Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 8 O 87/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.8.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.654,25 EUR
Gründe
Der Kläger schloss als Existenzgründer mit der Beklagten als Leasinggeberin im Mai 2016 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug Mercedes-Benz CLA 200d Shooting Brake. Der Vertrag war als Kilometervertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten ausgestaltet und sah eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 3.000 EUR sowie monatliche Leasingraten in Höhe von 466,17 EUR vor. Der im Vertrag ausgewiesene Sollzins war negativ und betrug -7,33 %, der effektive Jahreszins war mit -7,09 % angegeben.
Mit E-Mail vom 12.09.2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Erklärung.
Der Kläger macht gegen die Beklagte seine mit 14.654,25 Euro bezifferten Zahlungsansprüche aus dem behaupteten Rückabwicklungsschuldverhältnis nebst Prozesszinsen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Daneben begehrt er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten.
Die Beklagte hält den Widerruf für verfristet und verwirkt. Sie verteidigt sich hilfsweise mit einer Aufrechnung, mit der sie ihren Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs geltend macht, den sie mit 19.581,02 EUR beziffert sowie weiter mit ihrem Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der Beendigung des Leasingvertrages an den Kläger ausgekehrten Gutschriften für die Ratenvergütung sowie die Minderkilometer in Höhe von insgesamt 1.815,70 EUR.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Frist für den Widerruf bei Abgabe der darauf gerichteten Erklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Der Vertrag enthalte alle für den Beginn der Widerrufsfrist notwendigen Angaben.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Von der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn der zwischen den Parteien zustande gekommene Leasingvertrag war für den Kläger nicht widerruflich.
Dem Kläger stand kein Widerrufsrecht gemäß §§ 506 Abs. 1 S.1, 495 BGB zu.
Dabei kann offenbleiben, ob ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung überhaupt als Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 BGB eingeordnet werden kann, da der Leasingnehmer bei dieser Vertragsgestaltung bei Beendigung des Vertrags gerade nicht für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat (für eine entsprechende Anwendung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.12.2018 - 24 U 164/17 - und Urteil vom 2.10.2012 - I-24 U 15/12 - dagegen LG Heilbronn, Urteil vom 15.10.2018 - Bi 6 O 246/18). Der Anwendung der Vorschriften des Verbraucherkreditrechts steht entgegen, dass die Entgeltlichkeit einer möglichen Finanzierungshilfe nicht festgestellt werden kann.
Das Erfordernis der Entgeltlichkeit schließt es aus, Formen des soggenannten Null-Leasings, bei denen der Leasingnehmer keinen besonderen Leasingzins als Entgelt für die Vorfinanzierung der Investition durch den Leasinggeber zu erbringen hat, unter § 506 Abs. 2 BGB zu subsumieren (Schürnbrand/Weber, Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 506 Rn. 26; Haertlein in BeckOGK, Stand 1.5.2019, § 509 Rn. 38
Wie im Termin erörtert ist angesichts des negativen Vertragszinses von der Unentgeltlichkeit der Finanzierung auszugehen. Die Parteien sind dem nicht entgegengetreten. Dass die Kalkulation der Beklagten das Äquivalenzverhältnis unzutreffend abbilden würde oder eine andere Beurteilung aufgrund möglicher Barzahlungsrabatte geboten wäre, kann ihrem Sachvortrag nicht entnommen werden. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die aufgrund des Leasingvertrages vom Kläger geschuldeten Zahlungen den Aufwand übersteigen, den der Kläger gehabt hätte, wenn er die Anschaffung ohne die Finanzierung über die Beklagte getätigt hätte.
Zwar räumt das Gesetz auch bei unentgeltlichen Finanzierungshilfen ein Widerrufsrecht ein (§§ 515, 514 Abs. 2 BGB), und die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation enthält zu einem Widerruf nach diesen Bestimmungen keine Hinweise. Allerdings wird die Geltung dieser Vorschriften für Existenzgründer in § 513 BGB nicht angeordnet, und selbst wenn ein Widerrufsrecht bestanden hätte, für dessen Ausübung die Frist bei Abschluss des Vertrages gemäß § 356 d S. 1 BGB nicht begonnen hätte, wäre das Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 356 d S. 2 BGB zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss und damit vor der Widerrufserklärung des Klägers vom 12.9.201...