Verfahrensgang

LG Oldenburg (Aktenzeichen 13 O 1189/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.03.2019; Aktenzeichen VIII ZR 88/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27.09.2017, berichtigt durch Beschluss vom 03.11.2017, geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie der Nebenintervenientin zu 4.) trägt der Kläger.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin zu 4.) zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 1.7.2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der DD GmbH bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin hatte die Projektierung und den Vertrieb von Photovoltaikanlagen zum Gegenstand. Die Beklagte ist die Hausbank der ebenfalls seit 2013 insolventen FF GmbH. Diese erwarb im Oktober 2010 von der Insolvenzschuldnerin gemäß Auftragsbestätigung vom 20.10.2010 (Anlage K1, Band I, Bl. 15) eine PV-Anlage bestehend aus Solarmodulen, Wechselrichtern und Montagesystem zum Kaufpreis von 442.544,- EUR netto. Die FF GmbH war dabei Teil einer Unternehmensgruppe, zu der unter anderem die BBgesellschaft mbH und die GG GmbH gehörten. Geschäftsführerin aller Gesellschaften war XX. Von der Insolvenz waren alle Gesellschaften der (...)-Gruppe mit Ausnahme der (...) betroffen.

In Erfüllung des oben genannten Kaufvertrages lieferte die Insolvenzschuldnerin die bestellten Bestandteile der Anlage an die Anschrift (...) in (...). Unter dieser Anschrift unterhielt die BBgesellschaft mbH ihr Geschäft. Auf dem Dach der dort befindlichen Lagerhalle der BBgesellschaft mbH errichtete die FF GmbH eine Solarstromanlage und nahm diese noch im Jahr 2010 in Betrieb. Eine Zahlung durch die FF GmbH an die Insolvenzschuldnerin blieb aus. Ein vor dem Landgericht Osnabrück zum Aktenzeichen 15 O 251/11 angestrengtes Klageverfahren der Insolvenzschuldnerin gegen die FF GmbH auf Zahlung des Kaufpreises wurde wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezüglich der FF GmbH unterbrochen und nicht fortgeführt. Der Kläger als Insolvenzverwalter der DD GmbH meldete die Forderung zur Tabelle der FF GmbH an, sie wurde vom Insolvenzverwalter der FF GmbH bestritten.

Mit notariellem Kaufvertrag vom TT.MM.2011 (Anlage KE3, Band I, Bl. 19 d.A.) veräußerte die FF GmbH eine Solarstromanlage an Herrn (...) zu einem Kaufpreis von 550.000,- EUR netto. Gemäß § 2 des notariellen Vertrages sollte der Kaufpreis zunächst auf ein Notaranderkonto und später auf ein bestimmtes Konto der FF GmbH bei der Beklagten überwiesen werden. Bereits am 12.7.2011 hatte die FF GmbH sämtliche gegenwärtigen und künftige Rechte und Ansprüche aus dem noch zu schließenden Kaufvertrag mit Herrn (...) an die (Bank) abgetreten (Anlage B1, Band I Bl. 74). Die Abtretung erfolgte zur Sicherung aller bestehenden künftigen, auch bedingten Ansprüche der (Bank) gegen die FF GmbH, soweit diese Ansprüche auf Überschreitung des der FF GmbH durch die (Bank) eingeräumten Darlehensrahmens in Höhe von 500.000,- EUR beruhten, bis zur Höhe von 100.000,- EUR. Am TT.MM.2011 trat die FF GmbH zur Sicherung verschiedener Kredite der Unternehmensgruppe die vollständige Kaufpreisforderung von 550.000,- EUR an die Beklagte ab. Gleichzeitig schloss die Beklagte einen Kreditrahmenvertrag mit den zur (...)-Gruppe gehörenden Unternehmen über einen Betrag in Höhe von 225.000 EUR. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlagen K4 bis K7 (Band I, Bl. 41 f.) verwiesen. In der Folgezeit entrichtete Herr (...) den Kaufpreis an den Notar auf dessen Anderkonto. Der Notar leitete am TT.MM.2012 450.000,- EUR dieses Betrages an die Beklagte weiter. Dabei überwies er den Betrag nicht auf das im Kaufvertrag zwischen der FF GmbH und Herrn (...) bezeichnete Konto, sondern auf ein anderes, ihm von der Beklagten avisiertes internes Konto der Beklagten. Die Zahlung erfolgte dabei aufgrund des Treuhandauftrages vom TT.MM.2011/TT.MM.2011 (Anlage B 14, Band I, Bl. 189 d.A.). Unter dem TT.Mm.2012 (Anlage K7, Band I, Bl. 49) teilte die Beklagte der FF GmbH mit, dass der fällige Betrag von 450.000,- EUR bei ihr eingegangen sei und erklärte die "Abtretung" von 225.000,- EUR dieser Summe an die GG GmbH und weiterer 225.000,- EUR an die BBgesellschaft.

Der Kläger hat gemeint, der Abkäufer (...) habe an die Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung geleistet. Seine Leistung sei jedoch an die Beklagte als Nichtberechtigte erfolgt, weshalb die Beklagte zur Herausgabe an ihn verpflichtet sei. Die Zahlung des Kaufpreises durch Überweisung stelle eine Leistung an die Beklagte dar. Die Beklagte sei nicht bloß...

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