Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Prüfungskompetenz des Zivilgerichts nach Erteilung eines Negativattestes
Normenkette
BGB § 550; PrKV § 4
Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 19.07.2005; Aktenzeichen 7 O 754/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das Urteil des LG Stralsund vom 19.7.2005 - Az: 7 O 754/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 12.682,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 7.662,51 EUR seit dem 15.10.2003, auf 264,22 EUR seit dem 4.10.2003, auf 264,22 EUR seit dem 4.11.2003, auf 264,22 EUR seit dem 4.12.2003, auf 264,22 EUR seit dem 4.1.2004, auf 264,22 EUR seit dem 4.2.2004, auf 264,22 EUR seit dem 4.3.2004, auf 264,22 EUR seit dem 4.4.2004, auf 264,22 EUR seit dem 4.5.2004, auf 264,22 EUR seit dem 4.6.2004, auf 264,22 EUR seit dem 4.7.2004, auf 264,22 EUR seit dem 4.8.2004, auf 264,22 EUR seit dem 4.9.2004, auf 264,22 EUR seit dem 4.10.2004, auf 264,22 EUR seit dem 4.11.2004, auf 264,22 EUR seit dem 4.12.2004, auf 264,22 EUR seit dem 4.1.2005, auf 264,22 EUR seit dem 4.2.2005, auf 264,22 EUR seit dem 4.3.2005 und auf 264,22 EUR seit dem 4.4.2005 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 264,22 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.5.2005 zu zahlen.
2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin für die auf dem C. R.-C. in P. gelegene Gaststätte "S." über die in § 4 des Pachtvertrages vom 5.4.1995 bestimmte monatliche Pacht von 1.022,58 EUR zzgl. Umsatzsteuer weitere 82,83 EUR zzgl. Umsatzsteuer, für die eben dort gelegene Gaststätte "E." über die in § 4 des Pachtvertrages vom 5.4.1995 bestimmte monatliche Pacht von 1.022,58 EUR zzgl. Umsatzsteuer weitere 82,83 EUR zzgl. Umsatzsteuer und für die ebenfalls dort gelegene Gaststätte "I.B." über die in § 4 des Pachtvertrages vom 5.4.1995 bestimmte monatliche Pacht von 766,94 EUR zzgl. Umsatzsteuer weitere 62,12 EUR zzgl. Umsatzsteuer zukünftig jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats, erstmals zum 3.6.2005 und sodann bis zum Ende der einzelnen Pachtverträge zu zahlen.
3. Gegen den Beklagten zu 2) wird die Klage im Übrigen abgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 43,4 %, der Beklagte zu 1) 50 % und der Beklagte zu 2) 6,6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin 93,4 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1) 50 % und der Beklagte zu 2) 6,6 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Vollstreckende nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Streitwert der Berufung: 24.044,15 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin macht mit ihrer Klage den Differenzbetrag aus einer Pachterhöhung aufgrund einer Wertsicherungsklausel sowie die Verurteilung auch zur künftigen Zahlung des erhöhten Pachtzinses geltend.
Die Beklagten schlossen mit der R.-C. GmbH & Co. KG C.B. KG P. am 5.4.1995 drei Pachtverträge für jeweils eine Gaststätte auf dem Campingplatz in P. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Verpächterin.
Im Einzelnen vereinbarten die Parteien eine monatliche Pacht für die Gaststätten "S." und "E." von jeweils 2.000 DM, für die Gaststätte "I.B." 1.500 DM sowie hierneben Betriebskostenvorauszahlungen.
Die Parteien vereinbarten eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren - somit bis zum 4.4.2005 - und sahen im Weiteren eine Optionsmöglichkeit vor.
In § 7 des jeweiligen Vertrages sahen die Parteien folgende Preisgleitklausel vor:
"(1) Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Lebenshaltungskostenindex für Arbeitnehmerhaushalte mit mittlerem Einkommen, der im Basisjahr 1985 mit 100 Punkten bewertet ist, ggü. dem Stand bei Vertragsbeginn oder der letzten Mietanpassung um mehr als 10 Punkte, so ändert sich der in § 2 vereinbarte Mietzins prozentual entsprechend. Einer besonderen Aufforderung bedarf es nicht.
(2) Sollte die Klausel von der Landeszentralbank nicht genehmigt werden, so verpflichten sich die Parteien bei einer Veränderung des Lebenshaltungskostenindex von mehr als 10 Punkten ggü. dem Stand bei Vertragsbeginn oder ggü. der letzten Mietanpassung in Vertragsverhandlungen über eine Abänderung des Mietzinses einzutreten ..."
Mit Vereinbarung vom 4.2.1999 wurde die Vertragsverlängerung für Herrn S. A., den Beklagten zu 1), bis 2010 vereinbart, das Optionsrecht aus den ursprünglichen Verträgen sollte davon unberührt bleiben. Die Vereinbarung wurde nur von ihm gezeichnet.
Im April 2003 fragte die Klägerin erstmals unter der Internetadresse www.d..de und beim Statistischen Bundesamt ab, wann nach den vertraglichen Voraussetzungen eine Erhöhung der Miete aufgrund der Wertsicherungsklausel eing...