Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 17 O 343/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.09.2021; Aktenzeichen I ZR 83/20)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2019, Az. 17 O 343/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 960 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 740 EUR seit 08.05.2018 und aus weiteren 220 EUR seit 09.05.2018 zu bezahlen.

(2) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 805,20 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

(3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Dieses Urteil und - soweit die Berufung zurückgewiesen wird - das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

5. Die Revision wird für die Klägerin insoweit zugelassen, als durch dieses Urteil der Unterlassungsantrag und der Antrag auf Zuerkennung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (letzterer teilweise) abgewiesen werden.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 16.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt das beklagte Land (I. F. auch: Beklagter) wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch.

1. Die Klägerin ist Lizenznehmerin hinsichtlich sämtlicher Cartoonvorlagen und -texte von U... S.... Über den genauen Inhalt der Nutzungsrechte herrscht zwischen den Parteien Streit.

Im Dezember 2017 stellte die Klägerin fest, dass auf der Homepage des A...-S...-G... in C... der als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 7) vorgelegte und auf S. 2 der Klageschrift wiedergegebene Cartoon von U... S... verwendet wurde. Verantwortlich für die Gestaltung des Internetauftritts war ein in den Diensten des beklagten Landes stehender, an der Schule tätiger und inzwischen pensionierter Lehrer. Mit an das Kultusministerium des beklagten Landes gerichtetem Anwaltsschreiben vom 22.12.2017 (Anl. K 5, Bl. 12) mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Der Abmahnung war eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt, welche das beklagte Land als denjenigen auswies, der die Unterlassungserklärung abgeben sollte ("erklärendes Land"). Der Cartoon wurde im Januar 2018 von der Homepage entfernt. Mit Schreiben vom 17.01.2018 übersandte der stellvertretende Schulleiter der Schule in Vertretung des erkrankten Schulleiters eine Unterlassungserklärung, bei der verglichen mit der von der Klägerin vorbereiteten Unterlassungserklärung die Angaben "Das Land B...-W..., vertr. d. d. Ministerien für Kultus, Jugend u. Sport ..." durchgestrichen und handschriftlich durch "Das A...-S...-G... ..., vertreten durch den Schulleiter...(Erklärender)" ersetzt worden waren (Anl. K 5, Bl. 13).

Die Klägerin wies diese Unterlassungserklärung sowie eine nachfolgende Unterlassungserklärung vom 02.02.2018, die den Schulleiter des G... als Erklärenden auswies (Anl. K 8, Bl. 16), als unzureichend und nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, zurück.

Im Berufungsverfahren haben die Parteien unstreitig gestellt, dass der für eine Urheberrechtsverletzung geschuldete Schadensersatzbetrag 960 EUR beträgt (S. 4 des Protokolls der Sitzung des Senats vom 19.02.2020).

Die Klägerin hat vorgebracht, der Beklagte hafte als Anstellungskörperschaft auf Unterlassung und Schadensersatz. Die vorgerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärungen seien nicht ausreichend.

Den zunächst gestellten Unterlassungsantrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.12.2018 für erledigt erklärt mit der Begründung, erst auf S. 2 des Schriftsatzes vom 29.10.2018 habe der Beklagte klargestellt, dass der (stellvertretende) Schulleiter die Unterlassungserklärung namens und in Vollmacht des Landes abgegeben habe. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Hilfsweise - für den Fall, dass keine Erledigung eingetreten ist - hat die Klägerin den Unterlassungsantrag aufrechterhalten.

Das beklagte Land hat vorgebracht, der klageweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei von vornherein unbegründet gewesen. Es habe sich von Anfang an aus den Umständen ergeben, dass die Unterlassungserklärung in seinem Namen abgegeben worden sei. Mit der Unterlassungserklärung des Schulleiters sei die Wiederholungsgefahr an der konkreten Schule beseitigt worden. Eine Unterlassungserklärung für alle Schulen in B...-W... könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil die Urheberrechtsverletzung an einer Schule im Rahmen eines Schulprojekts nicht dazu führe, dass die Wiederholungsgefahr an allen Schulen und erst recht nicht an allen Behörden und Einrichtungen des Landes entstehe.

Die Klägerin sei vor Januar 2018 nicht berechtigt gewesen, Unterlassung...

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