Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 18 O 220/12)

 

Tenor

Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten Ziff. 1 vom 18.2.2015 wird der Beschluss des OLG Stuttgart vom 30.1.2015 wie folgt ergänzt

1. Auf Seite 3 wird der letzte Satz im 3. Absatz "Das vorprozessuale Schreiben enthält folgenden Inhalt:"

teilweise ergänzt und wie folgt gefasst

"Das vorprozessuale Schreiben enthält - in der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung aus der englischen Sprache, deren Korrektheit die Beklagte Ziff. 1 teilweise bestreitet - folgenden Inhalt:"

2. Auf Seite 10 vorletzter Absatz ist der letzte Satz "In diesem Zusammenhang wies die Beklagte Ziff. 1 auch darauf hin, dass Direktzustellungen am Sitz der Beklagten Ziff. 1, dem sog. ... nicht vorgenommen würden"

ergänzend wie folgt zu fassen:

"In diesem Zusammenhang wies die Beklagte Ziff. 1 auch darauf hin, dass Direktzustellungen durch die Post am Sitz der Beklagten Ziff. 1, dem sog. U. nicht vorgenommen würden".

3. Auf Seite 26 ist der 3. Satz im 3. Absatz "da auf den Kaimaninseln keine Zustellungen an der physischen Sitzadresse vorgenommen werden,".

ergänzend wie folgt zu fassen:

" Da auf den Kaimaninseln keine Zustellungen durch die Post an der physischen Sitzadresse vorgenommen werden", ...

4. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten Ziff. 1 ist in der Frist des § 320 Abs. 1 ZPO gestellt worden und auch sonst zulässig.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um einen Beschluss handelt, der grundsätzlich keines Tatbestands bedurft hätte und auch ohne mündliche Verhandlung hätte ergehen können.

Nachdem eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und deshalb insbesondere die an die mündliche Verhandlung anknüpfende Tatbestandswirkung des § 314 ZPO in Betracht kommt, ist auch der Tatbestand eines Beschlusses grundsätzlich der Tatbestandsberichtigung zugänglich (BGH MDR 2010, 957 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 30. Auflage, § 329 Rn. 40; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 35. Auflage, § 329 Rn. 13).

Über den Tatbestandsberichtigungsantrag wurde auf Antrag der Bekl. Ziff. 1 am 19.05.2015 mündlich verhandelt.

Die Beklagte stellt den Antrag auf Tatbestandsberichtigung aus dem Schriftsatz vom 18.05.2015, hilfsweise, den Vortrag, den sie in ihrem Antrag als unstreitig dargestellt wissen will, zumindest als streitigen Vortrag in den Tatbestand aufzunehmen.

Die Kläger stellen den Antrag, den Tatbestandsberichtigungsantrag nebst Hilfsantrag zurückzuweisen, letzteren auch als verspätet.

II. Der Antrag ist nur in geringem Umfang begründet.

Zu dem umfangreichen Antrag der Bekl. Ziff. 1 ist - quasi vor die Klammer gezogen - allgemein anzumerken

1. Der Tatbestand beurkundet ausschließlich das Vorbringen Parteien.

Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen dabei die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf ihre Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

Es besteht also von Gesetzes wegen ein Knappheitsgebot, das die vollständige Wiedergabe des Sachvortrags der Parteien von vornherein ausschließt (BGHZ 158, 269, 281), es ist nur der dem Gericht wesentliche erscheinende Sachverhalt, und dieser nur kurz, darzustellen. Dies gilt in besonderem Maße für einen Beschluss. der gar keines Tatbestands bedarf.

Vor dem Hintergrund sind im Rahmen einer Tatbestandsberichtigung Auslassungen nur dann einer Tatbestandsberichtigung zugänglich, wenn es sich um Kernfragen handelt, deren Auslassung dazu führt, dass der Parteivortrag insgesamt als nicht zutreffend wiedergegeben erscheint.

Soweit in den Entscheidungsgründen ergänzend zum eigentlichen Tatbestand Parteivortrag wiedergegeben wird, ist dieser gegebenenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 320 ZPO in dem vorgegebenen Rahmen ebenfalls der Berichtigung zugänglich.

2. Da der Tatbestand nur den Parteivortrag erfasst, sind nicht den Parteivortrag wiedergebende Ausführungen der Tatbestandsberichtigung von vornherein nicht zugänglich. Sie können allein im Wege eines förmlichen Rechtsmittels - soweit ein solches eröffnet ist - angegriffen werden. Dies gilt insbesondere für Würdigungen des Gerichts aller Art, also sowohl für Würdigungen im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen und selbst bei insoweit nachgewiesenen oder erkannten Fehlern. Eine Korrektur insoweit ist ausschließlich den Rechtsmittelgerichtenvorbehalten.

Auch die Wiedergabe oder Würdigung von prozessualen Vorgängen stellt keine Beurkundung von Parteivortrag dar und kann deshalb im Rahmen der Tatbestandsberichtigung nicht angegriffen werden. Dies gilt auch für Vorgänge aus der Vorinstanz.

3. Die förmliche Tatbestandswirkung des § 314 ZPO ist auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung beschränkt, wobei allerdings im Verhandeln zur Sache auch eine Bezugnahme auf die Schriftsätze zu sehen sein kann, so dass auch diese m...

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