Verfahrensgang

AG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 4 C 4223/16)

 

Tenor

Das Teilanerkenntnis- und Teil-Versäumnisurteil vom 10. Januar 2023 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird bis zum 17. Januar 2023 auf 1.300 EUR und ab dem 18. Januar 2023 auf 975 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger machen eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens geltend.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. Juni 2018 im Rechtsstreit 4 C 4223/16 - wonach die hiesigen Kläger 15% und die dortige Prozessgegnerin 85% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatten - legte die damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2018 Streitwertbeschwerde ein, die sie mit Schriftsatz vom 7. März 2019 begründete. Mit der Begründung der Streitwertbeschwerde beantragte die frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger zugleich Kostenausgleich gem. § 106 ZPO.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2019 änderte das Amtsgericht Oldenburg auf die Beschwerde der Kläger den Streitwert. Mit Schriftsatz vom 25. August 2019 bat die frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger um Mitteilung des Sachstands bezüglich des Kostenausgleichsantrags und reichte eine neue Aufstellung der auszugleichenden Gebühren ein. Zugleich wies sie darauf hin, dass bei Beiziehung der Akten im Rahmen eines anderen Rechtsstreits die Anforderung der Akten für die Durchführung des Kostenausgleichsverfahrens zweckmäßig sein dürfte. Der früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger wurde in Beantwortung des Schreibens vom 25. August 2019 mitgeteilt, dass sich die Akten noch beim Landgericht befänden.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2020 teilte die Rechtspflegerin mit, dass sich die Akten "noch immer in der Berufungsinstanz" befänden und das Kostenfestsetzungsverfahren für die Dauer der zweiten Instanz ruhe. Die frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 18. Juni 2020 Verzögerungsrüge. Am 5. Oktober 2020 erfolgte der Kostenfestsetzungsbeschluss.

Die Kläger meinen, es gebe keinen rechtfertigenden Grund für die Nichtbearbeitung des Kostenfestsetzungsverfahrens. Bei der Berechnung des Entschädigungsanspruchs werde der Regelsatz des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG zugrunde gelegt. Hierbei sei der Zeitraum von September 2019 bis Oktober 2020 zugrunde zu legen, da das Kostenfestsetzungsverfahren binnen zwei Monaten zu bewältigen gewesen wäre. Soweit der hiesige Senat im Rechtsstreit 15 EK 3/19 die These aufstelle, dass in Kostenfestsetzungsverfahren keine pekuniäre Entschädigung zu erfolgen habe, sei die Revision zuzulassen, da Bundesgerichte anderer Gerichtsbarkeiten dies wie auch andere Oberlandesgerichte anders sähen und dadurch eine Divergenz wie eine grundsätzliche Bedeutung vorliege.

Die Kläger haben zunächst beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, 1.300 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.

Das beklagte Land hat die Klage im Rahmen der Klageerwiderung hinsichtlich der Feststellung anerkannt, dass die Dauer des Kostenausgleichsverfahrens vor dem Amtsgericht Oldenburg 4 C 4223/16 (im Zeitraum September 2019 bis Oktober 2020) unangemessen war.

Weiter hat das beklagte Land beantragt, die weitergehende Klage abzuweisen sowie den Klägern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Da die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2023 nicht erschienen sind, hat der Senat ein Teilanerkenntnis- und Teil-Versäumnisurteil erlassen. In diesem hat der Senat auf das Anerkenntnis des beklagten Landes festgestellt, dass die Verfahrensdauer des Kostenausgleichsverfahrens des Rechtsstreits 4 C 4223/16 des Amtsgerichts Oldenburg im Zeitraum September 2019 bis Oktober 2020 unangemessen lang war. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013 Einspruch eingelegt. Sie haben einen Abschlag von 25% wegen des Umstandes, dass es sich um ein Kostenfestsetzungsverfahren handele, vorgenommen. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Versäumnisurteils den Beklagten zur Zahlung von

975 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Das beklagte Land beantragt,

Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.

Das beklagte Land ist der Auffassung, dass es sich bei seinem Anerkenntnis um ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO handele, da die Kläger sofort geklagt hätten, ohne vorgerichtlich eine Entschädigung bzw. ein Anerkenntnis unangemessen langer Verfahrensdauer geltend gemacht zu haben, was als solches unstreitig ist. Hätten sie dies getan, wäre die anerkannte Feststellung ermöglicht worden. Eine finanzielle Entschädigung stehe den Klägern nicht zu. Die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer sei ausreichend. Ein Kostenfestsetzungsverfahren habe in der Regel keine besondere Bedeutung und die Entschädigungskläger hätten vorliegend keine Nachteile erlitten. Durch die im Kostenfestsetz...

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