Normenkette
FamFG § 113 Abs. 1, § 117 Abs. 5; ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 234 Abs. 1-2, § 236 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Neubrandenburg (Beschluss vom 14.10.2021; Aktenzeichen 208 F 572/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg - Familiengericht - vom 14.10.2021, Aktenzeichen 208 F 572/19, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragsgegners vom 03.02.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das antragstellende Land verlangt vom Antragsgegner Zahlung von Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht wegen geleisteter Unterhaltsvorschusszahlungen an die Kinder des Antragsgegners M. L. D., geboren am 06.11.2007, und L. M. D., geboren am 16.02.2004, für die Zeit ab 01.01.2017 bzw. 01.09.2017.
Mit Beschluss vom 14.10.2021 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an das antragstellende Land für M. einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 in Höhe von 7.496,00 EUR und ab 1. Januar 2020 monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612 a BGB unter Abzug des vollen Kindergeldes bis längstens 05.11.2025 und für L. einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.09.2017 bis 31.12.2019 in Höhe von 7.672,00 EUR und ab 01.01.2020 monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612 a BGB unter Abzug des vollen Kindergeldes bis längstens 15.02.2022 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten, der erstinstanzlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss Bezug.
Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 25.10.2021 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.11.2021, eingegangen bei dem Amtsgericht am gleichen Tag, hat der Antragsgegner gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt.
Am 15.12.2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde bis einschließlich zum 11.02.2022 zu verlängern. Der Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 16.12.2021 die Beschwerdebegründungsfrist zunächst bis 27.01.2022 verlängert. Nachdem das antragstellende Land auf Anfrage einer über die Monatsfrist gemäß §§ 520 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 ZPO hinausgehenden Beschwerdebegründungsfristverlängerung nicht zugestimmt hat, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 07.01.2022 mitgeteilt, an seinem Antrag auf Fristverlängerung über den 27.01.2022 hinausgehend nicht festzuhalten.
Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners ging bei dem Oberlandesgericht per besonderem elektronischem Anwaltspostfach am 28.01.2022, 0:03 Uhr ein.
Mit Verfügung vom 01.02.2022 hat der Senatsvorsitzende den Antragsgegner auf die Unzulässigkeit seiner Beschwerde wegen Eingang der Beschwerdebegründung nach Fristablauf hingewiesen.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten, eingegangen bei dem Oberlandesgericht am 03.02.2022, hat der Antragsgegner wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und seine Beschwerde erneut begründet.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trägt er vor, sein Verfahrensbevollmächtigter habe die Frist zur Begründung der Beschwerde, die am 27.01.2022 endete, unverschuldet nicht einhalten können. Die verwendete Computertechnik habe am 27.01.2022 um 23:54:33 Uhr nicht mehr funktioniert. Nach Neustart des Computers habe dann der Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde mit Eingang auf dem Server des Oberlandesgerichts am 28.01.2022 um 00:03:39 Uhr abgeschlossen werden können. Nach den Aufzeichnungen der genutzten Zeiterfassung habe sein Verfahrensbevollmächtigter am 27.01.2022 um 17:37 Uhr mit dem Diktat der Beschwerdebegründung begonnen. Der erste Teil bis zum Gliederungspunkt B sei um 18:33 Uhr abgeschlossen worden. Der restliche Teil der Beschwerdebegründung sei am 27.01.2022 zwischen 21:56 und 22:53 Uhr durch seinen Verfahrensbevollmächtigten im Home Office unter Nutzung der Spracherkennungssoftware "Dragon" von Nuance diktiert worden. Im Home Office habe sein Verfahrensbevollmächtigter einen älteren Desktop-PC verwendet, um sich mit diesem über eine Remote-Desktop-Verbindung auf dem PC im Büro einzuloggen. Nachdem das Diktat beendet gewesen sei und die Software "Dragon" das Diktat übersetzte, habe sein Verfahrensbevollmächtigter das verwendete Computersystem gewechselt. Sein Verfahrensbevollmächtigter verwende für die Signierung und den Versand der Schriftsätze über das beA einen modernen Laptop. Auch im vorliegenden Fall sei sein Verfahrensbevollmächtigter zum Laptop gewechselt, um den Schriftsatz an das OLG Rostock digital zu signieren und über das beA zu versenden. Sein Verfahrensbevollmächtigter ha...