Verfahrensgang

LG Rostock (Beschluss vom 25.06.2004; Aktenzeichen 9 O 441/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.09.2005; Aktenzeichen IX ZB 265/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Rostock vom 25.6.2004 - 9 O 441/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Wert der Beschwerde: 20.000 Euro.

Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Staatsanwaltschaft Rostock ermittelt u.a. gegen den Beschuldigten J.H. wegen des Verdachtes des Bandendiebstahls und der Hehlerei im Zusammenhang mit dem Diebstahl von Kraftfahrzeugen (Az.: 364 Js 654/03).

In dem o.g. Ermittlungsverfahren ordnete der Ermittlungsrichter am AG Rostock mit Beschluss vom 4.9.2003 zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche den dinglichen Arrest i.H.v. 86.350 Euro in das Vermögen des Beschuldigten J.H. an (Az.: 35 Gs 1369/03).

In Vollziehung des dinglichen Arrestes pfändete die Staatsanwaltschaft Rostock am 11.9.2003 einen Pkw Audi A 8 mit dem amtlichen Kennzeichen DBR-....

Der Kläger erhob am 30.10.2003 bei der 9. Zivilkammer des LG Rostock Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO mit der Behauptung, er sei Eigentümer des gepfändeten Pkw.

Er ist der Ansicht, für seine Klage sei der Zivilrechtsweg eröffnet.

Mit Beschluss vom 25.6.2004 erklärte die 9. Zivilkammer des LG Rostock den angerufenen Rechtsweg vor den Zivilgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG an die Strafabteilung des AG Rostock.

Gegen den am 29.6.2004 zugestellten Beschluss legte der Kläger mit am 13.7.2004 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde ein.

Mit Beschluss vom 30.7.2004 half die 9. Zivilkammer des LG Rostock der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem Senat zur Entscheidung vor.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13.7.2004 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Rostock vom 25.6.2004 ist unbegründet.

1. Für den vorliegenden Rechtsbehelf des Klägers ist der Rechtsweg zu den Strafgerichten eröffnet.

Dem Dritten, der an der in Vollziehung eines Arrestbeschlusses nach § 111d StPO gepfändeten Sache ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend macht, stehen nicht die Vollstreckungsrechtsbehelfe der ZPO, sondern die Rechtsbehelfe nach der Strafprozessordnung offen. Der Dritte kann entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO die richterliche Entscheidung beantragen und dagegen Beschwerde entsprechend § 304 StPO einlegen.

Die Frage, ob für den Rechtsbehelf eines Dritten gegen Vollziehungsmaßnahmen des dinglichen Arrestes nach § 111d StPO die Strafgerichte oder die Zivilgerichte zuständig sind, ist umstritten.

Für eine Zuständigkeit der Strafgerichte haben sich das OLG Stuttgart mit Urteil vom 2.11.1999 (OLG Stuttgart, Urt. v. 2.11.1999 - 12 U 156/99) und dem folgend das LG Saarbrücken mit Beschluss vom 12.12.2001 (LG Saarbrücken, Beschl. v. 12.12.2001, wistra 2002, 158 ff.) und das LG Berlin mit Beschluss vom 25.4.2003 (LG Berlin, Beschl. v. 25.4.2003, wistra 2004, 38 f.) in Übereinstimmung mit der weitgehenden Meinung in der Literatur (Nack in Karlsruher Kommentar, Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 111e Rz. 19; Meyer/Goßner, Kommentar zur StPO, 47. Aufl., § 111 f Rz. 14; Lemke in Heidelberger Kommentar, Kommentar zur StPO, § 111d Rz. 9, 111 f Rz. 10; Pfeiffer, Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 111 f Rz. 6) ausgesprochen.

Demgegenüber vertreten das OLG Hamburg mit Beschluss vom 12.12.2002 (OLG Hamburg, Beschl. v. 12.12.2002, NJW-RR 2003, 715 f.) und dem folgend das AG Saarbrücken mit Beschluss vom 14.12.1999 (AG Saarbrücken, Beschl. v. 24.12.1999, wistra 2000, 194 ff.) die Auffassung, dass der Dritte im Wege der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO im Zivilrechtsweg vorgehen müsse.

Der Senat schließt sich der Ansicht an, die die strafprozessualen Rechtsbehelfe gegen eine Maßnahme in Vollziehung eines dinglichen Arrestbeschlusses gem. § 111d StPO für einschlägig hält.

a) Eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung lässt sich den Vorschriften der §§ 111d ff. StPO nicht entnehmen. Weder der Verweis des OLG Hamburg auf eine Zuständigkeit der Zivilgerichte nach §§ 111d Abs. 2 StPO, 928 ZPO, 771 ZPO noch die Ausführungen des LG Saarbrücken, die Zuständigkeit der Strafgerichte ergebe sich aus der Nichtanwendung des § 11 RPflG über §§ 32, 31 Abs. 1 Nr. 2 RPflG sind zwingend.

b) Das weitere Argument des OLG Hamburg für den Zivilrechtsweg, die Sachnähe spreche für die Zuständigkeit der Zivilgerichte, vermag den Senat nicht zu überzeugen. In den unterschiedlichsten Bereichen (z.B. bei den Betrugs- und Untreuetatbeständen nach §§ 263, 266 StGB oder bei der Einziehung von Gegenständen nach § 74 StGB) überprüfen die Strafgerichte die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse.

c) Dagegen ist die Begründung für eine Zuständigkeit der Strafgerichte, ansonsten bestehe die Gefahr divergierender Entscheidungen, ebenfalls nicht stichhaltig. Der Kläger greift nicht die Primärmaßnahme des Strafrichters, nämlich die Anordnung des dinglichen Arrestes gem. § 111...

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