Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Verfahrenspflegers im Sorgerechtsstreit
Leitsatz (amtlich)
1. § 93a Abs. 2 KostO steht einem Kostenansatz der (gezahlten) Vefahrenspflegervergütung zu Lasten der Eltern, denen die Verfahrenskosten auferlegt wurden, nicht entgegen.
2. Im Kostenansatzverfahren ist zu prüfen, ob die nach § 137 Nr. 16 KostO in Ansatz gebrachte Vergütung für die Tätigkeit des Verfahrenspflegers durch den gesetzlichen Aufgabenbereich nach § 50 FGG gedeckt ist.
Normenkette
KostO § 3 Nr. 1, § 93a Abs. 2, § 94 Abs. 3, § 137 Nr. 16; FGG § 50
Verfahrensgang
AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Aktenzeichen 1 F 1136/00) |
Gründe
I. Der Antragsteller, Vater des betroffenen Kindes, wendet sich im Verfahren nach § 14 KostO gegen die Gerichtskostenrechnung bzw. den zugrunde liegenden Kostenansatz insoweit, als er auch auf die Hälfte der Vergütung der nach § 50 FGG bestellten Verfahrenspflegerin in einem Sorgerechtsverfahren in Anspruch genommen wird.
1. Aus der 1990 geschiedenen Ehe des aus Syrien stammenden, später eingebürgerten Vaters mit der deutschen Mutter ist der 1987 geborene Sohn R. hervorgegangen; bei der Scheidung war das Sorgerecht der Mutter übertragen und dem Vater ein Umgangsrecht eingeräumt worden. Der Vater, der alsbald nach Scheidung eine Syrerin geheiratet hatte, die ihm weitere Kinder geboren hat, ist 1997 mit seiner neuen Familie unter illegaler Mitnahme von R. in sein Herkunftsland ausgereist. Die Bemühungen der Mutter um eine Rückführung des entführten Kindes waren erfolglos geblieben.
Nachdem der Vater im Herbst 2000 mit seiner ganzen Familie nach Deutschland zurückgekehrt war, verlangte die Mutter sofort das Kind gegen seinen massiven Widerstand heraus. Der Vater beantragte – zunächst im Wege der Einstweiligen Anordnung –, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für R. ihm oder hilfsweise dem Jugendamt zu übertragen, damit das Kind weiterhin in der ihm nun vertrauten, vorzugsweise arabisch sprechenden Familie aufwachsen könne. Die Mutter, die diesem Antrag entschieden entgegengetreten war, ist Ende 2000 mit ihrem neuen Partner nach Kanada ausgewandert. Um die geplante Mitnahme von R. nach Kanada zu verhindern, ist das Kind vom Jugendamt vorübergehend in einem Kinderheim untergebracht worden und später wieder in die väterliche Familie zurückgekehrt. Durch verfahrensabschließenden Beschluss ist der Mutter das Sorgerecht gem. § 1666 BGB entzogen und das Jugendamt zum Vormund bestellt worden; darin sind die „Kosten des Verfahrens” zwischen den beiden Elternteilen „gegeneinander aufgehoben” worden.
2. Kurz nach Beginn des Verfahrens hat der Familienrichter eine Dipl.-Sozialpädagogin zur Verfahrenspflegerin bestellt, die eine zeitintensive Tätigkeit entfaltet hat, insb. im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung des kaum noch deutsch sprechenden Kindes in einem Heim. Nach Abschluss des Verfahrens hat sie einen Vergütungsanspruch i.H.v. 9.286,32 DM geltend gemacht. Die Auszahlung dieses Betrages ist im Verwaltungswege erfolgt. Ein Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 56g FGG ist bis jetzt nicht durchgeführt worden.
Die Kostenbeamtin hat gegen beide Eltern Gerichtskosten i.H.v. jeweils 5.417,31 DM (= 2.769,83 Euro) angesetzt, darunter – neben Verfahrenskosten und Dolmetscherentschädigung – 4.643,16 DM Verfahrenspflegervergütung als gerichtliche Auslagen gem. § 137 Nr. 16 KostO. Gegen die daraufhin ergangene Gerichtskostenrechnung hat sich zunächst der Vater mit der Erinnerung gewandt, und zwar dem Grunde und der Höhe nach; insb. § 93a KostO stehe einer Inanspruchnahme der Eltern entgegen. Der Bezirksrevisor ist der Erinnerung entgegengetreten.
Später hat auch die Mutter den Kostenansatz der Höhe nach mit der Erinnerung angegriffen. Nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hatte, hat die Familienrichterin beide Erinnerungen durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen; die Zahlungspflicht der Eltern ergebe sich bereits aus der unangefochten gebliebenen Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 17.7.2001.
Dagegen wendet sich (allein) der Vater mit der Beschwerde, mit der er weiterhin die Auffassung verficht, § 93a KostO stehe als Spezialvorschrift einer Belastung der Eltern mit diesen Kosten entgegen; allein eine Inanspruchnahme des Kindes als „Betroffener” käme im Rahmen des § 1836 c BGB in Betracht, wofür aber die tatsächlichen Vermögensverhältnisse von R. nicht ausreichten. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die nach § 14 Abs. 3 S. 1 KostO statthafte Beschwerde des Vaters ist auch i.Ü. zulässig. Sie hat nur insoweit Erfolg, als der Kostenansatz der Höhe nach einer erneuten Prüfung und Entscheidung bedarf.
1. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Bestimmung des § 93a KostO schließe als Spezialvorschrift ggü. den allgemeinen Kostentragungsvorschriften der KostO eine Inanspruchnahme der Eltern dem Grunde nach aus, vermag der Senat nicht beizutreten.
a) Zutreffend ist allerdings der Einwand der Beschwerde, dass die Begründung der Erinnerungsentscheidung zu kurz greift. Aus der Un...