Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 44 O 34/16 KfH) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2019 (Az.: 44 O 34/16 KfH) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neugefasst:
1. Gegen die Vollstreckungsschuldnerin (Beschwerdegegnerin) wird wegen dreier Verstöße gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2017 (Az.: 44 O 34/16 KfH) ein Ordnungsgeld in Höhe von 45.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500 EUR ein Tag Ordnungshaft festgesetzt, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Vollstreckungsschuldnerin.
2. Der weitergehende Ordnungsmittelantrag wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Auslagen der Vollstreckungsgläubigerin diese 3/4 und die Vollstreckungsschuldnerin 1/4; von den außergerichtlichen Auslagen der Vollstreckungsschuldnerin tragen diese und die Vollstreckungsgläubigerin je die Hälfte; die außergerichtlichen Auslagen des Vollstreckungsschuldners trägt die Vollstreckungsgläubigerin.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Vollstreckungsgläubigerin 1/4 und die Vollstreckungsschuldnerin 3/4.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen 100.000,- EUR
Gründe
I. Die Vollstreckungsgläubigerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde dagegen, dass das Landgericht durch Beschluss vom 24. Mai 2019 (GA 94/96) ihren Ordnungsmittelantrag vom 14. September 2018 gegen die Vollstreckungsschuldnerin zurückgewiesen hat, der darauf gerichtet war, gegen die Vollstreckungsschuldnerin (vormalige Beklagte Ziffer 1) und den Vollstreckungsschuldner (vormaliger Beklagter Ziffer 2) je wegen vier Verstößen gegen den Unterlassungstitel vom 30. Januar 2017 (G 1) ein Ordnungsgeld zu verhängen und ihnen die Kosten aus einem Streitwert von mindestens 100.000,- EUR aufzuerlegen.
1. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt zu ihrem Ordnungsmittelantrag vom 14. September 2018 vor:
Vorausgegangen sei der Ordnungsmittelbeschluss vom 01. August 2018 (G 2). Diese sei gestützt gewesen auf eine Emailwerbung vom 17.01.2018, in der die Vollstreckungsschuldnerin die Möglichkeit eines späteren Wechsels an eine deutsche Universität in Aussicht gestellt habe, und auf den Text auf S. 43 der Broschüre "Medizinstudium im Ausland", wo sie mit der Anerkennung von Studienleistungen geworben habe, beides in titelverletzender Weise (zu den Texten s. S. 3 des Ordnungsmittelantrages).
Es sei zu vier weiteren Verstößen gegen die Ziffern 4 und 7 des Unterlassungsurteils vom 30. Januar 2017 (G 1) gekommen. Die Vollstreckungsschuldnerin werbe nahezu inhaltsgleich weiter.
In dem Anschreiben.pdf (G 4) zur Email vom 13. April 2018, 13.22 Uhr (G 3), werde auf S. 2 gegen Ziffer 4 des Urteilstenors verstoßen, wie auf S. 4 der Antragsschrift wiedergegeben. Die verbotene Aussage zur Möglichkeit an eine deutsche Hochschule zu wechseln, sei nur geringfügig redaktionell verändert worden; die Kernaussage erhalten geblieben. Die Aussage sei in Bezug auf mehrere Universitäten (Aufzählung Antragsschrift S. 4) falsch.
In ihrer Replik (S. 2, GA 83) trägt die Vollstreckungsgläubigerin vor, ei der Anlage G 4 handele es sich um ein "Anschreiben in Form eines Briefes". Die Vollstreckungsschuldner hätten den Text offensichtlich überarbeitet.
In ihrer neuen Broschüre "Studieren im Ausland 2018" verstießen die Vollstreckungsschuldner durch praktisch inhaltsgleiche Aussagen zur Anerkennung von Studienleistungen auf S. 42 gegen den Verbotstenor Ziffer 7 (zum Text s. Antragsschrift S. 7). Auch diese Angaben seien falsch. Dies belege für die Universität V. das Schreiben vom 26. März 2018 (G 5).
In einer Email vom 29. Juni 2018, 19.29 Uhr und 14 Sekunden (G 7), an die Interessentin S. finde sich ein entsprechender Verstoß gegen Ziffer 7 des Urteilstenors. Der Werbemail sei die titelverletzende Broschüre "Medizinstudium im Ausland 2018" beigefügt gewesen.
In einer Email, die 19 Sekunden später an die Interessentin C. versandt worden sei (G 8), sei der nämliche Verstoß gegen Ziffer 7 des Urteilstenors enthalten.
Die Sache sei von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Die Vollstreckungsschuldnerin renommiere selbst mit ihren hohen Vermittlungszahlen.
2. Die Vollstreckungsschuldner sind dem Ordnungsmittelantrag entgegengetreten:
Alle gerügten Handlungen seien bereits vor dem ersten Ordnungsmittelbeschluss erfolgt und daher durch diesen geahndet. Die Emails würden elektronisch generiert und nicht jeweils neu. Eine solche Email sei Gegenstand des ersten Ordnungsmittelantrages gewesen. Ebenso sei die jetzt erneut angegriffene Broschüre Gegenstand jenes ersten Ordnungsmittelbeschlusses gewesen. Es gehe um identische Verstöße.
Es lägen nicht vier Verstöße vor, sondern der Vorwurf gehe dahin, dass ein Störungszustand perpetuiert w...