Leitsatz (amtlich)
Erwirbt eine GbR Grundeigentum, muss dem Grundbuchamt die Existenz und die Identität der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Zum Nachweis der Identität der Gesellschaft und ihrer Vertretungsverhältnisse ist ggü. dem Grundbuchamt daher ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag erforderlich.
Normenkette
GBO § 29
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG Wolgast - Grundbuchamt - vom 6.4.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte.
3. Der Wert der Beschwerde beträgt 290.000 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.5.2009 - UR-Nr. xxxx/2009 - des amtlich bestellten Vertreters des Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten, Rechtsanwalt O., erwarb die weitere Beteiligte den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz. In der Urkunde sind die Gesellschafter der weiteren Beteiligten namentlich aufgeführt. Im Urkundsrubrum heißt es:
"Die Erschienenen zu 1. bis 3. werden nachfolgend "Verkäufer", die Erschienenen zu 5. bis 7. sowie die von dem Erschienen zu 7. Vertretene handelnd als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden "Käufer" genannt ..."
Unter § 1 des Grundstückskaufvertrages ist noch einmal ausdrücklich festgehalten, dass der Verkäufer an "Käufer - handelnd als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" den bezeichneten Grundbesitz verkauft.
Mit Schreiben vom 9.11.2009 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte unter Vorlage einer von ihm beglaubigten Kopie der Auflassungserklärung aus der Anlage zur Urkunde vom 22.5.2009, die Eigentumsänderung im Grundbuch einzutragen.
Mit Zwischenverfügung vom 6.4.2010 hat das AG Wolgast - Grundbuchamt - unter Hinweis auf die Neufassung der §§ 47 GBO, 15 GVB, 899a BGB um Vorlage des Gesellschaftsvertrags der Erwerber GbR in Form des § 29 GBO gebeten. Zur Behebung des Hindernisses wurde eine Frist von zwei Monaten eingeräumt.
Die Zwischenverfügung ist dem Bevollmächtigten am 8.4.2010 zugestellt worden. Mit am 9.4.2010 eingegangenem Schreiben hat der Bevollmächtigte das Grundbuchamt gebeten, dies zu überdenken, da nach wie vor die Gesellschafter in das Grundbuch eingetragen werden müssten und die Gesellschaft nach § 15 GVB c letzter Teilsatz lediglich eingetragen werden könne.
Mit weiterem Schreiben vom 13.4.2010 hat das Grundbuchamt hierzu ausgeführt, dass gleichwohl nach § 47 Abs. 2 GBO die Gesellschaft einzutragen sei, auch wenn der zusätzliche Eintrag von Name und Sitz der Gesellschaft nicht zwingend sei. Von der für im Grundbuch bereits eingetragene Gesellschaften geltenden gesetzlichen Vermutung über den Bestand und die Vollständigkeit hinsichtlich der Gesellschafter aufgrund des § 899a BGB seien nicht die Fälle erfasst, bei denen die GbR auf der Erwerberseite stehe, die Eintragung im Grundbuch also erst erfolge. In diesen Fällen sei die Vertretungsberechtigung entsprechend der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Bisher sei das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass dies durch die Vorlage eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags und einer eidesstattlichen Versicherung aller Gesellschafter hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse nachzuweisen sei, nunmehr gehe es davon aus, dass die eidesstattliche Versicherung unzulässig sei. Sollte die Existenz der GbR nicht in Form des § 29 GBO nachgewiesen werden können, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt kein formgerechter Gesellschaftsvertrag existiert habe, handele es sich um ein nicht behebbares Eintragungshindernis, so dass der Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen werden müsste.
Mit Schreiben vom 16.4.2010 hat der Bevollmächtigte eine beglaubigte Abschrift seines Berichtigungsvermerks zum Kaufvertrag eingereicht, in dem es nunmehr statt des oben zitierten Inhaltes heißt:
"...
Die Erschienenen zu 1. bis 3. werden nachfolgend "Verkäufer", die Erschienenen zu 5. bis 7. sowie die von dem Erschienenen zu 7. Vertretene handelnd als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern, den Erschienenen zu 5) bis 7) sowie die von dem Erschienenen zu 7) Vertretene werden "Käufer" genannt ..."
Mit weiterem, am 6.5.2010 eingegangenem Schreiben hat der Bevollmächtigte, der sich auf die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken beruft, namens der Käuferin Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt.
Das AG hat mit Beschluss vom 11.5.2010 unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 6.4.2010 und das Schreiben vom 13.4.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Die Beschwerde ist gem. §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässig, jedoch unbegründet.
Die angefochtene Zwischenverfügung ist zu Recht ergangen.
Gemäß § 29 GBO sind die zur Eintragung ins Grundbuch erforderlichen Eintragungsbewilligungen oder sonstigen erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder...