Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.07.2007; Aktenzeichen NotZ 50/06)

 

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.6.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner hat ab 2.11.2005 25 Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet mit den Amtssitzen Baden-Baden, Bruchsal, Emmendingen, Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Mannheim, Mosbach, Offenburg, Pforzheim, Rastatt, Überlingen und Waldshut-Tiengen auf seiner Homepage unter http://www.justiz-bw.de ausgeschrieben.

Der Antragsteller ist als Notar im Landesdienst beim Notariat X. tätig. Im November 1994 wurde er als Notarvertreter an das Notariat X., später mit einem Teil seiner Arbeitskraft auch an das Notariat X. abgeordnet. Im Oktober 1997 wurde er zum Justizrat beim Notariat X. ernannt, blieb aber weiterhin an das Notariat X. abgeordnet. Vom 1.1.1999 bis 28.2.2005 war er mit einem Teil seiner Arbeitskraft an die Gemeinsame DV-Stelle Justiz bei dem OLG X. abgeordnet und dort als Leiter der Programmentwicklung NOAH für das badische Amtsnotariat tätig. Er hat sich innerhalb der bis 30.11.2005 laufenden Bewerbungsfrist u.a. auf eine Notarstelle mit Sitz in Baden-Baden beworben. Für diese Stelle sind 46 weitere Bewerbungen eingegangen, darunter auch diejenigen der weiteren Beteiligten.

Mit Bescheid vom 1.6.2006 hat der Antragsgegner dem Antragsteller u.a. mitgeteilt, dass seine Bewerbung hinsichtlich der für den Amtssitz Baden-Baden ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden könne, weil neben den weiteren Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 zwölf weitere Bewerber besser geeignet seien als er. Zur Begründung hat der Antragsgegner auf den als Anlage dem Bescheid beigefügten Auszug aus seiner Auswahlentscheidung verwiesen, den er als Bestandteil des Bescheids bezeichnet hat (vgl. Bl. 26 ff. d.A.). Daraus ergibt sich weiter, dass er die mit Amtssitz Baden-Baden ausgeschriebene Notarstelle mit dem weiteren Beteiligten Nr. 2 X. zu besetzen beabsichtige. Bei dem noch besser geeigneten weiteren Beteiligten Nr. 1 X. sei dessen vorrangige Bewerbung auf eine andere Notarstelle zu berücksichtigen.

Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.6.2006, beim OLG Stuttgart am selben Tag eingegangen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO gestellt und einstweiligen Rechtsschutz begehrt.

Der Antragsteller ist der Auffassung, es sei bereits zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft, dass lediglich 25 Stellen für freiberufliche Notariate ausgeschrieben worden seien. Hätte der Antragsgegner eine sachgerechte Bedürfnisprüfung durchgeführt, hätte er richtigerweise 75 Stellen ausschreiben müssen. Dann wäre der Antragsteller in jedem Falle bei der Besetzung zu berücksichtigen gewesen. Bei der fehlerhaften Bedürfnisprüfung handele es sich um eine Zulassungsbeschränkung, die den Antragsteller in seiner nach Art. 12 Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit beeinträchtige.

Die Entscheidung, dem Antragsteller keine der zu besetzenden Stellen zuzuweisen, beruhe auch auf einer fehlerhaften Auswahl. Der Antragsgegner habe den ihm hier eingeräumten Beurteilungsspielraum in mehrfacher Hinsicht überschritten. Bereits die vom Antragsgegner als maßgeblich dargestellten Kriterien (S. 120 des Auszugs aus der Auswahlentscheidung) seien nicht vollständig und daher nicht sachgerecht. Der Antragsgegner habe nicht beachtet, dass angesichts der komplexen Aufgabe - Aufbau einer Notarstelle - im Gegensatz zu der bisherigen Beamtenstruktur nunmehr auch Fähigkeiten auf vielen Feldern wie Betriebswirtschaft, Mitarbeiterführung, Ablaufplanung und Kundengewinnung notwendig seien. Selbst unter Anwendung der vom Antragsgegner genutzten Kriterien hätte der Antragsteller jedoch unter den besten Bewerbern eingeordnet werden müssen. Bei einer vergleichenden Betrachtung, wie sie der Antragsgegner in Form der Profile für die besten 33 Bewerber vorgenommen habe, übertreffe der Antragsteller den auf Platz 4 gesetzten Bewerber und sei deshalb nach der Annahme des Antragsgegners besser als alle anderen ausgewählten Bewerber einzustufen bis auf die vom Antragsgegner auf Platz 1 bis 3 gesetzten. Die abweichende Einstufung des Antragsgegners beruhe auf einer unzureichenden Berücksichtigung der den Lebenslauf des Antragstellers prägenden Geschehnisse:

Beim Vergleich der Examensergebnisse hätte der Antragsgegner auch die Platzziffern des jeweiligen Examenstermins berücksichtigen müssen.

Die Anlassbeurteilung für die vorliegende Stelle sei falsch gewichtet, da sie für eine kurz zuvor erfolgte Bewerbung um eine Justizratsstelle in Karlsruhe erstellt worden sei. Ungeachtet dessen habe der Antragsgegner nicht berücksichtigt, dass diese Bewertung als "Ausreißer" zu qualifizieren sei. Der A...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge