Leitsatz (amtlich)

1. Eine Preisreduktion bis 70 % im Rahmen eines Räumungsverkaufs stellt eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG dar.

Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme sind dabei grundsätzlich bereits in der Werbung hierfür anzugeben.

2. Ein Hinweis auf den Beginn eines Räumungsverkaufs ist nach §§ 4 Nr. 4, 5 Abs. 2 S. 2 UWG nicht erforderlich, wenn für die Adressaten der Werbung aus den ersichtlichen Umständen zu entnehmen ist, dass der Räumungsverkauf im Zeitpunkt der Werbung bereits begonnen hat.

3. Das Ende eines wegen eines geplanten Umbaus durchgeführten Räumungsverkaufs muss vom Werbenden jedenfalls dann angegeben werden, wenn der Räumungsverkauf in die Umbauplanung einbezogen ist und hinsichtlich der Umbauplanung konkrete zeitliche Vorgaben bestehen.

4. Zu den Voraussetzungen einer persönlichen Inanspruchnahme eines Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH auf Unterlassung wegen wettbewerbswidrigen Handels bei der GmbH und Co. KG.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 17.11.2006; Aktenzeichen 13 O 552/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.04.2009; Aktenzeichen I ZR 66/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.11.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Osnabrück teilweise geändert.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen für einen Räumungsverkauf wegen Umbaus mit besonderen Preisvorteilen "bis 70 %" zu werben, ohne dabei das Ende des Räumungsverkaufs anzugeben, wie geschehen mit der nachfolgend dargestellten Werbeanzeige in den G. Nachrichten vom 1.4.2006.

Für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot wird der Beklagten zu 1 Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft im Falle des Verstoßes durch die Beklagte zu 1 am Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 189 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2006 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage gegen die Beklagte zu 1 und die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu 1 zu ¼.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger zu ½.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger.

Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die jeweiligen Parteien selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der titulierten Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen bleibt den Parteien nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger ist ein bekannter im gesamten Bundesgebiet tätiger Verband i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Er nimmt die Beklagte zu 1, die in der Rechtsform einer KG in N. ein Möbelhaus betreibt, und den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung und auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Beklagte zu 1 warb in der Ausgabe der G. Nachrichten vom 1.4.2006 für einen "Total Räumungsverkauf wegen Umbau und Erweiterung", bei dem es auf Polstermöbel, Sofas, Wohnwände und weitere Warengruppen Preisreduzierungen "bis -70 %" geben sollte. Beginn und Ende des Räumungsverkaufs wurden dabei nicht angegeben.

Der Kläger beanstandet dies und sieht darin unter Hinweis auf bereits vorliegende Entscheidungen von Instanzgerichten einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 4 UWG. Er hat von der Beklagten Unterlassung einer solchen Werbung ohne Angabe von Beginn und Ende des Räumungskaufverkaufs sowie Erstattung bei ihm angefallener Bearbeitungskosten von 189 EUR verlangt.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie halten die beanstandete Werbung nicht für wettbewerbswidrig; insbesondere liegt nach ihrer Auffassung ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG nicht vor, weil der Räumungsverkauf bei Erscheinen der Anzeige bereits begonnen hatte und bei einem Totalräumungsverkauf das Ende sich durch den Abverkauf des gesamten Warenbestandes zwangsläufig ergebe.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des zugrunde gelegten Sachverhalts und der Begründung dieser Entscheidung wird auf das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG...

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