Normenkette
BGB § 285 n.F., § 536 Abs. 3 n.F.
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 10 O 26/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.7.2001 verkündete Teilurteil des LG Neubrandenburg (10 O 26/01) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 29.200 DM bzw. 14.930 EUR. Beschwer der Beklagten: unter 20.000 EUR.
Tatbestand
Mit Mietvertrag vom 24.3.1999 (UR 69/1999 des Notars S.) vermietete die … dem Kläger, der seit 1.4.1999 Gesellschafter der Beklagten ist, eine etwa 8.000 qm große Grundstücksfläche (Flurstück 68/7), die in dem der Vertragsurkunde anliegenden Lageplan grün umrandet ist, zur Nutzung als Parkplatz. In § 2 heißt es, das Mietvertragsverhältnis sei zunächst bis zum 23.3.2004 befristet. Nach § 3 des Vertrages beträgt die jährliche Miete 48.000 DM. Ohne Zustimmung des Klägers vermietet die Beklagte Teilflächen des Mietgrundstücks als Stellplätze für Verkaufswagen an Markthändler. Ihren Angaben zufolge nutzt sie auf diese Weise eine etwa 1.200 qm große Fläche.
Der Kläger nimmt sie auf Unterlassung der Gebrauchsüberlassung an Dritte sowie auf Auskunft und Abführung der Einnahmen in Anspruch. In seiner Klageschrift vom 9.6.2000 kündigte er folgende Anträge an:
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Genehmigung der Klägerin Dritten die Nutzung des Flurstückes … der Flur … der Gemarkung … zu gestatten;
2. Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte an Dritte vermietet und/oder zur Nutzung überlassen hat;
3. aufgrund der ungenehmigten Nutzung gezogene Nutzungen an die Klägerin herauszugeben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LG stellte er die Anträge zu 1) und 2), Letzteren mit der Maßgabe, dass die Auskunft über das in Ziff. 1. genannte Grundstück erfolgen soll. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage beantragte der Kläger anstelle seines bisherigen Antrages zu 1),
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Genehmigung der Klägerin Dritten die Nutzung des Flurstücks … der Flur … der Gemarkung … zu gestatten und bereits erteilte Gestattungen rückgängig zu machen.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, auch hinsichtlich des geänderten Antrages gem. Ziff. 1. Sie wendet ein, der Kläger als Mitgesellschafter sei gehindert, gegen die Beklagte gerichtlich vorzugehen. Die vermietete Fläche dürfe bauaufsichtsrechtlich nicht als Parkplatz genutzt werden. Die Belegung der Teilfläche durch Markthändler beeinträchtige nicht den Parkplatzbetrieb. Die Händler selbst hätten die ihnen zugewiesenen Flächen von Buschwerk geräumt und planiert.
Mit Teilurteil vom 19.7.2001, berichtigt durch Beschluss vom 6.8.2001, verurteilte das LG die Beklagte,
1. die Nutzung des Flurstücks … der Flur .. der Gemarkung … durch Dritte zu beenden und die ungenehmigte Gestattung der Nutzung des Grundstücks durch Dritte zu unterlassen;
2. Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie das in Ziff. 1. des Ausspruchs genannte Grundstück Dritten vermietet und/oder zur Nutzung überlassen hat.
Zur Begründung führte das LG aus, die Klage sei zulässig. Der Kläger könne gem. § 17 HGB unter seiner Firma klagen. Die Möglichkeit, durch einen Gesellschafterbeschluss der Beklagten die Beendigung der Nutzung durch die Markthändler und die Auszahlung des Nutzungsentgeltes an ihn herbeizuführen, lasse sein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht entfallen.
Der Klageantrag zu 1) sei begründet. Die Beklagte müsse wegen ihrer Gebrauchsüberlassungspflicht gem. § 536 BGB dafür sorgen, dass die Mitbenutzung des Mietgrundstückes durch die Betreiber der Verkaufsstände ende; sie sei verpflichtet, die Nutzungsvereinbarungen mit den Markthändlern zu beenden und die weitere Nutzung durch diese zu unterbinden. Der Mietvertrag zwischen den Parteien, durch den das Grundstück uneingeschränkt an den Kläger vermietet worden sei, sei wirksam. Es sei unerheblich, ob der von ihm in Anspruch genommene Teil der Grundstücksfläche für den Bedarf des Klägers zum Abstellen der Kundenfahrzeuge ausreiche. Die Beklagte sei aufgrund des Mietvertrages verpflichtet, dem Kläger das gesamte Grundstück zu überlassen. Dieser habe in die Mitnutzung durch die Betreiber der Verkaufsstände nicht eingewilligt. Aus der von ihm vorgetragenen vorübergehenden Gestattung des Aufstellens eines Verkaufswagens des ersten Händlers ergebe sich nicht, dass er mit einer dauerhaften Nutzung des Grundstücks durch diesen Händler und später hinzukommende Händler einverstanden gewesen sei. Auch die Verweisung des ersten Händlers an die Beklagte durch den Kläger könne nicht als Zustimmung des Klägers zur anderweitigen Vermietung des Grundstücks durch die Beklagte ausgelegt werden.
Der Antrag zu 2) sei als Auskunftsanspruch gem. §§ 242, 259 f. BGB begründet, denn die Beklagte sei gem. § 812 BGB verpflichtet, an den Kläger das vereinnahmte Nutzungsentgelt auszukehren. Durch die unerlaubte Vermietung an die Betreiber der Verkaufsstände habe s...