Leitsatz (amtlich)
Zum Irreführungsverbot bei Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung, wenn diese in der Herstellerpreisliste nicht mehr aufgeführt wird. Zur Zulässigkeit des auf "Haushaltsgeräte"verallgemeinerten Werbeverbotes, dem eine auf einen Dampfreiniger bezogene Verstoßhandlung zugrunde liegt.
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 14.05.2004; Aktenzeichen 21 O 58/04 KfH) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des LG Heilbronn vom 14.5.2004 - 21 O 58/2004 KfH - abgeändert:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu vollstrecken ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Haushaltsgeräte mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu bewerben, welche im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr vom Hersteller ausgesprochen wird, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung handelt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 50.000 Euro.
Gründe
I. Die Verfügungsbeklagte hat am 4.3.2004 in einer Werbebeilage der Zeitung "H" für einen Bodenstaubsauger AV mit einem Preis von 89 Euro geworben, dem eine angebliche unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers von 179,95 Euro gegenübergestellt war; außerdem wurde ein Dampfreiniger K mit Bügeleisen zum Preis von 349 Euro beworben, wobei eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers von 489 Euro gegenübergestellt war.
Die Verfügungsklägerin hält die vorliegende Werbung für irreführend, da im Zeitpunkt der Werbung eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Bodenstaubsaugers i.H.v. 99,95 Euro vorgelegen habe. Die für den Dampfreiniger K genannte unverbindliche Preisempfehlung sei in der ab 1.1.2004 gültigen Preisliste nicht mehr enthalten, weshalb eine Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung ohne Hinweis, dass es sich um eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung handele, unzulässig sei.
Die Verfügungsklägerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt:
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu vollstrecken ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) Haushaltsgeräte mit einer angeblichen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu bewerben, welche höher ist als die tatsächlich zum Zeitpunkt der Werbung vom Hersteller ausgesprochene unverbindliche Preisempfehlung und/oder
b) Haushaltsgeräte mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu bewerben, welche im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr vom Hersteller ausgesprochen wird, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung handelt.
Darüber hinaus hat die Verfügungsklägerin einen Hilfsantrag gestellt unter Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist Auffassung, dass die in der streitgegenständlichen Werbung angegebenen unverbindlichen Preisempfehlungen für die genannten Geräte richtig seien. Dies ergebe sich bezüglich des Bodenstaubsaugers aus der Bestätigung des Herstellers A vom 3.5.2004 (Anlage B 1), bezüglich des Dampfreinigers aus dem Schreiben der Fa. K vom 19.4.2004 (Anlage B 3), in welchem die unverbindliche Preisempfehlung sowie die Lieferfähigkeit des streitgegenständlichen Dampfreinigers bestätigt werde.
Das LG Heilbronn hat mit Urteil vom 14.5.2004 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, die Verfügungsklägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die genannten unverbindlichen Preisempfehlungen nicht oder nicht mehr bestehen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin, mit der die ursprünglichen Anträge weiterverfolgt werden.
Bezüglich des Bodenstaubsaugers macht die Verfügungsklägerin geltend, dass es sich bei den vorgelegten Schreiben der A Haushaltsgeräte GmbH um eine Gefälligkeitsbestätigung handele. Hinsichtlich des Dampfreinigers ergebe sich die Unzulässigkeit der Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung bereits daraus, dass der Hersteller dieses Produkt aus der aktuellen Preisliste herausgenommen habe.
Die Verfügungsbeklagte verteidigt das angegriffene Urteil und sieht in der Erstreckung des Unterlassungsantrags auf Haushaltsgeräte eine unzulässige Verallgemeinerung.
II. Die Berufung ist zulässig ...