Leitsatz (amtlich)
Die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG setzt deren ausdrückliche Zulassung in dem angefochtenen Beschluss durch das Beschwerdegericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage voraus. Eine - auch von den richterlichen Unterschriften gedeckte - (falsche) Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht ersetzen.
Normenkette
FGG § 56g Abs. 5 S. 2, § 69e Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 319, 321
Verfahrensgang
LG Ulm (Beschluss vom 08.01.2009; Aktenzeichen 3 T 20/08) |
Notariat Bad Boll (Beschluss vom 01.02.2008; Aktenzeichen VG 520/2006) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Ulm/Donau vom 8.1.2009 - 3 T 20/08, wird als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die Betroffene wehrt sich gegen den für die Festsetzung der Vergütung ihres Betreuers von den Vorinstanzen festgestellten Status als vermögende Betreute.
Die gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Notariats Bad Boll vom 1.2.2008 von der Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch das LG Ulm am 8.1.2009 zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Entscheidung enthält als letzten Absatz eine kleingedruckte Rechtsmittelbelehrung folgenden Wortlauts:
"Gegen diese Entscheidung ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Notariat Boll, dem LG Ulm oder dem OLG Stuttgart einzulegen. Die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung. Die weitere Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muss diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein."
Am 26.1.2009 legte die Betroffene durch ihre Verfahrensbevollmächtigte beim OLG gegen den Beschluss des LG sofortige weitere Beschwerde ein.
2. Diese ist gem. §§ 69e Abs. 1 Satz 1, 56g Abs. 5 Satz 2 FGG nicht statthaft, weil sie das Beschwerdegericht nicht zugelassen hat.
Die Zulassung muss in der Beschlussformel oder in den Gründen ausgesprochen sein (Bassenge/Roth, FGG/RpflG, 11. Aufl. 2007, § 19 FGG Rz. 22; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003/2005, Vorbem. §§ 19-30 Rz. 30; BayObLG FGPrax 2004, 117; je m.w.N.).
Sofern der Beschluss des LG in der Beschwerdeinstanz keinen Ausspruch über die Zulassung enthält, ist damit ausgesprochen, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird, und zwar auch dann nicht, wenn das Beschwerdegericht sich über die Zulassung "keine Gedanken gemacht" haben sollte (Bassenge/Roth, a.a.O.; Kahl, a.a.O.; BGH NJW 2004, 779; BayObLG NJW 2002, 3262; BayObLG NJW-RR 2000, 148; je m.w.N.). Die Nichtzulassung ihrerseits ist unanfechtbar.
Eine unterbliebene Zulassung kann nicht nachgeholt werden, auch nicht entsprechend § 321 ZPO (Bassenge/Roth, a.a.O.; Kahl, a.a.O.; BGH, a.a.O.; je m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine Berichtigung analog § 319 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.
Eine Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Zulassung (Bassenge/Roth, a.a.O.; Kahl, a.a.O.; OLG Schleswig NJW-RR 2008, 675; BayObLGZ 2000, 318; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 302; je m.w.N.).
Im Einzelnen beruht dieses Ergebnis auf folgenden Überlegungen:
Nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG ist die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des LG im Verfahren über die Festsetzung einer Betreuervergütung nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
Dabei erfordert die Zulassung eine Prüfung und Entschließung durch die Richter auf Grund entsprechender Willensbildung über deren Voraussetzungen in jedem Einzelfall.
Es handelt sich hierbei um einen richterlichen Willensakt, der ausnahmsweise im Hinblick auf besondere Umstände durch gerichtliche Anordnung die Überprüfung der an sich nicht anfechtbaren Entscheidung durch die übergeordnete Gerichtsinstanz ermöglicht. Kommt das Beschwerdegericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass die im Gesetz genannten Gründe eine Zulassung erfordern, hat es diese - als gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefall - in dem Beschluss entweder im Tenor oder in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auszusprechen. Die Zulassung muss sich dabei immer aus der der Anfechtung unterliegenden Entscheidung selbst und eindeutig ergeben. Dagegen braucht die Nichtzulassung - als Regelfall - nicht ausdrücklich ausgesprochen werden.
Eine - bewusst - unterbliebene oder auch nur vergessene Zulassung kann nicht entsprechend § 321 ZPO nachgeholt werden.
Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht nicht ersetzen.
Eine solche beinhaltet lediglich eine Auskunft über die Erfordernisse, die für das kraft Gesetzes ohnehin bestehende Rechtsmittel bezüglich d...