Verfahrensgang
AG Schwerin (Urteil vom 26.11.2004; Aktenzeichen 20 F 433/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.11.2004 verkündete Teilurteil des AG Schwerin (Az. 20 F 433/04) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 EUR nicht erreicht und die Berufung deshalb nicht statthaft ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1).
Wegen der Einzelheiten, der Wertberechnung wird auf den richterlichen Hinweis vom 30.5.2005 verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI1785586 |
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