Normenkette

BGB § 705; ZPO §§ 66, 511

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Aktenzeichen 4 O 362/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das Urteil des LG Schwerin v. 25.1.2001 – 4 O 362/98 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 2).

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 2) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.100 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Streitwert der Berufung: 67.253 DM bzw. 34.385,91 EUR.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits sind Herausgabe- und Zahlungsansprüche der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Gut Gr.” (Gut Gr. GbR), bestehend aus dem Kläger zu 2) (Berufungskläger) und den Mitgesellschaftern Hö. und M.

Bei Gründung der Gesellschaft im Jahre 1991 bestimmten die Gesellschafter den Mitgesellschafter Hö. zum Geschäftsführer. Am 6.12.1991 änderten sie die Vertretungsverhältnisse und bestellten den Kläger zu 2) und den Gesellschafter M. zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführern. Am 18.11.1997 trat der Gesellschafter M. seine Gesellschaftsanteile an den Berufungskläger ab.

Der Kläger zu 2) reichte am 29.7.1998 die Klage ein und bezeichnete als Klägerin die „Gut Gr.” GbR, bestehend aus den Gesellschaftern J.Hö. und R.He., geschäftsführend vertreten durch den Gesellschafter R.He. Auf Hinweis des LG wurde das Aktivrubrum auf „J.Hö., R.He. und E.M. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Gut Gr.” GbR, vertreten durch die Geschäftsführer R.He. und E.M.” umgestellt.

Der Gesellschafter M. erteilte dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nach Rechtshängigkeit der Klage seinerseits Prozessvollmacht. In der Sitzung vom 3.1.2001 erklärte er sodann, er nehme die Klage zurück.

Das LG Schwerin wies die Klage ab. Es sah den Kläger zu 2) und nunmehrigen Berufungskläger für nicht aktivlegitimiert an, den Rechtsstreit für die Gut Gr. GbR zu führen. Ein Klageverfahren im Namen einer GbR könnten nur alle Gesellschafter gemeinschaftlich durchführen. Etwas anderes gelte gem. § 714 BGB nur, wenn die Geschäftsführung einem Gesellschafter allein zustehe. Im Protokoll vom 6.12.1991 habe der erstinstanzliche Kläger zu 1) (der Gesellschafter Hö.) nur auf die Geschäftsführung verzichtet. Es sei nicht ersichtlich, dass er auch gleichzeitig auf seinen Geschäftsanteil verzichtet habe. Solange er Gesellschafter der GbR gewesen sei, habe der erstinstanzliche Kläger zu 3) (der Gesellschafter M.) dem Kläger zu 2) seinen Geschäftsanteil nicht ohne Zustimmung des Klägers zu 1) übertragen können, so dass noch immer die drei Kläger Gesellschafter der GbR seien. Somit sei eine gemeinschaftliche Klage erforderlich. Vorliegend seien der Gesellschafter He. und der Gesellschafter M. zur gemeinschaftlichen Vertretung ermächtigt worden, so dass nur sie gemeinschaftlich klagen könnten. Indem der Gesellschafter M. die zunächst erteilte Prozessvollmacht widerrufen und für sich die Klagerücknahme erklärt habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er die Klage nicht mehr weiter verfolgen wolle, weshalb im Rahmen der Prozessführung keine gemeinschaftliche Geschäftsführung i.S.d. § 709 BGB mehr möglich sei.

Gegen das Urteil legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 2) mit Schriftsatz vom 28.2.2001 mit folgendem Rubrum Berufung ein:

„Berufung des Herrn R.He. – Kläger zu 2) und Berufungskläger – in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gut Gr. GbR, vertreten durch die Geschäftsführer R.He. und E.M. …”

In der Berufungsbegründungsschrift vom 23.5.2001 heißt es:

„In der Berufungssache He. ./. … wird für den Kläger und Berufungskläger zunächst beantragt, das klägerische Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass Kläger nunmehr Herr R.He. ist.”

Er rügt, dass sich das erstinstanzliche Urteil nicht mit den Ansprüchen des Klägers in der Sache befasst, sondern lediglich über die Aktivlegitimation entschieden habe. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils habe der Kläger nun mit dem Gesellschafter Hö. (ehemals Kläger zu 1)) eine Abtretungsvereinbarung vom 5.4.2001/12.4.2001 getroffen. Darin habe auch der Gesellschafter Hö. seine Zustimmung zur Abtretung des Gesellschafters M. vom 18.11.1997 erteilt. Darüber hinaus habe er sich auch mit der Fortführung des Verfahrens durch den Berufungskläger allein einverstanden erklärt.

In der Sache bezieht der Berufungskläger sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten.

Er beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen

a) an ihn folgende Gegenstände herauszugeben:

  • einen Scheiben-Grubber smaragd 90–380, Farbe blau,
  • einen landwirtschaftlichen Anhänger HW 80.11, Farbe grün-rot, amtl. KZ …,
  • ein Elektroschweißgerät, Bezeichnung „A”,

b) an den Kläger 15.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,

c) an den Kläger 36.253 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Berufung des Berufungsklägers sei unzulässig...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge