Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 1587h BGB
Leitsatz (amtlich)
Zur Kürzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 1587 h BGB wegen der unvermindert fortbestehenden Krankenhausversicherungspflicht des Ausgleichspflichtigen für die auszugleichende Betriebsrente.
Normenkette
BGB §§ 1585b, 1587h, 1587k
Verfahrensgang
AG Ulm (Beschluss vom 18.06.2003; Aktenzeichen 1 F 1767/02 (VA)) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Ulm vom 18.6.2003 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen dahin abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerin für die Zeit bis März 2006 einen Ausgleichsbetrag (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) von insgesamt noch 8.508,72 EUR und ab 1.4.2006 eine Ausgleichsrente von monatlich 184,12 EUR zu bezahlen.
2. Die Gerichtskosten im ersten Rechtszug tragen die Parteien je zur Hälfte, von den Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Antragsgegner 4/5, die Antragstellerin 1/5. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Beschwerdewert: 1.140 EUR.
Gründe
Die gem. § 621e Abs. 1 und 3 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und somit zulässige Beschwerde des Ehemannes gegen die Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs führt in der Sache zu deren Abänderung (nur) in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.
I. Die am 23.1.1962 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG - FamG - Ulm vom 25.10.1993 auf den am 24.2.1993 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin (Ehefrau) rechtskräftig geschieden. Gleichzeitig wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durch (teils erweitertes) Splitting zugunsten der Ehefrau durchgeführt. Hierbei wurden zum teilweisen Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners (Ehemann), die das FamG als statisch im Anwartschafts- und im Leistungsstadium beurteilt und daher unter Anwendung der (seinerzeit gültigen) Barwertverordnung dynamisiert hat, gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings Anwartschaften im Wert von monatlich 74,20 DM (damaliger Grenzbetrag) auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen, die in der Ehezeit vom 1.1.1962 bis 31.1.1993 (§ 1587 Abs. 2 BGB) nur Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Wegen des Weiteren Ausgleichs der Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung, die auch nach Dynamisierung den Grenzbetrag überstiegen, blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Dieser ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mittlerweile beziehen beide Parteien eine Altersrente, die Ehefrau seit 1.7.2002. Sie hat am 22.11.2002 Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt, der dem Ehemann zeitnah zugeleitet wurde. Das FamG hat den Ehemann durch den angefochtenen Beschluss vom 18.6.2003 verpflichtet, an die Ehefrau ab 1.7.2002 eine Ausgleichsrente von monatlich 214,75 EUR zu zahlen. Den bereits erfolgten Teilausgleich durch erweitertes Splitting hat es in der Weise berücksichtigt, dass es den Ausgleichsbetrag von 74,20 DM entsprechend 37,94 EUR durch den aktuellen Rentenwert per Ende der Ehezeit von 42,63 DM entsprechend 21,80 EUR dividiert und mit dem aktuellen Rentenwert per 1.7.2002 von 25,86 EUR multipliziert hat; die Hälfte des vom FamG errechneten Ehezeitanteils der Betriebsrente des Ehemannes (Nominalbetrag), vermindert um den in dieser Weise erhöhten Teilausgleichsbetrag von 45,01 EUR, wurde der Ehefrau als Ausgleichsrente zugesprochen.
Die rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabsetzung der Ausgleichsrente auf monatlich 119,78 EUR ab 1.7.2002 erstrebt, hat der Senat durch Beschluss vom 15.9.2003, 16 UF 199/03, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlbetrag ab 1.7.2003 auf 214,40 EUR herabgesetzt wurde. Er hat dabei die Berechnungsmethode des FamG gebilligt. Die Herabsetzung ab 1.7.2003 beruhte darauf, dass sich der aktuelle Rentenwert von 25,86 EUR auf 26,13 EUR erhöht hat, was zu einer Aufwertung des Teilausgleichs auf 45,48 EUR führte.
Auf die wegen Divergenz zur Entscheidung des BGH FamRZ 2000, 89 (BGH v. 29.9.1999 - XII ZB 21/97, FamRZ 2000, 89), zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat der BGH mit Beschluss vom 9.11.2005 (BGH v. 9.11.2005 - XII ZB 228/03, BGHReport 2006, 370), die Beschwerdeentscheidung aufgehoben, soweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist, und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an den Senat zurückverwiesen. Die oben erläuterte Berechnung zur Entdynamisierung des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrages hat er allerdings nicht beanstandet. Die Zurückverweisung erfolgte zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 1587 h Nr. 1, 1587k Abs. 1 (i.V.m. § 1585b Abs. 2) BGB.
Der Senat hat ergänzende Stellungnahmen der Parteien zu den Verzugsvoraussetzungen, zu den...