Leitsatz (amtlich)
Zur Anmeldung einer nach Musterprotokoll gegründeten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zum Handelsregister.
Normenkette
GmbHG § 2 Abs. 1a, § 8 Abs. 4 Nr. 2, § 10 Abs. 1 S. 4, § 35 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Ulm (Beschluss vom 24.02.2009; Aktenzeichen 10 T 3/09 KfH) |
AG Ulm (Beschluss vom 19.12.2008; Aktenzeichen 00 AR 1903/08) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. KfH des LG Ulm vom 24.2.2009 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Ulm vom 19.12.2008 aufgehoben.
Das AG - Registergericht - Ulm wird angewiesen, nach Änderung der Anmeldung der Antragstellerin zum Handelsregister entsprechend der Rechtsauffassung des Senats, die Eintragung vorzunehmen, sofern nicht weitere Eintragungshindernisse bestehen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Am 18.12.2008 meldete der Geschäftsführer der Antragstellerin die Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)... zur Eintragung ins Handelsregister an. Die Gründung war nach Musterprotokoll (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG) erfolgt.
Die Anmeldung beinhaltet folgende Vertretungsregelung:
"II. Die Vertretung der Gesellschaft ist allgemein wie folgt geregelt:
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein und ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
Diese Formulierung entsprach der vom Registergericht Ulm den ihm zugeordneten Notariaten mitgeteilten Formulierung der Vertretungsregelung bei der Verwendung von Musterprotokollen, auf die sich die Rechtspfleger geeinigt hatten.
Dem fügte die Antragstellerin unter III. hinzu:
III. Zum Geschäftsführer ist bestellt: Herr ..., geb. am ...,...
Der Geschäftsführer ist befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten zu vertreten, vertritt ansonsten die Gesellschaft gemäß der allgemeinen Vertretungsregelung."
Mit Zwischenverfügung vom 19.12.2008 beanstandete das Registergericht die konkrete Vertretungsregelung unter Abschnitt III. Es führt aus:
Es besteht folgendes Eintragungshindernis:
Bei der Gründung der Gesellschaft in einem vereinfachten Verfahren entspricht (auch laut Bundesjustizministerium) die allgemeine Vertretungsregelung der konkreten. Eine abweichende konkrete Vertretung gibt es hier nicht und eine solche ist auch nicht anzumelden.
Die Anmeldung ist bezüglich der konkreten Vertretungsregelung (grundsätzliche Befreiung des Geschäftsführers ... von den Beschränkungen des § 181 BGB) zurückzunehmen.
Mit ihrer gegen die Zwischenverfügung gerichteten Beschwerde machte die Antragstellerin geltend, dass die in Ziff. 4 des Musterprotokolls enthaltene Regelung, wonach der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, keine Abweichung von der in § 35 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG vorgesehenen gesetzlichen Vertretungsbefugnis enthalte. Die abstrakte Vertretungsbefugnis entspreche also der gesetzlichen Vertretungsbefugnis mit der Konsequenz, dass der Geschäftsführer einzelvertretungsbefugt sei, solange er alleiniger Geschäftsführer ist. Gesamtvertretungsbefugnis bestehe, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind.
Die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers sei durch einfachen Gesellschafterbeschluss möglich; ebenso sei die Abberufung des " Gründungsgeschäftsführers " durch einfachen Gesellschafterbeschluss möglich, da es sich bei der Bestellung des Geschäftsführers im Musterprotokoll um einen unechten Satzungsbestandteil handle.
Bei der im Musterprotokoll enthaltenen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB handle es sich um eine konkrete Vertretungsregelung ausschließlich für den "Gründungsgeschäftsführer". Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gelte nicht automatisch für einen weiteren Geschäftsführer. Bezüglich des "Gründungsgeschäftsführers" werde die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB auch nicht mit der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers obsolet.
Das LG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 24.2.2009 zurückgewiesen.
Die Besonderheit bei der Gründung nach Musterprotokoll bestehe darin, dass das Musterprotokoll nur einen Geschäftsführer vorsehe, der zwingend von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Daraus und aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Ermächtigung für die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für alle Alleingeschäftsführer in der Mustersatzung getroffen habe und insoweit eine allgemeine Vertretungsregelung vorliege. Soweit ein weiterer Geschäftsführer bestellt werde, greife diese allgemeine Regelung nicht mehr, da diese Fallgestaltung im Musterprotokoll nicht geregelt werde. Die allgemeine Vertretungsregelung sei dann aus § 35 Abs....