Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 29.11.1999; Aktenzeichen 10 O 531/93)

 

Tenor

I. Die Nebenintervention wird zugelassen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.11.1999 verkündete Urteil des LG Rostock, Az.: 10 O 531/93, - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - dahingehend abgeändert und die weiter gehende Klage insoweit abgewiesen, dass die Beklagte zur Zahlung von 1.145.000 DM an die Klägerin - Zug um Zug gegen Übertragung des hälftigen Anteils der Klägerin an der ALV-Anlage 16 kt in Schwaan gem. gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 15.5.1991 zum Verfahren vor dem Kreisgericht Schwerin, Az.: 1 C 7/91 HS und 31-ZH-30/90, durch die Klägerin - verurteilt wird.

III. Die Berufung des Nebenintervenienten gegen das am 29.11.1999 verkündete Urteil des LG Rostock, Az.: 10 O 531/93, wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten der Berufungsverfahrens sowie auch die Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin und für den Nebenintervenienten - insofern allein wegen der Kosten - vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch die Klägerin oder durch den Nebenintervenienten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin oder der Nebenintervenient zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Der Beklagten wird die Befugnis eingeräumt, für die zu erbringende Sicherheitsleistung eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bankbürgschaft einer Deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse stellen zu können.

VI. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 1.472.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin fordert aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches den Kaufpreis für eine sog. ALV-Anlage (Aufbereitung, Lagerung, Vermarktung).

Die Parteien hatten in dem Vergleich vereinbart, dass der Verkehrswert der Anlage durch zwei unabhängige Gutachter ermittelt werden soll, die das Gericht bestellt und beauftragt, und von denen einer aus Mecklenburg-Vorpommern, der andere aus Niedersachsen oder Schleswig-Holstein stammen sollte.

Ein dementsprechend eingeholtes Sachverständigengutachten der Sachverständigen S. (Nebenintervenient) und M. vom 21.8.1991 kam zu einem Verkehrswert von 2.944.000 DM.

Aufgrund dieses Wertgutachtens hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung des hälftigen Verkehrswertes i.H.v. 1.472.000 DM verlangt.

Die Beklagte hat dagegen angeführt, dass das Verkehrsgutachten offenbar unrichtig und deshalb im Rahmen des § 319 BGB nicht verbindlich sei.

Das LG hat ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die Feststellungen im Gutachten S. und M. offenbar unrichtig seien und ein weiteres Gutachten zu der Frage, wie der Verkehrswert der Anlage richtig zu bemessen sei.

Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 1.145.000 DM verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Wertgutachten der Sachverständigen S. und M. offenbar unrichtig und deshalb unverbindlich sei. Seinem Urteil hat es das Gutachten des Sachverständigen Dr. F. zugrunde gelegt und den von diesem Sachverständigen festgestellten Verkehrswert der Klägerin zugesprochen.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Der Nebenintervenient, der Sachverständige S., dem erstinstanzlich der Streit verkündet worden war, hat ebenfalls gegen das Urteil eine selbständige Anschlussberufung eingelegt und gleichzeitig den Beitritt zum Rechtsstreit erklärt.

Die Beklagte vertritt in der Berufung die Auffassung, der Verkehrswert sei vom Sachverständigen Dr. F. unzutreffend ermittelt worden. Der tatsächlich Verkehrswert der ALV-Anlage betrage nicht einmal 1.000.000 DM.

Das vom Sachverständigen Dr. F. erstellte Gutachten vom 9.6.1999 sei insb. unter Berücksichtigung der von dem gleichen Sachverständigengutachten im Gutachten vom 8.8.1998 getroffenen Feststellungen zum Teil in sich widersprüchlich. Das Gutachten verhalte sich zu entscheidenden Punkten lediglich pauschal und sei damit nicht überzeugend. Darüber hinaus gehe der Gutachter insb. bei der im Rahmen einer Verkehrswertermittlung vorzunehmenden Bedarfsermittlung von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus.

Auch hinsichtlich der notwendigen Sachkunde des Sachverständigen Dr. F. bestünden, nicht zuletzt wegen der dem Sachverständigen auch noch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.11.1998 nicht bekannten Voraussetzungen für eine sog. BLE-Einlagerung, erhebliche Bedenken. Es sei dem Sachverständigen im besonderen Maße vorzuwerfen, dass er verkannt habe, dass die Gebäude mit ihren Nutzflächen nur dann in die Ertragswertermittlung hätten einbezogen werden dürfen, wenn eine wirtschaftliche Verwendung erfolgt, bzw. zu erwarten gewesen sei. Die dahingehende Bedarfsbewertung unter Voranstellung einer Bedarfsanalyse bzgl. der ALV-Anlage habe der Sachverständige nicht durchgeführt. Der Sachverständige habe bei der Ermittlung des V...

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