Verfahrensgang
LG Stralsund (Urteil vom 25.05.2016; Aktenzeichen 7 0 265/15) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25.05.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und - in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts vom 28.07.2016 - der des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf jeweils bis zu 80.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bestellung einer öffentlich-rechtlichen Baulast aus abgetretenem Recht.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Parteivorbringens nebst der Anträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 25.05.2016.
Ergänzend ist festzuhalten, dass zugunsten des Klägers seit dem 24.05.2012 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.
Zudem hat der Kläger gegen den Landkreis V. als Untere Bauaufsichtsbehörde ein - rechtskräftiges - Urteil vom 13.05.2015 erwirkt, wonach der Landkreis verpflichtet ist, den - zunächst als Folge des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens der Beklagten nicht erlassenen - Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des von ihm geplanten Bauvorhabens zu erteilen (Anl. B1, BI. 50 ff. d. A.).
Außerdem hat die Beklagte bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass für den Fall, dass hier nur durch die Übernahme einer Baulast eine bauordnungsrechtliche Erschließung gesichert werden könnte, der Beklagten und dem Eigentümer des nun vom Kläger erworbenen Grundstücks bei der
Bewilligung der Grunddienstbarkeiten bekannt gewesen sei, dass nur durch die Übernahme dieser Baulast eine Bebaubarkeit für den Eigentümer hätte erreicht werden können. Gleichwohl habe man es bei der Bewilligung der Dienstbarkeit belassen und sich lediglich mit den Grunddienstbarkeiten zufrieden gegeben. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts und wegen der Besonderheit, dass hier eine Gemeinde gehandelt habe, habe es dem Eigentümer klar sein müssen, dass die Beklagte nicht die Verpflichtung habe eingehen wollen, eine Baulast zu übernehmen und damit eine Bebaubarkeit zu schaffen, die eine Grünfläche (Erholungsfläche) im Ortszentrum des Seebades H. u. a. durch die Befahrbarkeit weiter entwertet hätte. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass auch dem Eigentümer, Herrn A., bekannt gewesen sei, dass die Beklagte eine Bebauung des Grundstücks nicht wolle. Die Beklagte sei der Meinung gewesen, dass der Zuschnitt des Grundstücks eine derartige Bebauung nicht zulasse. Darüber hinaus habe man eine Besserstellung des Herrn A. verhindern wollen, denn alle Nachbargrundstücke würden nicht über das Grünflächengrundstück der Beklagten erschlossen.
Mit Urteil vom 25.05.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug.
Gegen dieses Urteil, das seinen Prozessbevollmächtigten am 30.05.2016 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit seiner am 27.06.2016 eingegangenen Berufung, die er nach Fristverlängerung bis zum 12.08.2016 mit an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Er hält an seinem erstinstanzlichen Antrag unverändert fest.
Das Landgericht habe rechtsirrig angenommen, dass sich die begehrte Verpflichtung der Beklagten nicht aus Vertrag ergebe. Vielmehr ergebe sich die Verpflichtung auf Übernahme einer Baulast als vertragliche Nebenpflicht der Verpflichtung zur Bestellung der Grunddienstbarkeiten. Der Beklagten obliege insoweit die Pflicht, im Zusammenhang mit dem anderen Teil diesem den angestrebten Leistungserfolg, hier die Bebaubarkeit des Grundstücks, zukommen zu lassen.
Hinsichtlich des durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Begleitschuldverhältnisses seien die Bedenken des Landgerichts zur Formunwirksamkeit der Abtretung jedenfalls überholt, denn nunmehr habe der Eigentümer dem Kläger - unstreitig - die Ansprüche mit notariell beurkundeter Erklärung vom 28.09.2016 noch einmal abgetreten.
Die darüber hinaus vom Landgericht angestellte Interessenabwägung sei fehlerhaft. An einem entsprechenden Vortrag der Parteien hinsichtlich der aufgegebenen Bauabsicht des Zedenten fehle es. Darauf komme es auch nicht an. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH hätte bei der gebotenen Interessenabwägung vielmehr dem Interesse des Klägers der Vorrang
eingeräumt werden müssen. Nach dieser Rechtsprechung könne mit einer Grunddienstbarkeit insbesondere auch der Zweck verfolgt werden, eine spätere Bebauung des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen.
Dass die - jeweils gegen Zahlung einer Entschädigung - bestellten Gr...