Leitsatz (amtlich)
1. Die Einreichung einer Antragsschrift zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in der die Klage nur als Entwurf beigefügt wird, ist keine von der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG erfasste Verfahrenseinleitung.
2. Für den Fall, dass das LG durch das am 1.9.2009 in Kraft getretene FamFG für die Klage unzuständig geworden ist, fehlt es daher an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht.
Normenkette
ZPO § 114; FGG-RG Art. 111 Abs. 1; FamFG §§ 111, 266
Verfahrensgang
LG Ellwangen (Beschluss vom 03.03.2010; Aktenzeichen 5 O 146/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Ellwangen vom 3.3.2010 - 5 O 146/09 - wird zurückgewiesen.
Gründe
A. Die Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er gegen seine von ihm getrennt lebende Ehefrau Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens geltend macht. Der Antrag ist am 14.5.2009 beim LG eingegangen. Mit Beschluss vom 29.1.2010 hat das LG darauf hingewiesen, dass es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht fehle, da das LG seit dem Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2010 für die Klage nicht mehr sachlich zuständig sei. Vielmehr sei nach §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet. Die Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG sei auf einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag nicht anwendbar. Nachdem der Antragssteller den vom LG angeregten Verweisungsantrag nicht gestellt hat, wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 3.3.2010 wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliche Begehren weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass aufgrund der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das LG trotz des am 1.9.2009 in Kraft getretenen FamFG für die beabsichtigte Klage zuständig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
B.I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und wurde innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das LG hat zutreffend angenommen, dass die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO), weil es für die Klage nicht sachlich zuständig ist.
1. Gemäß §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 des am 1.9.2009 in Kraft getretenen FamFG handelt es sich bei der beabsichtigten Klage auf Gesamtschuldnerausgleich wegen eines in der Ehezeit gemeinsamen aufgenommenen Darlehens um eine Familiensache (OLG Braunschweig NJW 2010, 452), so dass die sachliche Zuständigkeit des AG gegeben ist (§ 23a Abs. 1 GVG).
2. Der Umstand, dass nach dem zum Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrages geltenden Rechts das LG für die beabsichtigte Klage sachlich zuständig war, steht der Annahme der Unzuständigkeit nicht entgegen.
a) Zwar besteht nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die bisherige Zuständigkeit fort, wenn die Einleitung des Verfahrens vor dem 1.9.2009 beantragt worden ist. Art. 111 Abs. 2 FGG-RG stellt aber klar, dass selbständige Verfahren i.S.v. Abs. 1 nur solche sind, die mit einer Endentscheidung abgeschlossen werden können. Endentscheidungen sind nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 FamFG Entscheidungen, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Dies ist bei einer Entscheidung über einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht der Fall, da im Fall der Zurückweisung gleichwohl Klage erhoben werden kann oder grundsätzlich auch ein erneuter Antrag möglich ist. Daher ist die Einreichung einer Antragsschrift zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in der die Klage nur als Entwurf beigefügt wird, keine von der Vorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG erfasste Verfahrenseinleitung (so auch OLG Braunschweig, NJW 2010, 452; MünchKomm/Papst, ZPO, 3. Aufl., § 111 FGG-RG Rz. 5; vgl. OLG Naumburg vom 26.3.2009 - 3 WF 66/09; anderer Ansicht allerdings OLG Celle vom 28.12.2009 - 17 W 100/09).
b) Anders als zum Teil vertreten, verstößt die Zurückweisung des Antrags nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bemittelter und unbemittelter Personen. Der Antragsteller hätte - worauf das LG hingewiesen hat - ohne zusätzliche Kosten die Verweisung an das Familiengericht beantragen können. Dadurch wäre es allenfalls zu einer unerheblichen Zeitverzögerung gekommen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die unbemittelte Person im Falle der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG einen nicht gerechtfertigten Vorteil hätte. So könnte nämlich der Antragsteller, wenn sein Begehren mit der Begründung abgewiesen werden würde, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, den Antr...