Verfahrensgang
LG Rostock (Aktenzeichen 2 O 383/18 (1)) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22.01.2019, Az. 2 O 383/18 (1), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird vorläufig auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die zulässige Berufung erscheint nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage unbegründet.
1. Die Kläger haben einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung von 25.000,00 EUR als Kostenvorschuss für eine Mängelbeseitigung gemäß §§ 631 Abs. 1, 1. Halbsatz, 633 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 und 3, 398 BGB.
a. Unstreitig bestand zwischen den Voreigentümern des streitgegenständlichen Hausgrundstückes, von welchen die Kläger dieses erwarben, und dem Beklagten zu 1) ein Werkvertrag, nach dem von letzterem Dachstuhl und Dachhaut an dem betreffenden Gebäude zu erneuern waren. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Voreigentümer ihre entsprechenden Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten zu 1) (jedenfalls) mit ihrer Erklärung vom 04.07.2016 an die Kläger abgetreten haben.
aa. Die Wirksamkeit der Abtretung scheitert zunächst nicht an einer fehlenden Bestimmtheit.
(1) Die abzutretende Forderung muss, wie jeder Gegenstand einer Verfügung, bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Dieses Erfordernis bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem die Forderung übergehen soll, also auf den Zeitpunkt des Abtretungsvertrags oder des (späteren) Entstehens der Forderung. Das Erfordernis betrifft Gegenstand und Umfang der Forderung, das heißt Person des Schuldners, Gegenstand und Umfang der Leistung, bei Verwechslungsgefahr auch weiter den Rechtsgrund der Forderung. Die Forderung muss aber nicht umfassend, sondern nur insoweit beschrieben werden, als es zu ihrer Identifikation erforderlich und ausreichend ist. Zur Bestimmung der Forderung ist das Verfügungsgeschäft auszulegen, die allgemeinen Auslegungsgrundsätze sind maßgeblich. Sie können auch bei Ungenauigkeiten oder Unklarheiten hinsichtlich der Person des Schuldners oder des Umfangs der Forderung helfen (vgl. Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg-Roth/Kieninger, MüKo BGB, 8. Aufl., 2019, § 398 Rn. 66 m. w. N.).
(2) Nach diesen Vorgaben war es ausreichend, dass die Zedenten die abzutretenden Forderungen in ihrer Erklärung mit der Formulierung: "alle Gewährleistungsansprüche" bezüglich des von ihnen an die Kläger veräußerten Hauses im Sinne einer so genannten Sammelbezeichnung angaben (vgl. auch Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Rosch, jursiPK BGB, 8. Aufl., 2017, § 398 Rn. 16 m. w. N.). Zudem war der Beklagte zu 1) als betroffener Schuldner zumindest mittelbar dadurch kenntlich gemacht, dass die Zedenten in ihrem Schreiben ankündigten, dieses (gerade) an den Beklagten zu 1) zu übermitteln, damit er die Möglichkeit erhalte, eine Schadensbeseitigung anzubieten. Soweit dabei nur ein "Herr ..." erwähnt wird und der Beklagte zu 1) im Rahmen seines Vortrages auch Arbeiten seines Sohnes ... anführt, welche seinen eigenen nachfolgend ausgeführt worden seien, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dessen Haftung zwischen den Klägern und den Zedenten überhaupt einmal in Rede stand.
bb. Weiterhin bedurfte es einer (ausdrücklichen) Annahme der Abtretungserklärung durch die Kläger gemäß § 151 Satz 1, 1. Alt BGB nicht; danach braucht die Annahme eines Vertragsantrags dem Antragenden gegenüber nicht erklärt zu werden, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist.
(1) Eine derartige Verkehrssitte kann im Allgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2003, Az.: XI ZR 101/02, - zitiert nach juris -, Rn. 18 m. w. N.). Mit dem unentgeltlichen Erwerb einer Forderung durch Abtretung geht solchermaßen lediglich ein rechtlicher Vorteil einher (vgl. BFH, Urteil vom, Az.: IX R 220/84, - zitiert nach juris -, Rn. 26 m. w. N.).
(2) Bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages auch in den Fällen des § 151 BGB dann immer noch einer Annahme, das heißt eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt, kann grundsätzlich nur in Würdigung des konkreten Einzelfalles entschieden werden, in welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist. Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der W...