Leitsatz (amtlich)

1. Der Einwand des Bestellers, der Werklohn des Unternehmers sei derzeit mangels Abnahme der Werkleistung nicht fällig, setzt voraus, dass das Hindernis behoben werden, die Werkleistung also noch erfolgen kann. Letzteres ist jedoch dann nicht mehr der Fall, wenn der Besteller das Werk endgültig als mangelhaft zurückweist, weil auch aus seiner Sicht eine Abnahme der Werkleistung nicht nur vorübergehend, sondern überhaupt nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 25. April 1996 - X ZR 59/94, zitiert nach juris).

2. Eine Teilklage, die mehrere prozessual selbständige Ansprüche zum Gegenstand hat, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Anderenfalls könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft kommen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, juris m.w.N.).

 

Normenkette

BGB § 631 Abs. 1, § 640 Abs. 1, 3, § 641; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 27.11.2012; Aktenzeichen 4 O 133/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 27.11.2012, Az. 4 O 133/02, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 12.267,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 150,00 EUR seit dem 24.03.2004 und aus 12.118,26 EUR seit dem 08.08.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 14/02 LG Neubrandenburg trägt die Klägerin zu 14 Prozent und die Beklagte 86 Prozent.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Neubau eines Einfamilienhauses. Die Klägerin, ein Bauunternehmen für schlüsselfertiges Bauen, verlangt von der beklagten Bauherrin Restwerklohn sowie Schadensersatz wegen zweier in Verlust geratener Generalschlüssel; die Beklagte beansprucht im Rahmen ihrer Widerklage Schadensersatz sowie Vorschuss und Ersatz von Mängelbeseitigungskosten wegen Baumängeln.

Die Beklagte ließ sich von der Klägerin ein Einfamilienhaus (1 1/2-geschossig) unter der Anschrift ... errichten. Zunächst hatte sie der Klägerin den Auftrag zum Bau eines Hauses Typ ... X it Unterkellerung (Bauvertrag vom 14./27.11.1997 - Anlage K 22) erteilt. Zur Übergabe des bereits unterzeichneten Bauvertrages befand sich die Beklagte am 27.11.1997 im Hause der Klägerin. Anlässlich eines hierbei geführten Gespräches, an welchem von Seiten der Klägerin der Herren ... und ... teilnahmen, kam man überein stattdessen ein Haus ohne Unterkellerung, jedoch mit Einliegerwohnung ("... Spezial schlüsselfertig") für ausgewiesene Baukosten in Höhe von 368.900 DM zu bauen.

Die (weiteren) Planungen sollten auf Grundlage des Typs ... X unter Berücksichtigung der getroffenen Absprachen erfolgen (Bauvertrag vom 09.12./11.12.1997 - Anlage K 1). Anlässlich der Besprechung wurde der Beklagten der Prospekt zum Haustyp ... (1 1/2-geschossig) vorgelegt, welcher unter der Grundrissskizze für das Erdgeschoss eine "Wohnfläche EG 97,51 m2" und unter einer solchen für das Dachgeschoss eine "Wohnfläche DG 95,37 m2" benennt; unter der (Teil)Überschrift "..." findet sich die Zahl "192,88 m2" (Anlage B 5). Vertragsbestandteil waren die "Bau- und Leistungsbeschreibung für ein Haus ohne Kellergeschoss (... 1 bis 10)" sowie geänderte Grundrissskizzen des Haustyps ... 7. Die Planungsarbeiten für das Haus erfolgten von März bis Anfang Juni 1998. Ein am 09.03.1998 von der Beklagten unterzeichneter und mit Bescheid vom 14.05.1998 bewilligter Fördermittelantrag für generationsverbundenes Bauen weist eine Wohnfläche von 165,04 m2 aus (Anlage K 21). Unter dem 05.05.1998 fertigte der Zeuge ..., der bei der Klägerin seinerzeit beschäftigte Architekt für die Genehmigungsplanung eine Wohnflächenberechnung (Anlage B 15) nach der DIN 277 mit einer ausgewiesenen Wohnfläche von insgesamt 180,46 m2 an.

Die Parteien vereinbarten abweichend vom Bauvertrag Mehr- und Minderleistungen zu einem Gesamtmehrbetrag von 25.831,69 EUR (Anlage K 2 bis K 11). Zu den von der Klägerin abgerechneten Mehrleistungen zählt eine Konservierung des Dachstuhls mit "Thüringer Waid". Dem vorausgegangen war eine Vereinbarung der Parteien (Projektbestätigung vom 21.05.1998 - Anlage B18), zur Behandlung des Dachstuhls nur Holzschutzmittel ei...

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