Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwalterabberufung bei nicht gesonderter Kontoführung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Abberufung eines Verwalters ist dann anzunehmen, wenn der Versuch des Wohnungseigentümers, einen Mehrheitsbeschluss über die Abberufung herbeizuführen, gescheitert ist oder wenn ihm die vorherige Anrufung der Versammlung in Anbetracht der Mehrheitsverhältnisse nicht zugemutet werden kann.
2. Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters kann darin liegen, dass er die Gelder der Gemeinschaft nicht auf einem gesonderten Konto, sondern auf seinem Eigenkonto führt.
Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 03.11.2008; Aktenzeichen 2 T 224/08) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 14.11.2008 wird der Beschluss des LG Stralsund vom 3.11.2008 aufgehoben und das Verfahren auch zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das LG zurückverwiesen
Gründe
I. Der Antragsteller ist seit September 2005 als Eigentümer einer im Obergeschoss gelegenen Wohnung Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft F.-E.-Ring in A. Dabei handelt es sich um ein Wohnhaus mit vier gleich großen Wohnungseinheiten. Eigentümer der drei weiteren Wohnungseinheiten sind die Antragsgegner zu 2. bis 4. Der Antragsgegner zu 2. ist seit dem 1.1.2003 auch Verwalter der Anlage auf Grund eines Verwaltervertrages vom 12.12.2002. Die Antragsgegner zu 2. und 3. sind verschwägert und Gesellschafter der GbR "Villa A.", Eigentümerin der zweiten im Obergeschoss gelegenen Wohnung.
Seit Beginn seiner Verwaltungstätigkeit hatte der Antragsgegner zu 1. keine Wohnungseigentümerversammlung abgehalten. Mit Schreiben vom 3.12.2006 lud er zur Eigentümerversammlung am 2.1.2007 in H. (Wohnort des Antragsgegners zu 1.) ein. Als Tagesordnungspunkte waren u.a. die Kostenabrechnung 2006, die Genehmigung Budget 2007, Verwaltergebühren/Bestellung eines neuen Verwalters, die Kündigung des Vertrages der M.-Heizabrechnung u.a. angegeben. Auf der Eigentümerversammlung hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Tagesordnungspunkt 3 die Abrechnung 2006 genehmigt und den Verwalter für die Vorjahre entlastet (Ja: 75/100, Nein: 25/100 Stimmen) und damit dem Antrag zugestimmt. Weitere Tagungsordnungspunkte zu 4. und 6. betreffend Anträge des Antragstellers auf Abrechnung des bisherigen Verwalters ab 1.1.2005 mit Nachweisen bezüglich der in den Jahren 2005 und 2006 angefallenen Gemeinschaftskosten und variablen Einzelkosten und dem bisherigen Verwalter hinsichtlich der Verwaltung und der Abrechnung 2005 und 2006 bis zur Prüfung dieser Verwaltung durch die einzelnen Miteigentümer keine Entlastung zu erteilen, wurden ebenfalls mit Ja: 25/100, Nein: 75/100 Stimmen abgelehnt.
Diese Beschlüsse hat der Antragsteller vor dem AG angefochten und dort beantragt:
1. Die in der Eigentümerversammlung vom 2.1.2007 getroffenen Beschlüsse zu TOP 3 "Abrechnung 2006 Entlastung des Verwalters für die Vorjahre" werden aufgehoben und für unwirksam erklärt.
2. Der Antragsgegner zu Ziff. 1 wird als Verwalter ab 1.1.2007 seines Amtes enthoben.
3. Zur neuen Verwalterin für die Wohnanlage F.-E.-Ring in A. wird die Firma W.- und V.-verwaltungsgesellschaft mbH (WVVG) ab 1.1.2007 bestellt.
4. Der Antragsgegner zu Ziff. 1 wird verurteilt, alle Unterlagen, die er vom vorhergehenden Verwalter und seiner Verwaltertätigkeit für die betreffende Wohnanlage erhalten hat, an die neu bestellte Verwalterin, die WVVG, unverzüglich herauszugeben.
5. Die Verwalterin, WVVG, wird ermächtigt, Gesamt- und Einzelabrechnungen für alle vier Eigentumswohnungen in Zusammenarbeit mit der Firma M. lückenlos seit 1.1.2003 erstellen zu lassen und die Konten des Antragsgegners zu Ziff. 1 betreffend Ein- und Ausgänge für die Anlage auch unter Überprüfung der Wohngeldvorauszahlungen aller vier Beteiligten in vom Antragsgegner anzufertigenden Kopien herauszuverlangen.
6. Es wird den Antragsgegnern verboten, in einer der Wohnungen mit einem Schild "Villa A." unter Angabe von ihren Telefonnummern, im Gastgeberverzeichnis und im Internet für 3 Wohnungen als Ferienwohnung zu werben.
Hilfsweise:
Den Anträgen unter TOP 4 und TOP 6 des Antragstellers aus der Eigentümerversammlung vom 2.1.2007 stattzugeben.
Das AG hat mit Beschluss vom 6.3.2008 die in der Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft am 2.1.2007 gefassten Beschlüsse zu TOP 3 hinsichtlich der Entlastung des Verwalters für die Vorjahre und zu TOP 6 (keine Entlastung des Verwalters) für ungültig erklärt und im Übrigen die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
Gegen diesen ihm am 22.4.2008 zugestellten Beschluss hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 2.5.2008, eingegangen beim AG Anklam am 5.5.2008, gewandt. Der Antragsteller hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Antragsgegner zu 1. als Verwalter abzuberufen sei. Es lägen wichtige Gründe für die Abberufung des Verwalters vor. Unter anderem habe dieser seit Beginn seiner Verwaltertätigkeit am 1.1.2...