Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchverfahren: Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft mittels ihrer postalischen Anschrift
Leitsatz (amtlich)
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss im Rechtsverkehr nicht grundbuchmäßig bezeichnet werden. Die Angabe ihrer Anschrift ist ausreichend.
Normenkette
WoEigG § 10 Abs. 6 S. 4, § 44 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des AG Ribnitz-Damgarten - Grundbuchamt - vom 13.5.2013 aufgehoben.
Das AG wird angewiesen, die beantragte Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 13.5.2013 bzw. im Nichtabhilfebeschluss vom 22.5.2013 geäußerten Gründen zu versagen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin erwirkte unter der im Rubrum genannten Bezeichnung gegen den eingetragenen Eigentümer zwei Versäumnisurteile und zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Unter Vorlage der Titel hat sie beim Grundbuchamt die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 13.5.2013 hat das AG ausgeführt, die Zwangssicherungshypothek könne auf Grundlage der vorgelegten Vollstreckungstitel nicht wie beantragt im Grundbuch eingetragen werden, da die einzutragende Gläubigerin mangels Bezeichnung nach § 10 Abs. 6 S. 4 WEG bzw. § 44 Abs. 1 S. 1 WEG nicht zweifelsfrei identifiziert werden könne. Die Vollstreckungstitel müssten daher vom Prozessgericht berichtigt werden. Dabei sei die Gläubigerin als "Wohnungseigentümergemeinschaft Gemarkung B., Flur 13, Flurstück 148/6" zu bezeichnen.
Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass das AG die vermeintlich unzureichende Bezeichnung der Antragstellerin im Vollstreckungstitel zu Unrecht rüge. Entgegen der Auffassung des AG könne die Antragstellerin durch die Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft B., R. 1b - d, in B." zweifelsfrei identifiziert werden. Einen Verstoß gegen die gem. § 10 Abs. 6 S. 4 WEG gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung liege nicht vor. Die Antragstellerin sei insbesondere nicht als "Wohnungseigentümergemeinschaft Gemarkung B., Flur 13, Flurstück 148/6" zu bezeichnen. Notwendig sei lediglich die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks, wozu die postalische Anschrift genüge.
Mit Beschluss vom 22.5.2013 hat das AG der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Anforderungen des § 10 Abs. 6 S. 4 WEG - wie erforderlich - zweifelsfrei auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Grundstücks zu identifizieren sei. Zur Frage, wie das gemeinschaftliche Grundstück zu bezeichnen sei, finde sich im Gesetz keine Regelung. Im Grundbuchverfahren identifiziere sich ein Grundstück allerdings gem. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 S. 1 GBO, 6 Abs. 3a GBV. Hilfsweise könne auch die Bezeichnung der Gemeinschaft über die postalische Anschrift des gemeinschaftlichen Grundstücks genügen. Das könne jedoch nur dann der Fall sein, wenn zum einen die postalische Anschrift des gemeinschaftlichen Grundstücks im Grundbuch verzeichnet sei und diese zum anderen auch eine zweifelsfreie Zuordnung zulasse. Letzteres sei im Hinblick auf Gemeindefusionen und Änderungen von Straßennamen und Hausnummern problematisch. Hier gehe zudem die postalische Anschrift des gemeinschaftlichen Grundstücks aus der Grundbucheintragung nicht vollständig hervor. Darüber hinaus sei die Gläubigerin in den vorgelegten Vollstreckungstiteln auch nicht mit vollständiger postalischer Anschrift bezeichnet, sondern nur mit "Wohnungseigentümergemeinschaft Birkenhof".
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässig und auch in der Sache begründet.
Das vom AG in der angefochtenen Zwischenverfügung bezeichnete Eintragungshindernis besteht vorliegend nicht.
Zwar führt das AG zutreffend aus, dass zur Eintragung einer Wohnungseigentümergemeinschaft - wie die Antragstellerin - im Grundbuch eine ordnungsgemäße Bezeichnung gem. §§ 10 Abs. 6 S. 4, 44 Abs. 1 S. 1 WEG unabdingbar ist. Die Bezeichnung der Antragstellerin sowohl in ihrem Eintragungsantrag als auch in den vorgelegten Vollstreckungstiteln genügt jedoch den Anforderungen der genannten Vorschriften. Danach muss die Gemeinschaft die Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks führen. Insoweit ist in der Literatur anerkannt, dass die gem. § 10 Abs. 6 S. 4 WEG erforderliche Bezeichnung des gemeinschaftlichen Grundstücks entweder durch Angabe der postalischen Anschrift oder der Grundbuchstelle des Stammgrundstücks oder der Wohnungseigentumsrechte bezeichnet werden kann, was auch für Grundbucheintragungen gilt (vgl. etwa Palandt/Bassenge, 72. Aufl., § 10 WEG, Rz. 32; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 10 Rz. 214; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 10 Rz. 41; Demharter, GBO, 28....