Verfahrensgang
LG Aurich (Aktenzeichen 1 O 520/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. August 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich geändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 39.200 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte an der X....... F..........W..... GmbH & Co. KG.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Annahme der Abtretung der genannten Beteiligung in Verzug sind.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten als Gesamtschuldner zwei Drittel zu tragen. Ein Drittel der Gerichtskosten fällt der Klägerin zur Last. Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien jeweils selbst.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gründungsgesellschafterinnen X.......W .......... GmbH & Co. KG auf Schadensersatz aus Prospekthaftung in Anspruch.
Aufgrund einer Empfehlung durch Mitarbeiter der M...F...& Co.. Privatbankiers zeichnete die Klägerin im März 2007 eine Beteiligung in Höhe von 50.000 EUR an der genannten Fondsgesellschaft. Dabei handelt es sich um einen geschlossenen Fonds in Form eines Dachfonds, der in mehrere Einschiffsgesellschaften (Zielfonds) investiert. Die Klägerin erhielt für ihre Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von 10.800 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, dass die im Verkaufsprospekt (Anlage K6, Anlagenband Kläger) enthaltene Betriebskostenprognose nicht vertretbar gewesen sei. Sie hat, soweit im vorliegenden Berufungsverfahren von Interesse, von den Beklagten Zahlung von 39.200 EUR nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung verlangt und einen Feststellungsantrag (Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten hinsichtlich der Abtretung) gestellt.
Wegen der Feststellungen und der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), mit dem das Landgericht - nach Vernehmung der Klägerin als Partei und Einholung eines Sachverständigengutachtens - die Klage abgewiesen hat.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre vor dem Landgericht zuletzt gestellten Anträge (LGU 8 oben) in vollem Umfang weiterverfolgt.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Klägerin als Partei vernommen; auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2018 (GA III 53 ff.) wird verwiesen.
II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagten sind der Klägerin als Gesamtschuldner aus dem Gesichtspunkt der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
1. Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sein können, vollständig und verständlich aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 10; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, WM 2012, 1293, Rn. 13). Ob ein zu diesem Zweck verwendeter Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt. Dabei ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012, aaO; Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25; jeweils mwN). Bei im Prospekt enthaltenen Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen, hinsichtlich derer die Interessen des Anlegers bereits dann hinreichend gewahrt sind, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und - aus ex ante-Sicht - vertretbar sind. Dabei ist für eine Prognose, die mit erheblichen Risiken verbunden ist, von einem Prospektherausgeber grundsätzlich zu erwarten, dass er aus den Erfahrungen in der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend auf die Zukunft schließt (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012, aaO, Rn. 17 mwN).
Danach hat das Landgericht seiner Prüfung, ob ein Prospektfehler vorliegt, zwar grundsätzlich einen zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt (LGU 10, unter B 1 a). Es hat die Angaben im Prospekt aber in einer Weise interpretiert, die sich aus Sicht des Se...