Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12.08.2019, Az. 4 O 132/19, wird wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.993,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.11.2018, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke X, Typ xx 2.0 TDI, FIN ..., zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1 benannten Fahrzeugs in Verzug befindet.

c) Die Beklagte wird verurteilt, an die A. GmbH einen Betrag in Höhe von EUR 526,58 nicht anrechenbarer Gebühren für die außergerichtliche Interessenvertretung der Klagepartei zum Schadensfall .... zu zahlen.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 17.214,32 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. "Abgasskandal" geltend.

Er erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug, einen von der Beklagten hergestellten X. xx 2.0 TDI, am 23. März 2016 als Gebrauchtwagen bei einem Händler zu einem Kaufpreis von 18.900 EUR (s. Kaufvertrag Anl. K 1). Das Fahrzeug ist im Juli 2013 zum Verkehr zugelassen worden und ist mit einem Motor des Entwicklungstyps EA 189 ausgestattet. Die Rechnung des Händlers über das streitgegenständliche Fahrzeug weist für das Fahrzeug eine Laufleistung von 130.000 km aus. Am Tag der Berufungsverhandlung hatte das Fahrzeug einen km-Stand von 175.313 km.

Im Motor des Fahrzeugs war eine Software verbaut, die in der Lage war zu erkennen, ob sich das Fahrzeug im Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befand. In diesem Fall schaltete die Software den Motor automatisch vom Betriebsmodus 0, unter dem das Fahrzeug normalerweise im Straßenverkehr betrieben wird, zum Betriebsmodus 1, in welchem die Abgasrückführungsrate erhöht wird, so dass es im Ergebnis unter Prüfungsbedingungen zu einem geringeren Schadstoffausstoß kommt. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 verpflichtete das Kraftfahrtbundesamt (folgend: KBA) die Beklagte, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit einem Motor des Entwicklungstyps EA 189 EU 5 diese nach Auffassung der Behörde als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierende Software zu entfernen und den Nachweis zu führen, dass nach deren Entfernen alle technischen Anforderungen der gesetzlichen Vorschriften erfüllt werden.

Am 3. Februar 2017 ließ der Kläger nach Aufforderung durch die Beklagte ein von der Beklagten entwickeltes und zuvor vom KBA freigegebenes Software-Update installieren.

Mit Anwaltsschreiben vom 7. November 2018, übermittelt per Fax am selben Tag, forderte der Kläger die Beklagte auf, die streitgegenständlichen Ansprüche zu erfüllen und setzte hierfür eine Frist bis 21. November 2018.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Beklagte insbesondere wegen sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig gemacht habe. Denn es habe sich bei der verbauten Software um eine illegale Motorsteuerungssoftware gehandelt, weshalb dem Fahrzeug die Typgenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Entwicklung und der Einsatz der Manipulationssoftware in Kenntnis des Vorstands der Beklagten erfolgte. Die Beklagte habe jedenfalls bewusst und heimlich aus übermäßigem Gewinnstreben das Fahrzeug mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet, weil sie sich anders nicht in der Lage gesehen habe, die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte einzuhalten. Daran ändere auch das nachträglich aufgespielte Software-Update nichts. Dem Fahrzeug hafte bis heute ein Minderwert an. Da ihm beim Kauf unbekannt gewesen sei, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einer "Schummelsoftware" betroffen war, sei er von der Beklagten getäuscht worden. Im Fall der Aufklärung über diese Mangelhaftigkeit hätte er das Fahrzeug nicht gekauft.

Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, dass es sich bei der im Fahrzeug verbauten Software nicht um eine illegale Abschalteinrichtung gehandelt habe. Durch das vom KBA freigegebene Software-Update sei zudem die monierte, ursprünglich verwendete "Umschaltlogik" beseitigt worden. Negative Auswirkungen auf das Fahrzeug gebe es nicht. Sie habe schon grundsätzlich nicht getäuscht. Jedenfalls komme eine Täuschung seit Beginn der medialen Berichterstattung über die "Umschaltlogik" und der von ihr veröffentlichten Adhoc-Mitteilung im September 2015 nebst nachfolgender Pressemitteilungen nicht mehr in Betracht. Denn der Kläger habe nach "jeglicher Lebens...

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