Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 07.06.2021; Aktenzeichen 12 O 464/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.06.2021, Az. 12 O 464/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 95.000 EUR
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags.
Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 7. September 2018 bei der ... GmbH in K. einen gebrauchten Pkw XY zu einem Preis von 92.500 EUR. Eine Anzahlung leistete er nicht. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien unter dem 7. bzw. 21. September 2018 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 92.500 EUR mit einer Laufzeit von 48 Monaten ab.
Zu den Folgen des Zahlungsverzugs findet sich in Ziff. 8.8 des Darlehensvertrags folgende Bestimmung: "Bei Zahlungsverzug wird dem Darlehensnehmer ein Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet (Verzugszinssatz zur Zeit 4,12 %). Hinweis: Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. Der jeweils aktuelle Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben."
Zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren findet sich in Ziff. 8.12 des Darlehensvertrags folgende Angabe: "Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, sich an die beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. Die Beschwerde ist in Textform zu richten an: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), Verbraucherschlichtungsstelle, Postfach 11 02 72, 10832 Berlin, E-Mail: ombudsmann@voeb-kbs.de, Internet: www.voeb.de. Näheres regelt die Verfahrensordnung, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird."
Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung und behielt sich die Rückforderung zukünftiger Zahlungen vor.
Nach Zurückweisung des Widerrufs durch die Beklagte hat der Kläger beim Landgericht Stuttgart Klage erhoben auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen (insgesamt 50.979,88 EUR) nebst Zinsen, gerichtet auf die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeugs in Annahmeverzug befinde, weiter gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag seit dem Zugang des Widerrufsschreibens kein Anspruch mehr auf vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zusteht, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.217,95 EUR.
Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, der Widerruf sei noch möglich gewesen, da die Beklagte nicht hinreichend über die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben informiert habe. Insbesondere enthalte der Darlehensvertrag keine korrekte Widerrufsinformation wegen des Verweises auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" und die Beklagte könne sich insoweit nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Ferner seien die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, der Art des Darlehens, den Kündigungsrechten sowie dem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht ausreichend gewesen.
Die Beklagte meint, der Widerruf des Klägers sei verspätet erklärt worden. Die von ihr erteilte Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß. Insbesondere greife die Gesetzlichkeitsfiktion ein, da die Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspreche. Auch seien alle sonstigen gesetzlichen Pflichtangaben dem Kläger ordnungsgemäß erteilt worden. Sollte der Widerruf wirksam sein, habe sie gegen den Kläger Ansprüche auf Wertersatz für die Kapitalnutzung in Höhe der vom Kläger in der Vergangenheit erbrachten Zinsleistungen sowie auf Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs in Höhe von 35.975 EUR, mit denen sie hilfsweise die Aufrechnung erkläre.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet, da der Widerruf wegen Verstreichens der Widerrufsfrist nicht wirksam sei. Die Widerrufsinformation und die sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben seien dem Kläger im Vertrag ordnungsgemäß erteilt worden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die in erster Instanz vorgebrachten Rügen wiederholt und zusätzlich geltend macht, dass die Angaben zum Verzugszinssatz nicht den gesetzlichen Anforderungen gen...