Leitsatz (amtlich)

1. Auch zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, kann eine unbedingte Zwangshypothek eingetragen werden.

2. Der Eintragung einer bedingten Zwangshypothek zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, steht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz entgegen.

 

Normenkette

ZPO §§ 866-867; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; GBO § 16 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Notariat Eppingen (Aktenzeichen I GRG 99/2010 Rohrbach GB 8776)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.07.2011; Aktenzeichen V ZB 300/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Notariats Eppingen - Grundbuchamt - vom 3.2.2010 - I GRG 99/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 2.100 festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner ist Mitglied der antragstellenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese hat gegen den Antragsgegner beim AG Heilbronn ein Versäumnisurteil vom 16.12.2009 erwirkt, durch das Hausgeldansprüche für die Monate Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2008 i.H.v. insgesamt EUR 384 und Hausgeldansprüche für die Monate Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2009 i.H.v. EUR 1.165 nebst Zinsen tituliert worden sind.

Durch Schriftsatz an das Notariat Eppingen vom 22.1.2010 hat die Antragstellerin unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 16.12.2009 beantragt,

auf dem Grundstück des Schuldners, eingetragen im Grundbuch von Eppingen-Rohrbach Blatt 8776, gem. §§ 866, 867 ZPO eine Zwangshypothek einzutragen, soweit die zugrunde liegende Forderung nicht dem Vorrecht des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZVG unterfällt.

Im Rahmen einer Zwischenverfügung vom 3.2.2010 führte der Notar beim Grundbuchamt aus, es liege ein Antrag auf Eintragung unter dem Vorbehalt vor, dass die zugrunde liegende Forderung nicht dem Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterfällt. Einem solchen Antrag solle gem. § 16 Abs. 1 GBO nicht stattgegeben werden. Zum Vollzug bedürfe es daher noch der Beseitigung des unzulässigen Vorbehalts.

Gegen die ihr formlos übersandte Zwischenverfügung vom 3.2.2010 wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 15.2.2010 beim OLG Stuttgart eingegangenen Beschwerde. Zu deren Begründung trägt die Antragstellerin vor, die Ablehnung der Eintragung sei rechtswidrig. Das Grundbuchamt berufe sich allein auf eine Soll-Vorschrift, ohne darzulegen, weshalb der Vorbehalt angeblich unzulässig sei. Die Zwangssicherungshypothek müsse entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes im vorliegenden Fall mit dem beantragten Vorbehalt eingetragen werden. Der vorliegende Antrag ohne Vorbehalt wäre unzulässig, da er zu einer Übersicherung/Doppelsicherung der Beschwerdeführerin führen könne. Der Vorbehalt sei für die vorliegende Art der Zwangshypotheken wegen der Sonderregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erforderlich. Eine Zwangssicherungshypothek in Rangklasse 4 dürfe nicht eingetragen werden, sofern die gleiche zugrunde liegende Forderung bereits in Rangklasse 2 gesichert sei. Insoweit würde es der Wohnungseigentümergemeinschaft am Rechtsschutzinteresse einer zusätzlichen nachrangigen Doppelsicherung fehlen. Werde gegen den Hausgeldschuldner jedoch noch kein Zwangsversteigerungsverfahren betrieben, so könne auf Grund des zeitlich und betragsmäßig begrenzten Vorrangs einer Hausgeldforderung bei Antragstellung auf Eintragung einer Zwangshypothek nicht festgestellt werden, ob, wann und in welcher Höhe sich die Frage einer Doppelsicherung durch die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG stellen wird. Als Ausweg bleibe allein die bedingte Antragstellung, die sicher stelle, dass einerseits die Wohnungseigentümergemeinschaft eine dingliche Sicherung ihres Anspruches in Rangklasse 4 erfolgreich durchsetzen könne, und die andererseits die Gefahr einer Doppelsicherung vermeide. Die beantragte Zwangssicherungshypothek sei daher mit der begehrten Bedingung einzutragen.

Das Notariat Eppingen - Grundbuchamt - hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gem. § 71 Abs. 1 GBO neuer Fassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist nicht zu beanstanden.

1. Gemäß § 16 Abs. 1 GBO soll einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, nicht statt gegeben werden. Ein Vorbehalt in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die betreffende Erklärung die Erledigung des Eintragungsantrages von einem nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen gehörenden Umstand abhängig gemacht wird oder es aufgrund der Erklärung zweifelhaft erscheint, ob die Eintragung überhaupt gewollt ist (vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 27. Aufl. 2010, § 16 GBO, Rz. 3 m.w.N.). Soweit die im Antrag der Antr...

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