Leitsatz (amtlich)
Zum Bestehen und zum Umfang des Auskunftsanspruchs gemäß §§ 666, 675 BGB gegen ein mit der Vermittlung von Ferienwohnungen beauftragtes Unternehmen.
Normenkette
BGB §§ 666, 675
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Entscheidung vom 17.11.2010; Aktenzeichen 16 O 885/10) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. November 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Umfang und die Abrechnung der Belegungen der Ferienwohnung Nr. 5 der ‚Villa P...‚, W..., im Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 28.10.2009, und zwar durch Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge sowie durch Vorlage der gegenüber den Mietern vorgenommenen Abrechnungen (Abrechnungsnachweise in Form von Mietzahlungen, konkreten Provisionsberechnungen und daraus resultierenden Auszahlungen).
Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Oldenburg, auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte betreibt die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen auf der Insel W.... Zu den von ihr vermieteten Objekten gehört das Apartmenthaus "Villa P...", in dem sich die dem Kläger gehörende Eigentumswohnung Nr. 5 befindet. Im Wege der Stufenklage macht der Kläger in der ersten Stufe gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskunft über den Umfang der Belegung der Wohnung und ihre Abrechnung sowie auf Vorlage dazu gehöriger Unterlagen und in der zweiten Stufe auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben geltend.
Gleichlautende Ansprüche sind von weiteren Eigentümern von Ferienwohnungen auf W... gegen die Beklagte rechtshängig gemacht worden (Geschäftsnummern 16 O 1009/10 / 6 U 260/10 und 16 O 969/10 / 8 U 200/10 des Land bzw. Oberlandesgerichts Oldenburg).
Die Beklagte (handelnd unter der Firma ‚I...‚) hat mit dem Kläger am 01.12.2005 einen als ‚Vermietungs-Vermittlungsvertrag‚ bezeichneten schriftlichen Vertrag geschlossen. Darin heißt es u.a.:
§ 1 (Leistungsumfang)
‚I..‚ übernimmt die kurzfristige Vermietung der Ferienwohnung an laufend wechselnde Mieter und die damit verbundene Verwaltung. Zum Leistungsumfang gehören unter anderem
...
der Vertragsabschluss mit den Feriengästen (Mietern)
...
die Abrechnung mit den Mietern
...
‚I...‚ verfügt ganzjährig und ausschließlich über die Belegung der Wohnung.
...
§ 3 (Vermietung)
Die Vermietung erfolgt ausschließlich durch ‚I...‚. Der Eigentümer ist nicht berechtigt, die überlassen Ferienwohnung zu vermieten.
...
§ 6 (Mietabrechnung)
Die Mietabrechnung zwischen dem Eigentümer und ‚I...‚ erfolgt monatlich nachträglich. ...
Der Kläger kündigte den "Vermietungs-Vermittlungsvertrag" zunächst ordentlich zum 30.11.2009 und später mit Anwaltsschreiben vom 12.10.2009 außerordentlich. die Schlüsselübergabe erfolgte am 28.10.2009. Mit dem Kündigungsschreiben vom 12.10.2009 forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunftserteilung über die während der Vertragslaufzeit abgeschlossenen Mietverträge unter Benennung der Mieter und Vorlage der Mietverträge und Nachweis der Zahlungseingänge auf.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft über die von ihr abgeschlossenen Vermietungen an Feriengäste zu erteilen. Darüber hinaus hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Verträge mit den Feriengästen - wie es vereinbart gewesen sei - jeweils im eigenen Namen geschlossen. Insoweit habe die Beklagte nicht als Geschäftsbesorgerin für den Kläger gehandelt, sondern allein auf eigenes Risiko und im eigenen Interesse. Einen Anspruch auf Bekanntgabe ihrer Mieterdaten habe der Kläger nicht.
Das Landgericht hat die Beklagte ergänzend angehört und die Klage abgewiesen. Soweit dem Kläger aus dem Vertragsverhältnis in Verbindung mit §§ 666, 667, 675 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch zustehe, sei dieser erfüllt. unstreitig habe die Beklagte monatliche Abrechnungen erstellt, die während der Laufzeit des Vertrags auch nicht beanstandet worden seien. Ein darüber hinausgehender Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Es sei anerkannt, dass der Anspruch auf Rechnungslegung nach § 259 BGB durch Geheimhaltungsinteressen des Schuldners eingeschränkt sein könne, wenn die Parteien im geschäftlichen Wettbewerb stünden. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.02.2007 (NJW 2007, S. 1528) sei maßgeblich auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis abzustellen. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall weiche jedoch entscheidend von der hier zu beurteilenden Fallgestaltung ab. Im dem Fall, der dem Bundesgerichtshof vor...