Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 28.03.2003; Aktenzeichen 3 O 316/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Rostock vom 28.3.2003 - 3 O 316/02, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Das Urteil beschwert die Klägerin im Wert von 200.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgeleitetem Recht Ansprüche des Tonträgerherstellers wegen der Vervielfältigung und Verbreitung von 2 Tonträgern mit Aufnahmen des Musikers Bob Dylan geltend.
Die Beklagte vertreibt 2 Tonträger mit Aufnahmen des Künstlers Bob Dylan. Die erste CD trägt den Titel "Bob Dylan - Blowin in the Wind", die zweite den Titel "Bob Dylan - Gates of Eden". Auf den CD's finden sich Musiktitel, die auf den Alben
"Bob Dylan - Bringing it all back home",
"The times they are a-changin" sowie
"Highway 61 revisited"
erschienen sind. Die genannten Alben wurden vor dem 1.1.1966 in den Vereinigten Staaten veröffentlicht. Auf den von der Beklagten vertriebenen Tonträgern ist vermerkt, dass diese von "S. O.." lizenziert seien. Hierbei handelt es sich um ein Pseudonym für H.. B.., welcher der internationalen Vereinigung der P. I. e.V. als Tonträgerpirat bekannt ist. Die Klägerin hat S. O. Nutzungsrecht an den Aufnahmen nicht eingeräumt.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Musiker Bob Dylan habe seit dem Jahre 1962 sämtliche Studioalben unter dem Label C. veröffentlicht. C. R.. habe mit Bob Dylan unter dem 25.10.1961 und 26.10.1961 Vereinbarungen über die Aufnahme von Schallplatten und über die ausschließlichen Rechte der C. R.. hieran geschlossen. Die in diesen Verträgen gewährte Option auf Vertragsverlängerung für ein Jahr sei unter dem 1.3.1962, 17.1.1963, 20.1.1964, 7.1.1965 und 14.1.1966 ausgeübt worden. In 1967 seien Anschlussverträge geschlossen worden.
Die streitgegenständlichen Aufnahmen seien durch C. R., eine Abteilung der C. B. S. Corporation, hergestellt worden. Die C. B. S. Corporation sei am 18.4.1974 umbenannt worden in C. Corporation. Die Abteilung C. R. sei mit allen Rechten am 29.10.1987 ausgegliedert und rechtlich verselbständigt worden als C. R. Incorporation. Dieses Unternehmen sei am 5.1.1988 von S. I. Inc. erworben und am 1.1.1991 in die S. M. E. Inc. umbenannt worden. Diese Gesellschaft sei nunmehr Inhaberin des Labels C ...
Die S. M. I., eine Abteilung der S. M. E. Inc., habe der S. M. E. (Germany) GmbH für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland mit einem "Intercompany-Vertrag" vom 1.1.1999 (Anlage K 3) die ausschließlichen Nutzungsrechte am "S.-Catalog" eingeräumt. Der "S.-Catalog" umfasse sämtliche Aufnahmen der Fa. S. Der "S.-Catalog" umfasse insb. auch sämtliche Aufnahmen Bob Dylans, die unter dem Label C. erschienen sein.
Die Klägerin sei 2001 durch Umwandlung der S. M. E. (Germany) GmbH und der Neugründung der S. M. E. (Germany) Verwaltungs GmbH als Komplementärin entstanden.
Die Beklagte habe ihr gegenüber am 27.2.2003 (Anlage K 27) eine strafverwehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet es zu unterlassen, Aufnahmen von Darbietungen des Künstlers Bob Dylan zu vervielfältigen etc.
Die Klägerin hat beantragt,
1. der Beklagten unter Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu untersagen, den Tonträger "Bob Dylan - Blowin in the Wind" sowie den Tonträger "Bob Dylan - Gates of Eden" zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen;
2. die Beklagte zu verpflichten, ihr Namen und Anschriften der gewerblichen Vorbesitzer und Abnehmer der in Ziff. 1 genannten Tonträger zu benennen sowie Auskunft zu erteilen über die Anzahl der vervielfältigten und verbreiteten Exemplare der unter Ziff. 1 genannten Tonträger unter Angabe der Nettoabgabepreise und der Gestehungskosten;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die rechtswidrige Verwertung der unter Ziff. 1 genannten Tonträger entstanden sei.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass ihr Rechte an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen zustehen. Der Vortrag der Klägerin zur Entstehung von Tonträgerherstellerrechten und ihrem Rechtserwerb basiere auf bloßen Behauptungen, die durch die unvollständige und nur in einfacher Kopie vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend belegt seien. Der gesamte Vortrag der Klägerin zum Rechterwerb werde mit Nichtwissen bestritten.
Die ...