Anspruch aus einem Ereignis vom 31.10.2008 in Oesede. Bei einer abendlichen Begegnung, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, brach sich der Kläger bei einem Sprung über eine Mauer das Knie, als er vor dem Beklagten zu 1) floh, der ihn verfolgte. Die Beklagte zu 2) hat im Anschluss an den Vorfall am 1.11.2008 gegen 01:00 Uhr die stationäre Erstbehandlung des Klägers übernommen. Dabei diagnostizierte man nach CT eine Schienbeinkopfmehrfachfraktur rechts und in der Folge den Verdacht auf drohendes Kompartementsyndrom. Nach operativer Ausräumung eines Hämatoms am 3.11. wurde der Kläger ins Hospital Z verlegt, wo man noch am 03.11. einen Arterienabriss im Knie diagnostizierte und operierte. Bis zum 29.12.2008 folgten 12 × Debridments u.a. mit Hämatomausräumung und Spalthautentnahme am Oberschenkel.

Als Dauerschäden sind beim Kläger verblieben ein Taubheitsgefühl im rechten Unterschenkel, eine Peronäuslähmung mit entsprechender Gangbehinderung rechts, Schmerzattacken im rechten Fuß sowie eine reaktive Depression. Zweimal musste in der Vergangenheit ein Ulcus am Zeh operativ versorgt werden; wegen einer Krallenfehlstellung hat am 9.11.2010 eine Beugesehnenotomie Z1 - Z5 durchgeführt werden müssen.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen dieser Schäden als Gesamtschuldner in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten mit dem wegen der Begründung und der tatsächlichen Feststellungen in Bezug genommenen Urteil antragsgemäß verurteilt nach Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens.

Dagegen wenden sich die Bekl...

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