Leitsatz (amtlich)
Will der Grundstücksmakler den Kaufpreis einer angeblich von ihm vermittelten Immobilie erfahren, kann er sich auf ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme in die Grundakten nur dann berufen, wenn eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit für die behauptete Entstehung eines Provisionsanspruches besteht (Anschluss an OLG Dresden, Beschl. v. 3.12.2009 - 3 W 1228/09, veröff. u.a. in NJW-RR 2010, 1175).
Normenkette
GBO § 12 Abs. 1, 3; GBV § 46 Abs. 1
Verfahrensgang
Notariat Walddorfhäslach (Beschluss vom 25.01.2010; Aktenzeichen GRG Nr. 61/2010) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Notariats Walddorfhäslach - Grundbuchamt Pliezhausen - vom 25.1.2010, GRG Nr. 61/2010, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 3.000 EUR
Gründe
1. Am 2.9.2009 hat der Antragsteller beim Notariat um Auskunft aus dem Grundbuch dahin ersucht, ob die Immobilien ..., Flurstücke ...,...,...,... von den Beteiligten Ziff. 2 an die Beteiligten Ziff. 3 verkauft, wann der Kaufvertrag beurkundet und zu welchem Preis die Immobilien veräußert wurden. Sein berechtigtes Interesse hat er damit begründet, dass zu entscheiden sei, ob für ihn ein Anspruch auf Maklerprovision gegen die Beteiligten Ziff. 2 und 3 bestehe.
Das Grundbuchamt hat am 21.9.2009 nach Anhörung der Beteiligten Ziff. 2 und 3 die erbetenen Auskünfte bezüglich des Grundstücks der Gemarkung ..., Flurstück ..., erteilt mit Ausnahme der Kaufpreishöhe.
Nachdem sich der Antragsteller hiermit nicht zufrieden gab, wurde der weitergehende Antrag auf Erteilung einer unbeglaubigten Kopie des Kaufvertrages über das in Bezug genommene Grundeigentum auf Gemarkung ..., hilfsweise der Antrag auf Mitteilung des ausweislich des Kaufvertrags vereinbarten Kaufpreises mit Beschluss vom 25.1.2010 durch das Grundbuchamt als unbegründet zurückgewiesen, inzidenter auch das Auskunftsbegehren bezüglich der Grundstücke ... und ... (Flurstücke ...).
Gegen die am 27.1.2010 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 19.2.2010 Beschwerde eingelegt und sein berechtigtes Interesse nochmals erläutert.
Das Notariat hat nicht abgeholfen und die Akten mit dem ausführlich begründeten Beschluss vom 20.9.2010 dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
2. Gegen die Versagung der Grundbucheinsicht gem. § 12 GBO aufgrund des nach dem 31.8.2009 eingegangenen Gesuchs ist die Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO n.F. zulässig, über die gem. § 72 GBO das OLG entscheidet, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen des Notars in dem Zurückweisungsbeschluss vom 25.1.2010 und in dem Nichtabhilfe-/Vorlagebeschluss vom 20.9.2010 verwiesen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt.
Die vom Grundbuchamt vertretene Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 13.1.1992 (OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 247), in der darauf hingewiesen wurde, dass das Grundbuch ein öffentliches Register ist (a.A. Kohler in MünchKomm/BGB, 5. Aufl. 2009, Vorb. Rz. 22 - Beck-Online, mit weiteren Nachweisen zur Gegenmeinung). Das Recht zur Einsicht in § 12 GBO und für die nicht in Bezug genommenen Grundakten in § 46 GBVfg ist jedoch jeweils von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig gemacht worden, also auf Personen beschränkt, die ein verständiges Anliegen verfolgen. Die Offenlegung des Grundbuchs für diesen Personenkreis dient ebenso wie die Möglichkeit zur Einsicht in sonstige Verzeichnisse (z.B. Handelsregister, Schuldnerverzeichnisse) einem überwiegenden Allgemeininteresse und ist deshalb vom Eigentümer im Wesentlichen hinzunehmen. Eine den Belangen des Rechtsverkehrs dienliche Nutzung des Grundbuchs wäre danach nicht mehr gewährleistet, wenn über seine Offenlegung nur in einem Verfahren entschieden werden dürfte, an dem der Eigentümer oder sonstige Berechtigte beteiligt würden.
So ist in der Rechtsprechung und Literatur auch das Recht des Maklers zur Grundbucheinsicht zum Zwecke der Verwirklichung seines Provisionsanspruchs bejaht worden (OLG Stuttgart/OLG Stuttgart Rpfleger 1983, 272; LG Köln NJW-RR 1999, 455; Kohler, a.a.O., Rz. 22; Mansel in Jauernig, BGB, 13. Aufl. 2009, § 654 BGB Rz. 9; Wilsch in Beck'scher Online-Kommentar, Stand 1.6.2010, § 12 GBO Rz. 54; je m.w.N.). Dieses wird aber nicht nur eingeschränkt durch die Darlegung eines berechtigten Interesses, das die Vorlage des schriftlichen Maklervertrages oder zumindest einen hinreichend schlüssigen Sachvortrag erfordert, sondern es wird darüber hinaus eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit für die behauptete Entstehung eines Provisionsanspruchs verlangt (OLG Karlsruhe NJW-RR 1996, 1043; OLG Dresden NJW-RR 2010, 1175; Wilsch, a.a.O., Rz. 54).
Hieran mangelt es jedoch, wenn weder ein Maklervertrag noch eine sonstige Vereinbarung vorgelegt werden kann, wie hier bezüg...