Leitsatz (amtlich)

1. Grundsätzlich richtet sich der Wert eines Klageanspruches auf Befreiung von einer Verbindlichkeit nach dem vom Kläger benannten Geldbetrag der Verbindlichkeit. Verlangt ein Gesamtschuldner von dem anderen Gesamtschuldner Befreiung, so ist sein Anteil an der Gesamtschuld im Innenverhältnis anzusetzen.

2. Für die Wertfestsetzung ist dabei grundsätzlich auf den Klageantrag bei Einreichung der Klage abzustellen. Gegebenenfalls ist der Antrag im Zusammenhang mit der Begründung auszulegen. Zu berücksichtigen ist im weiteren der vom Kläger gewählte prozessuale Weg (Leistung- Feststellungs- Auskunftsklage o.a.). Hingegen hat die Verteidigung auf die Klage im allgemeinen für die Bemessung des Streitwerts außer Betracht zu bleiben.

3. Bei der Überprüfung der erstinstanzlich ergangenen Streitwertentscheidung ist das Beschwerdegericht nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden und daher befugt, den Streitwert von Amts wegen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuändern.

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Beschluss vom 06.03.2008; Aktenzeichen 21 O 4/07)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beklagten vom 13.3.2008 und die Beschwerde des Klägers vom 20.3.2008 wird der Streitwertbeschluss des LG Schwerin vom 6.3.2008 - Az.: 21 O 4/07 -, in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 8.4.2008, geändert:

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf insgesamt 1.076.199,70 EUR (Klage 10.000 EUR+Widerklage 1.066.199,70 EUR) festgesetzt.

II. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt vom Beklagten, sein Ausscheiden als Kommandist einer gemeinsam mit ihm, dem Kläger als weiteren Kommanditisten, geführten Grundstücks GmbH & Co. KG zum Handelsregister anzumelden. Der Beklagte seinerseits hat Widerklage erhoben und stellt das Verlangen an den Kläger, ihn, den Beklagten, von einer gesamtschuldnerisch - mit dem Kläger - übernommenen Bürgschaftsverbindlichkeit - valutierend zum 31.10.2007 i.H.v. 1.776.999,57 EUR - ggü. der darlehensgewährenden Bank freizustellen.

Mit Urteil vom 6.3.2008 hat das LG das antragsgemäß gegen den Beklagten erlassene Versäumnisurteil, der dagegen Einspruch einlegte, aufrechterhalten und die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wehrt sich der Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung, über das noch nicht entschieden ist.

Unter dem gleichen Datum hat das Gericht erster Instanz beschlossen, dass der Streitwert auf insgesamt 1.786.999,57 EUR festzusetzen ist. Dieser Wert setzt sich zusammen aus einem angenommenen Gegenstandswert der Klage i.H.v. 10.000 EUR und einem für die Widerklage bestimmten Wert i.H.v. 1.776.999,57 EUR. Von einer näheren Begründung hat das LG in diesem Beschluss abgesehen.

Dagegen gerichtet - und den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildend - haben sowohl der Beklagte wie der Kläger Streitwertbeschwerde erhoben und zwar von beiden bezogen auf die Wertfestsetzung für die Widerklage.

Der Beklagte hat mit seinem Rechtsmittel vom 13.3.2008 geltend gemacht, bei dem für die Widerklage festgesetzten Betrag handele es sich um den gegenwärtig noch offenen Forderungsbetrag, den die Bank von der GmbH & Co. KG beanspruchen könne. Für diesen Betrag hätten sich die Parteien selbstschuldnerisch verbürgt. Das LG habe indes übersehen, dass sie, die Parteien, an der Hauptschuldnerin, der GmbH & Co. KG, mit 40 % (Kläger) und 60 % (Beklagter) beteiligt seien, so dass intern in diesem Verhältnis auch die Bürgschaft übernommen worden sei. Es habe deshalb ein Austauschverhältnis im Rahmen der Gesamtschuldnerverhältnisse in Relation zu den Gesellschaftsanteilen stattzufinden. Der von ihm, dem Beklagten, verlangte Freistellungsanspruch habe deshalb - entsprechend seinem Gesellschafteranteil - nur zu 60 % des Forderungsbetrages der Bank berücksichtigt werden dürfen. Auch dieser Betrag - 60 % von 1.776.999.57 EUR - sei nicht in voller Höhe anzusetzen gewesen. Denn der geltend gemachte Freistellungsanspruch entspreche in der Sache einer Feststellungsklage, bei der nur ein Bruchteil der in Streit stehenden Forderung anzusetzen sei.

Der Kläger hat mit seiner Beschwerde vom 20.3.2008 die Herabsetzung des Streitwertes für das Verfahren in erster Instanz auf 110.000 EUR beantragt. Begründend hat er ausgeführt, das LG habe übersehen, dass die Parteien ggü. der Gläubigerin, der C. Kreditbank, in gleicher Höhe als Mitbürgen haften würden. Verlange ein Gesamtschuldner von dem anderen Gesamtschuldner Befreiung von einer Verbindlichkeit, so sei sein Anteil an der Gesamtschuld im Innenverhältnis maßgeblich. Ferner zu berücksichtigen sei, dass die Gläubigerin, die Bank, neben der Bürgschaft durch die Eintragung einer dinglichen Grundschuld gesichert sei. Aufgrund des Wertes der Immobilie sei ein Ausfall der Gläubigerin nicht zu befürchten. Daher drohe eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft in voller Höhe ohnehin nicht. Deshalb erscheine es angemessen, ...

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