Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an das Abhilfeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens setzt eine auf den Einzelfall bezogene Sachüberprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen voraus.

 

Verfahrensgang

AG Neubrandenburg (Aktenzeichen GB Brunn Bl. 394 - ON 20)

 

Tenor

Die Nichtabhilfeverfügung des AG Neubrandenburg vom 11.9.2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Abhilfeprüfung und Entscheidung über die Abhilfe bzw. Nichtabhilfe an das AG zurückverwiesen.

 

Gründe

Die gem. § 71 Abs. 1 und 2 GBO zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Neubrandenburg vom 26.6.2012 führt zur Aufhebung der Nichtabhilfeverfügung und zur Zurückverweisung an das AG zur erneuten Durchführung des Abhilfeprüfungsverfahrens.

Das Abhilfeverfahren, das gem. § 75 GBO gesetzlich vorgeschrieben ist, bezweckt, ebenso wie das nach § 572 Abs. 1 ZPO, durch die Vorschaltung einer Selbstkontrolle des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten ist, ein weiteres Beschwerdeverfahren und insbesondere die damit verursachten Kosten zu vermeiden. Eine zulässige Vorlage an das Beschwerdegericht setzt daher die Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens voraus, die hier nicht gegeben ist. Das Verfahren erfordert insbesondere eine auf den Einzelfall bezogene Sachüberprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen. Insbesondere neues Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, muss berücksichtigt werden (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.11.2009 - 11 W 59/09, MDR 2010, 344 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 16.1.2012 - 3 W 206/11). Dies gebietet das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren.

Die vorliegende Verfügung, die das Abhilfeverfahren abschließt, lässt eine Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerdebegründung enthaltenen Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Sie erschöpft sich in einer Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung. Die Beteiligte aber hat in ihrer Beschwerdeschrift vom 30.7.2012 weit über die Schreiben vom 10.4.2012 und 15.5.2012, welche der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, hinausgehenden Sachvortrag geleistet. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeschrift mit einzelnen Aspekten der angegriffenen Entscheidung auseinander, die vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht Gegenstand der schriftlichen und fernmündlichen Korrespondenz gewesen sind. Darüber hinaus lassen weder die Nichtabhilfeverfügung noch der angefochtene Beschluss erkennen, welche konkreten Tatsachen das AG der Ablehnung des angeregten Amtswiderspruchs zugrunde gelegt haben. Insbesondere wird nicht erkennbar, was der Anlass für die Eintragungsänderung war, gegen die sich der Amtswiderspruch richten soll. Das aber ist wesentliche Voraussetzung für die Prüfung, ob die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3712048

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