Entscheidungsstichwort (Thema)
Neuregelung der Kindergeldanrechnung
Leitsatz (amtlich)
Die Anpassung eines statischen Unterhaltstitels an die ab 1.1.2001 geltende Neuregelung der Kindergeldanrechnung gem. § 1612b Abs. 5 BGB ist im vereinfachten Verfahren gem. § 655 ZPO i.V.m. § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz nur insoweit zulässig, als sie nicht im Ergebnis einer Dynamisierung des statischen Titels gleichkommt.
Normenkette
ZPO § 655; BGB § 1612b Abs. 5
Verfahrensgang
AG Ludwigsburg (Aktenzeichen 10 FH 70/01) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG – FamG – Ludwigsburg vom 4.7.2001 (10 FH 10/01)
abgeändert.
Der Vergleich des OLG Stuttgart vom 11.2.1999, 16 UF 504/98, wird gem. § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz i.V.m. § 655 ZPO wie folgt abgeändert:
Der vom Antragsgegner an die Antragsteller monatlich im Voraus zu zahlende Unterhalt beträgt ab 4.4.2001
a) bezüglich des Antragstellers Ziff. 1, des am 28.9.1984
geborenen Dennis S. 552 DM (monatlicher Unterhalt von 552 DM ./. anrechenbare Kindergeldleistung i.H.v. 0 DM),
b) bezüglich des Antragstellers Ziff. 2, des am 15.6.1989 geborenen Alexander S. 447 DM (monatlicher Unterhalt von 474 DM ./. anrechenbare Kindergeldleistung i.H.v. 27 DM) und
c) bezüglich des Antragstellers Ziff. 3, des am 15.6.1989 geborenen Fabian S. 432 DM (monatlicher Unterhalt von 474 DM ./. 42 DM anrechenbare Kindergeldleistung).
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Beschwerdewert beträgt 4.731 DM.
Gründe
Die gem. § 655 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz, Art. 4 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2.11.2000 (BGBl. I S. 1479) statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Durch Vergleich vom 11.2.1999 verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragsteller ab 1.3.99 monatlich im Voraus wie folgt Unterhalt zu zahlen:
a) Für den Antragsteller Ziff. 1 monatlich 552 DM ./. 125 DM Kindergeldanteil, also monatlich 427 DM,
b) für den Antragsteller Ziff. 2 monatlich 474 DM ./. 125 DM Kindergeldanteil, also monatlich 349 DM und
c) für den Antragsteller Ziff. 3 monatlich 474 DM ./. 150 DM Kindergeldanteil, also monatlich 324 DM.
Dabei waren sich die Parteien einig, dass der Antragsgegner ab 1.3.1999 zur Zahlung eines um 50 DM pro Kind über dem Mindestbedarf der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.98, liegenden Unterhalt leistungsfähig ist.
Das FamG ist zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Unterhaltstitel gem. § 655 ZPO i.V.m. § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz mit Wirkung ab Antragstellung im vereinfachten Verfahren der ab 1.1.2001 geltenden Neuregelung des § 1612b Abs. 5 BGB für die Anrechnung des Kindergelds anzupassen ist, wonach eine Anrechnung des Kindergelds, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, unterbleibt.
Die vom FamG im Beschluss vom 4.7.2001 vorgenommene Anpassung geht jedoch nach Ansicht des Senats in zweierlei Punkten zu weit:
a) Das FamG hat den Antragstellern Ziff. 2 und 3 ab 1.6.2001 einen höheren Unterhalt gewährt, als von diesen beantragt wurde. Beantragt war jeweils ein Betrag von 447 DM, zugesprochen wurde ein Betrag von 474 DM. Entsprechend § 308 ZPO war aber das Familiengericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt wurde.
b) Die vom FamG ab 1.6.2001 vorgenommene Titelanpassung, welche bei den Antragstellern Ziff. 2 und 3 dazu führte, dass Kindergeld überhaupt nicht mehr auf die vergleichsweise festgesetzten Unterhaltsbeträge von jeweils 474 DM anzurechnen war, ist im vereinfachten Verfahren nicht zulässig, da sie im Ergebnis einer Dynamisierung des statischen Unterhaltstitels gleichkommt.
Wenn in einem Alttitel unter Anrechnung eines Teils des Kindergelds ein bezifferter Unterhalt zuerkannt worden ist, so kann auch bei der Anpassung im vereinfachten Verfahren nach dem Unterhaltstitelanpassungsgesetz nur ein entsprechender Titel geschaffen werden, also ein Titel, der sich vom Ursprungstitel nur dadurch unterscheidet, dass ein anderer Kindergeldbetrag angerechnet wird. Das Verfahren nach § 655 ZPO darf nicht dazu führen, dass ein bezifferter Unterhaltstitel in einen dynamisierten Unterhaltstitel umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung sieht Art. 3 § 3 Kindesunterhaltsgesetz nur für Unterhaltstitel aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des Kindesunterhaltsgesetzes am 1.7.1998 vor (vgl. Zöller/Philippi, 22. Aufl., § 655 ZPO Rz. 20, OLG Düsseldorf v. 28.5.2001 – 8 UF 46/01, FamRZ 2001, 1096 ff.).
In der vom FamG getroffenen Entscheidung bilden zwar die im Vergleich des Senats vom 11.2.99 bezifferten Unterhaltsbeträge jeweils die rechnerische Obergrenze des zu zahlenden Unterhalts, die ab 1.6.2001 vorgenommene Kindergeldanrechnung beruht jedoch auf einer nur dynamisch regelbaren Erhöhung der ...