Leitsatz (amtlich)

Die Ausgestaltung der Beurkundungsgebühren als Wertgebühren gem. § 18 KostO verstößt nicht gegen innerstaatliches Verfassungsrecht.

 

Normenkette

KostO §§ 18, 32, § 36 ff.

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 11.10.2004; Aktenzeichen 3 T 18/04)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 09.12.2008; Aktenzeichen 2 BvR 2444/04)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 11.10.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die durch die Zurückweisung der weiteren Beschwerde angefallenen Gerichtskosten. Die Beschwerdeführerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Beschwerdewert: 2.810,03 EUR.

 

Gründe

I. Für die Beurkundung der Bestellung und Bewilligung einer Grundschuld der Beteiligten zu 1) sowie die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Gesellschafter W. und F. berechnete der Beteiligte zu 2) mit Rechnung vom 17.5.2001 6.376,06 DM = 3.260,03 EUR. Davon entfielen auf die Beurkundung auf Grundlage des Nennwerts der Grundschuld i.H.v. 3.500.000 DM gem. § 36 Abs. 1 KostO 5.360 DM. Der Rest entfiel auf Schreibauslagen, Reisekosten und Kosten für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO. Mit Schreiben vom 12.5.2004 beanstandete die Beteiligte zu 1) diese Abrechnung, weil angesichts des tatsächlichen Zeitaufwands Kosten lediglich i.H.v. 450 EUR entstanden seien und eine darüber hinausgehende Erhebung von Kosten verfassungswidrig sei und gegen das Europarecht verstoße. Daraufhin beantragte der Beteiligte zu 2) die Entscheidung des LG. Das LG Ellwangen wies mit Beschl. v. 11.10.2004 die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurück und ließ die weitere Beschwerde zu.

Nach Eingang der weiteren Beschwerde beim LG Ellwangen am 27.10.2004 erklärte das LG Ellwangen mit Beschl. v. 29.10.2004, der weiteren Beschwerde nicht abzuhelfen, und legte dem OLG Stuttgart die Akten vor.

II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. § 156 Abs. 2 S. 2 KostO nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Vorliegend ist das OLG Stuttgart an die Zulassung der weiteren Beschwerde durch das LG Ellwangen gebunden, auch wenn das Beschwerdegericht die Frage der grundsätzlichen Bedeutung nicht erörtert hat und diese auch aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht erkennbar wird. Die weitere Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt.

Eine Abhilfeentscheidung des LG war nicht erforderlich (§ 156 Abs. 4 S. 4 KostO i.V.m. § 29 Abs. 3 FGG).

2. Der angefochtene Beschluss des LG Ellwangen vom 11.10.2004 beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 S. 3 KostO). Die vorgenommene Festsetzung der Kosten und Auslagen ist von den Vorschriften der §§ 36 Abs. 1, 136, 152 Abs. 2, 153, 58 und 150 Nr. 1 KostO gedeckt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO nicht nach dem konkreten Aufwand, sondern nach dem Geschäftswert berechnet wurde.

a) Die Ausgestaltung der Gebühren als Wertgebühren gem. §§ 18, 32 KostO verstößt nicht gegen innerstaatliches Verfassungsrecht (BVerfG v. 6.7.2004 - 2 BvR 206/04, NJW 2004, 3321; OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.5.2002 - 8 W 481/99; OLG Zweibrücken v. 12.11.2002 - 3 W 213/02, OLGReport Zweibrücken 2003, 182 = NJW-RR 2003, 235; BayObLG v. 6.12.2000 - 3Z BR 280/00, NJW-RR 2001, 880, jeweils zum Grundbuch; OLG Köln NJW-RR 2004, 357 [359], zum Handelsregister). Insbesondere ist die Sachlage nicht mit den vom BVerfG für nichtig erklärten Rückmeldegebühren an Universitäten des Landes Baden-Württemberg vergleichbar (BVerfG v. 6.7.2004 - 2 BvR 206/04, NJW 2004, 3321, unter Verweis auf BVerfG v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98, BVerfGE 108, 1). Ebenso wie für die Gebühren für Grundbuchsachen i.S.d. §§ 60 ff. KostO orientiert sich auch die Gebühr für Beurkundungen i.S.d. §§ 36 ff. KostO nach dem Gegenstand des Geschäfts (§ 18 KostO). Dies ist gerechtfertigt durch die verschiedenen Ziele, denen die Gebühren für Beurkundungen dienen sollen (für Grundbuchrecht vgl. BVerfG v. 6.7.2004 - 2 BvR 206/04, NJW 2004, 3321, unter Verweis auf BVerfG v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98, BVerfGE 108, 1). Neben dem Bearbeitungsaufwand sind hier der Aufwand für Sachinvestitionen, das Haftungsrisiko, der Ausgleich zwischen nicht kostendeckenden Eintragungen mit niedrigem Geschäftswert und kostendeckenden Eintragungen mit hohem Geschäftswert sowie der Wert der Beurkundung für den Beteiligten selbst zu berücksichtigen. Diese verschiedenen Ausgleichsziele berechtigen den Gesetzgeber, die Beurkundungsgebühren als Wertgebühren auszugestalten, ohne dass hierbei die Gebühr unabhängig von der Staatsleistung festgesetzt wird. Der Gesetzgeber beachtet den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG, indem er die Gebührenmaßstäbe und -...

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