Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 16.12.2005; Aktenzeichen 3 O 58/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.12.2007; Aktenzeichen VII ZR 114/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Rostock vom 16.12.2005 - Az.: 3 O 58/01 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 20.263,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.4.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten sowohl des Rechtsstreits erster Instanz als auch des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 % tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung restlichen Honorars für Ingenieurleistungen, während die Beklagte mit der Widerklage einen Rückerstattungsanspruch wegen Überzahlung durch entrichtete Abschläge geltend macht.

Die Parteien schlossen am 17.7./3.8.1993 einen Ingenieurvertrag über die Technische Ausrüstung nach §§ 68 ff. HOAI für das Projekt S., M. in G. Die Beklagte beauftragte den Kläger danach mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1-9 des § 73 HOAI. Vereinbart waren ferner ein Umbauzuschlag von 15 % sowie Nebenkosten von pauschal 8 %.

Als eine öffentliche Förderung des Umbauzuschlages nicht erlangt werden konnte, unterzeichneten die Parteien am 26.3.1996 für dasselbe Projekt einen Ingenieurvertrag, der lediglich die Grundleistungen der Leistungsphasen 2-9 erfasste. Ein Umbauzuschlag war darin nicht enthalten; die pauschalen Nebenkosten sollten auf 3 % reduziert werden.

Unter Berücksichtigung von gezahlten Abschlägen i.H.v. 923.141,13 DM legte der Kläger nach Fertigstellung des Objektes am 13.6.2000 zunächst zwei alternative Schlussrechnungen. Nach dem Vertrag von 1993 ergab sich danach eine Restzahlung von i.H.v. 79.384,52 DM bzw. nach dem Vertrag von 1996 i.H.v. 24.585,16 DM. Während des Rechtsstreits erstellte der Kläger geänderte Schlussrechnungen vom 28.7.2004, vom 2.8.2004 sowie vom 1.2.2005. Schließlich legte der Kläger eine erneut geänderte Schlussrechnung vom 12.5.2005 auf der Grundlage des Vertrages von 1993 vor.

Das sich aus der Schlussrechnung vom 12.5.2005 ergebende restliche Honorar i.H.v. 60.253,22 EUR hat der Kläger zuletzt nebst Zinsen erstinstanzlich geltend gemacht.

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, sein Honorar ergebe sich aus dem Vertrag von 1993 und auf der Grundlage der HOAI von 1991, denn die Vertragsänderung aus dem Jahr 1996 sei wegen Unterschreitung der Mindestsätze unwirksam. Der Sachverständige habe festgestellt, dass seine Ingenieurleistungen teilweise dem Umbau vorhandener Anlagen gedient hätten.

Im Übrigen entspreche seine Rechnung vom 12.5.2005 den Vorgaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. E. Die Einzelanlagen seien danach getrennt und nicht zusammengefasst nach Anlagengruppen abzurechnen. Umbauzuschläge habe er nur dort berücksichtigt, wo der Sachverständige diese für gerechtfertigt gehalten habe. Für die Wasser- und für die Schmutzwasseranlage seien Zeithonorare zu berechnen, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen der Eingangssatz der Honorartafel unterschritten sei.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, der Kläger sei bereits überzahlt. Seine Leistungen seien nach dem Vertrag von 1996 und auf der Grundlage der HOAI von 1996 abzurechnen. Die Parteien hätten den ursprünglichen Vertrag aus dem Jahr 1993 einvernehmlich aufgehoben. Soweit in dem Vertrag von 1996 Umbauzuschläge nicht vorgesehen seien, akzeptiere sie diese, soweit sie vom Sachverständigen festgestellt worden seien. Die Rechnung vom 12.5.2005 sei jedoch insb. deshalb nicht zutreffend, weil der Kläger darin für die einzelnen Anlagen Einzelhonorare gebildet habe, das Honorar für Ingenieurleistungen jedoch gem. § 69 Abs. 1 und 2 HOAI nach den anrechenbaren Kosten der jeweiligen Anlagengruppen zu ermitteln sei.

Der mit der Widerklage wegen Überzahlung begehrte Betrag von 128.118,86 DM (65.506,13 EUR) ergebe sich aus ihrer eigenen Berechnung. Hilfsweise stütze sie die Widerklage auf ihre Vergleichsrechnung Anlage B 10, nach der eine Überzahlung i.H.v. 228.237,44 DM erfolgt sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 51.153,86 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage - im Wege der Urteilsberichtigung - abgewiesen.

Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, der Vertrag aus dem Jahr 1993 mit dem vereinbarten ...

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