Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.06.2017 - 16 O 227/16 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme

bis zum 16.11.2017 (Eingang bei Gericht).

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegen den Beklagten als privaten Krankenversicherer Ansprüche auf Erstattung von Behandlungskosten in der ... Sportklinik, ..., geltend, die auf operativen Eingriffen und anschließenden stationären Aufenthalten aus den Jahren 2012 bis 2015 resultieren. Zudem wird die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten begehrt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (S. 6 bis S. 11).

Die Sportklinik wird von der ... GmbH betrieben. Unter derselben Geschäftsadresse wird von der ... GmbH ein weiterer Krankenhausbetrieb unter der Bezeichnung "... Klinik" unterhalten. Bei letzterer handelt es sich um ein öffentlich gefördertes Plankrankenhaus, bei der Sportklinik dagegen um eine nicht öffentlich geförderte Privatklinik. Die gegenüber den Versicherungsnehmern bzw. mitversicherten Personen erbrachten, hier streitgegenständlichen Leistungen hat die ... Sportklinik abgerechnet, davon hat der Beklagte Teile der Rechnungen gegenüber den Klägern erstattet. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (S. 12 bis S. 18).

Die Kläger haben in erster Instanz die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde auch den weiteren Rechnungsbetrag für den stationären Aufenthalt in der ... Sportklinik. Die abgerechneten Kosten seien angemessen und ortsüblich. Es gebe keinen einheitlichen Krankenhausbetrieb von ... Sportklinik und ... Klinik; die ... Sportklinik sei eine reine Privatklinik und infolgedessen nicht den Regelungen des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) oder des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntG) unterworfen. Insbesondere sei der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 KHG nicht eröffnet. Überdies könne die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG allenfalls auf solche Einrichtungen Anwendung finden, die aus einem Plankrankenhaus missbräuchlich ausgegründet bzw. ausgegliedert worden seien.

In erster Instanz haben die Kläger die Erstattung offener Rechnungsbeträge und - ausgenommen die Kläger Ziff. 32, Ziff. 37 und Ziff. 38 - darüber hinaus die Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten begehrt (vgl. dazu die Wiedergabe der Anträge im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, S. 19 - S. 26).

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt und geltend gemacht, er schulde keine Erstattung weitergehender Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze und die Darstellung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 30.06.2017, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Beklagten zur Zahlung von 68 Euro an die Kläger Ziff. 12, Ziff. 15 und Ziff. 18, von 204 Euro an den Kläger Ziff. 25, von 136 Euro an den Kläger Ziff. 27 und von 1.329,63 Euro an den Kläger Ziff. 28 - jeweils nebst Zinsen - verurteilt und die Klage ansonsten abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung hat das Gericht ausgeführt, dass die Regelung in § 17 KHG auf die ... Sportklinik anwendbar sei. § 20 KHG schließe dies nicht aus, da diese Regelung hier keine Anwendung finde. Es lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG mit Blick auf die räumliche, organisatorische und personelle Verflochtenheit der ... Sportklinik mit der ... Klinik vor. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Neuregelung in § 17 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 KHG nur missbräuchlichen Ausgliederungen entgegenwirken wolle. Dies sei nicht Voraussetzung zu deren Anwendung. Die von den Klägern gegenüber § 17 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 KHG angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken teile das Gericht nicht.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, die sie mit Schriftsatz vom 23.10.2017 begründet haben (GA III 429 ff.), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Die Kläger bringen dabei unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages unter anderem vor, die ... Klinik habe aufgrund der Unanwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG einen wirksamen und fälligen Zahlungsanspruch, so dass der Beklagte zu Erstattung verpflichtet sei. Fehlerhaft habe das Landgericht auch ein...

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