Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 01.08.2000; Aktenzeichen 4/7 O 64/98)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des LG Neubrandenburg vom 1.8.2000, unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen, abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 46.903,15 Euro (= 91.734,58 DM) zzgl. 4 % Zinsen auf 25.564,59 Euro (= 50.000 DM) vom 12.3.1998 bis zum 28.4.2000 und auf 46.903,15 Euro (= 91.734,58 DM) seit dem 29.4.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen als Gesamtgläubigern die über 46.903,15 Euro (= 91.734,58 DM) hinausgehenden Kosten zu erstatten, die erforderlich sind, um die Undichtigkeit des Kelleraußenmauerwerkes des in M., K.-D.-Straße/K. M., gelegenen Hauses zu beheben und die Durchfeuchtung des dortigen Kellergeschosses und die nach dem 10.7.2000 aufgetretenen Folgeschäden zu beseitigen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Wert des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens beträgt 110.000 DM (= 56.245,11 Euro).

Die Beschwer der Beklagten beträgt mehr als 20.000 Euro, die der Klägerinnen beträgt 989,86 Euro.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Kostenvorschuss bzw. Schadensersatz wegen Fehlern der Bauausführung bzw. der Architektenleistungen im Hinblick auf Feuchtigkeitserscheinungen im Keller ihres Wohn- und Geschäftshauses in M. in Anspruch.

Die Beklagte zu 1) erstellte aufgrund Bauvertrages vom 14.10./6.11.1994, in dem die Geltung der VOB/B vereinbart wurde, den Rohbau. Die Beklagte zu 2. war aufgrund Projektierungsvertrages vom 18.1.1994 mit der Planung und Bauleitung beauftragt. Die Kellerräumlichkeiten waren u.a. als Aktenarchivlagerräume für die im Haus befindliche Steuerberaterpraxis vorgesehen. Die Klägerinnen haben wegen der von ihnen behaupteten Feuchtigkeit des Kellers das selbständige Beweisverfahren 8/2 OH 7/95 - LG Neubrandenburg - betrieben. Der Sachverständige Z. kam im Gutachten vom 13.5.1996 zusammenfassend zu dem Ergebnis, das Bauwerk sei nach den Regeln der Technik geplant und gebaut worden, jedoch habe es Pannen bei der Herstellung der Feuchtesperren und der Abdichtungen sowohl der Außenflächen der Kelleraußenwände als auch des Anschlusses der in der Wand liegenden Sperre an die flächige Bodenabdichtung des Kellers gegeben, die in erheblichem Umfang zu Nachbesserungen und Änderungen der ursprünglichen Planung geführt hätten. Die im Rahmen der Ortsbesichtigung vom 8.5.1996 getroffenen Feststellungen hinsichtlich der erforderlichen vollständigen Austrocknung des Neubaus sollten weiter beobachtet werden.

Mängel der Abdichtungen sind am 29.8.1995 der Beklagten zu 1) unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und Erklärung eines Zurückbehaltungsrechtes angezeigt worden. Gegenüber der Beklagten zu 2) ist mit Schreiben vom gleichen Tag ein Zurückbehaltungsrecht erklärt worden.

Im Auftrag der Klägerinnen erstellte der Sachverständige Gastell aufgrund einer Ortsbesichtigung am 12.2.1998 ein Parteigutachten. Er stellte Feuchtigkeitsschäden fest, für die erhebliche Ausführungsmängel ursächlich seien. Die Mängelbeseitigungskosten bezifferte er auf 40.000-50.000 DM.

Die Klägerinnen haben vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe die von dem Sachverständigen G. genannten DIN-Vorschriften bei der Bauausführung schuldhaft nicht eingehalten. Die Beklagte zu 2) habe die erforderlichen Dichtungsmaßnahmen und Drainagearbeiten unzureichend geplant und die Bauaufsicht mangelhaft ausgeführt. Die im Gutachten G. ausgeführten Feuchtigkeitsmängel lägen vor. Aufgrund von drückendem Wasser komme es zu Wassereinbruch.

Aufgrund des Ergebnisses des vom LG Neubrandenburg eingeholten Gutachtens des Sachverständigen F. vom 26.2.2000, das sich die Klägerinnen zu Eigen gemacht haben, und der dort bezifferten Mängelbeseitigungskosten haben die Klägerinnen zuletzt beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 93.670,58 DM zzgl. 4 % Zinsen seit Klagezustellung an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen zu verurteilen,

sowie

2. festzustellen, dass die Beklagten auch zur Erstattung darüber hinausgehender Kosten verpflichtet sind, die zur Mängelbeseitigung einschließlich Folgeschäden erforderlich sind.

Die Beklagten haben jeweils beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Feststellungen des Sachverständigen G. bestritten, insb. seien am 27.3. bzw. 16.4.1998 keine Feuchtigkeitsentwicklungen feststellbar gewesen. Der Zustand im Keller habe sich seit Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen Z., auf das sie sich berufen, nicht verändert. Ein Wassereinbruch am 22.1.199...

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