Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 03.08.2007; Aktenzeichen 19 O 56/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 3.8.2007 - 19 O 56/2007 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 39.440 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Maklerprovision.
1. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Ergänzend ist anzufügen, dass der Kläger nach Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der zuletzt von ihm als Komplementär vertretenen Fa. ... (...) geworden ist. Im Anschluss an den Verschmelzungsvertrag und den Gesellschafterbeschluss vom 28.8.2007 ist das Vermögen der einzigen Kommanditistin der ..., der .,.. (...), durch Aufnahme mit dem Vermögen des Klägers verschmolzen worden (s. Registerauszug HRB ... AG Stuttgart, Bl. 132/3 ff. und 11 f., Eintrag vom 22.10.2007). Mit seinem Ausscheiden als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der ... wurde diese aufgelöst (Registerauszug HRA ... Stuttgart, Eintrag vom 4.9.2007, Bl. 137/37 ff.) und das Vermögen der ... ist durch Anwachsung auf den Kläger übergegangen.
2. Das LG hat die Klage zurückgewiesen. Dem Kläger stehe die geltend gemachte Maklerprovision nicht zu. Eine vertragsgemäße Maklerleistung im Sinne einer Vermittlung oder eines Nachweises sei nicht erbracht worden. Auch liege ein unabhängiges Provisionsversprechen nicht vor. Es bestehe kein Zweifel daran, dass aus Sicht der Parteien mit dem provisionsauslösenden Abschluss eines Hauptvertrags eine Maklerleistung in dem Sinn gemeint gewesen sei, dass der Hauptvertrag mit einem Dritten zustande kommen sollte.
Eine Maklerleistung für einen Dritten sei nicht erbracht worden, da die Käuferin des Grundstücks im Verhältnis zur Rechtsvorgängerin des Klägers wegen einer "echten Verflechtung" nicht als Dritte angesehen werden könnte. Es sei nicht auf die formelle gesellschaftsrechtliche Gestaltung, sondern auf die zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Entscheidend sei dabei, ob der Makler und der Dritte die Fähigkeit zur selbstständigen unabhängigen Willensbildung hätten. Im vorliegenden Rechtsfall seien die ehemalige Klägerin und die Erwerberin durch ein und dieselbe natürliche Person, S., gesetzlich vertreten worden bzw. müssten sich dementsprechend behandeln lassen. Frau ... sei Geschäftsführerin der Erwerberin und alleinige Komplementärin der ehemaligen Klägerin gewesen. Die ehemalige Klägerin könne sich nicht nach § 15 Abs. 1 HGB gegenüber der Beklagten auf ihr Ausscheiden als Komplementärin berufen. Eine Kenntnis der Beklagten von der Verflechtungssituation sei nicht notwendig gewesen.
Im vorliegenden Fall sei auch ein Provisionsanspruch des jetzigen Klägers nicht durch den Kaufvertrag selbst begründet worden. Der Formulierung der Vertragsklausel könne keinerlei Provisions- bzw. Zahlungspflicht entnommen werden.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
3. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Nach den zu Grunde zu legenden Tatsachen bestehe der geltend gemachte Provisionsanspruch.
Das LG gehe unzutreffend davon aus, dass zwischen dem Kläger und der Käuferin des nachgewiesenen Grundstücks eine sog. "echte Verflechtung" nach § 15 Abs. 1 HGB zu unterstellen sei. Die Annahme eines institutionalisierten Interessenkonfliktes beruhe auf der Vermutung, dass sich der Makler im Streitfall auf die Seite des Vertragspartners stellen werde. Grundlage einer solchen Vermutung könne jedoch nur der tatsächliche Sachverhalt sein, nicht aber eine Fiktion nach § 15 Abs. 1 HGB. Diese Vorschrift sei nicht anwendbar. Eine Verflechtung durch Rechtsschein könne nicht bejaht werden. § 15 HGB könne nicht die gesetzlichen Regelungen des § 652 BGB einschränken. Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 HGB beziehe sich nur auf die konkret eintragungspflichtige Tatsache.
§ 15 Abs. 1 HGB fände ausschließlich auf die vermeintliche Organstellung von Frau ... Anwendung.
Das Handelsregister enthalte keine Informationen über eine mögliche Verflechtung. Durch § 15 Abs. 1 HGB sei nur das Vertrauen auf die konkret eintragungspflichtige Tatsache gegeben, nicht jedoch ein mögliches Vertrauen darauf, wegen des Vorliegens einer vermeintlichen Verflechtungslage den Provisionsanspruch nicht erfüllen zu müssen.
Der Schutz des § 15 Abs. 1 HGB greife nur ein, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, dass der Dritte sein Handeln auf die Registereintragung eingerichtet habe. Bei Kenntnis der Beklagten von der unrichtigen Eintragungslage und fingierter Richtigkeit derselben sei der Provisionsanspruch des Klägers gleichwohl en...