Leitsatz (amtlich)

1. Die §§ 13 ff. GrdstVG sind nur anwendbar, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist, auch wenn er vom Erblasser vorübergehend stillgelegt worden ist. Die übrigen Zuweisungsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Zuweisungsverfahren erfüllt sein.

2. Nach § 15 Abs. 1 S. 3 GrdstVG muss der Zuweisungsbewerber die Absicht haben, die Bewirtschaftung des Betriebes fortzuführen. An den Nachweis einer solchen Absicht sind hohe Anforderungen zu stellen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb zum Zeitpunkt des Erbfalls zumindest vorübergehend stillgelegt war und der Zuweisungsbewerber sein Interesse am Führen einer Landwirtschaft nicht durch einen zeitnahen Haupterwerb aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit belegt hat.

3. Der Betrieb einer Pferdepension als wesentliche Einkommensgrundlage ist keine Landwirtschaft i.S.d. §§ 13 ff. GrdstVG.

4. § 13 GrstVG räumt dem Landwirtschaftsgericht ein Ermessen bei der Zuweisungsentscheidung ein.

 

Normenkette

GrdstVG §§ 13-15

 

Verfahrensgang

AG Ravensburg (Beschluss vom 20.11.2007; Aktenzeichen Lw-Reg. 2/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Ravensburg vom 20.11.2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1 Mio EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Flächen von insgesamt 39,2750 ha nach den §§ 13 ff. GrdstVG an sich.

Die Parteien sind die gesetzlichen Erben des am 28.4.2003 verstorbenen S. sen., der Antragsteller als Sohn zu ¼, die Antragsgegnerin 1 als Tochter ebenfalls zu ¼ und im Übrigen die Antragsgegnerin 2 als Witwe des Verstorbenen. Die Erbengemeinschaft ist bisher ungeteilt.

Der Erblasser hat folgende Testamente hinterlassen:

"Testament 19.6.2002:

Meine Gattin Frau L. erhält ein uneingeschränktes Wohnrecht in meinem Haus Wgt. st. 20/1. Sie teilt sich dann die Grundstück von 20 u. 20/1 mit meinem Sohn Helmut. Nutzung und Mitspracherecht. Des Weiteren erhält Sie die auf in meinem Besitz befindlichen Wohnungen in Wgtstr. (Gartenstraße) kostenlos übertragen. Sowie sämtliche Vollmachten über meine in meinem Besitz befindlichen Konten samt Aktien und Deviesen.

S. M., den 19.7.2002

Unterschrift"

Meine Frau I. erhält nach meinem Ableben Weiher Vogelsplatz, sowie meine zwei Wohnungen in Wgt. Gartenstr. 7 kostenfrei überlassen, geht in Ihr Eigentum über. Das vorhandene Bargeld u. Akt. Deviesen gehen in 3 Teile I./M./H..

M., den 9.3...03

Unterschrift

Zum Nachlass gehören Grundstücke, auf denen Landwirtschaft betrieben wurde. Zwischen den Parteien ist schon streitig, ob der Erblasser auf diesen Flächen und der dazugehörigen Hofstelle eine Landwirtschaft betrieben hat oder ob er nur Viehhändler war. Unstreitig hatte der Erblasser in den Jahren 1985 bis 1988 170 Wohnungen der "Neuen Heimat" gekauft und weiterverkauft. Daneben hatte er erhebliche Einkünfte aus einem Wertpapierhandel. Im Jahr 1990 wurden Teilflächen für 5 Jahre stillgelegt und 1995 34,5 Hektar landwirtschaftliche Fläche für mindestens 10 Jahre verpachtet, damit der Erblasser eine Altersrente erhalten konnte. Im Jahr 1993 waren Stallgebäude, vier Getreidesilos und eine Trocknungsanlage abgebrochen und stattdessen Wohnungen errichtet worden.

Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit der Antragsteller selbst auf den Grundstücken des Erblassers, die nach der Verpachtung an den Antragsteller bzw. Dritte verblieben sind, eine eigene Landwirtschaft betrieben hat. Aus einem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleichbescheid (MEKA) für das Jahr 1996 ergibt sich, dass der Antragsteller selbst zu diesem Zeitpunkt drei weibliche Rinder, vier Pferde und neun Legehennen gehalten hat.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich vorgetragen, der Wille des Erblassers sei dahin gegangen, dass er die Landwirtschaft nach dem Tod des Erblassers übernehmen solle. Er beruft sich dabei auf Vortrag des Erblassers in einem Verwaltungsrechtsstreit in den Jahren 1989/1990, wonach der landwirtschaftliche Betrieb an den Antragsteller seit dem Jahr 1983 verpachtet sei und dieser als hauptberuflicher Landwirt tätig sei. Es sei vorgesehen, dass ihm der Hof übergeben werde (Anlagen A 6 und A 7). In einem Schreiben vom 20.4.2001 habe der Erblasser dem Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur mitgeteilt, dass seine landwirtschaftliche Nutzfläche von cirka 66 Hektar zwar verpachtet sei, aber der Betrieb später an seinen Sohn (Haupterwerbslandwirt) übergeben werden solle. Dieser Antrag wurde vom Erblasser unterschrieben, aber von der Ehefrau des Antragstellers ausgefüllt. Von Umfang und Ausstattung habe es sich bei den Grundstücken des Erblassers um einen landwirtschaftlichen Betrieb gehandelt. Heute werde dort von ihm ein Pferdehof mit Pferdehaltung, Vermietung von Stellplätzen und Pferdepension betrieben. Dass der Erblasser vo...

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