Entscheidungsstichwort (Thema)
Verschmutzung des Werks nach Abnahme durch anderen Bauhandwerker
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 18.03.2010; Aktenzeichen 23 O 233/09) |
Tenor
Das Urteil des LG Stuttgart vom 18.3.2010 - 23 O 233/09, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.383 EUR nebst Zinsen i.H.v. 10 %-Punkten aus 3.780 EUR seit 1.4.2008, aus weiteren 3.780 EUR seit 1.5.2008, aus weiteren 3.780 EUR seit 1.6.2008 und aus weiteren 43 EUR seit 1.12.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie die Kosten der Nebenintervention.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 22.766 EUR
Gründe
I.1. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf restliche Vergütung aus einem Vertrag über die Lieferung und den Einbau von Sektionaltoren und einem Bremsenprüfstand geltend.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für den Handel mit Zubehör- und Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge.
Mit Aufträgen vom 18.3.2007 und vom 26.6.2007 bestellte die Beklagte bei der Klägerin einen Bremsenprüfstand und vier Sektionaltore, die von der Klägerin in das Bauvorhaben der Beklagten, eine Lager- und Reparaturhalle für einen Kraftstoff-Spediteur, eingebaut werden sollten. Der vereinbarte Gesamtpreis für Lieferung und Montage betrug 33.915 EUR brutto.
Die Klägerin hat den Bremsenprüfstand bei der Beklagten eingebaut. Der Einbau der Tore sollte durch die Streithelferin erfolgen. Am 6.8.2007 unterschrieb der Ehemann der Beklagten, Herr B., eine sog. "Montage-Freigabe" (Anl. "K 1", Bl. 45 d.A.) auf einem Formular der Streithelferin. Als "Kundenadresse" ist auf dem Formular die Adresse der Klägerin angegeben, als Bauvorhaben genannt wird "B. Transporte". Am 28. und 29.8.2007 baute die Streithelferin die Tore - ohne Steuerung und Antriebe - ein. Die Motoren wurden am 29.10.2007 eingebaut. Die Tore weisen Flecken und Schlieren auf, die nur durch Austausch der mangelhaften Segmente beseitigt werden können.
Am 16.8.2007 schlossen die Parteien einen "Amortisationsvertrag" (Anlage K1, Bl. 19 d.A.). Darin verpflichtete sich die Beklagte, sofort nach Erhalt der Rechnung 11.235 EUR und danach, beginnend ab 1.1.2008, sechs monatliche Raten i.H.v. je 3.780 EUR an die Klägerin zu zahlen.
Ziff. 2 des Vertrages lautet wie folgt:
"Von der Beschaffenheit der Geräte muss sich der Kunde bei Anlieferung bzw. Montage selbst überzeugen."
In Ziff. 8 Abs. 1 und 2 des Vertrages ist geregelt:
"Sollte der Vertrag durch einen von der Firma T. nicht zu vertretenden Umstand zur Auflösung kommen, oder sollte der Kunde mit der Anzahlung bzw. den monatlichen Ratenzahlungen länger als 4 Wochen in Rückstand geraten, wird der auf dem Sonderkonto noch offenstehende Betrag sofort zur Zahlung fällig.
Ab diesem Datum werden Verzugszinsen i.H.v. 10 Prozent p. a. berechnet."
Am 29.8.2007 unterzeichnete der Ehemann der Beklagten ein "Übergabeprotokoll" (Anlage K 03, Bl. 59 d.A.). Der letzte Absatz dieses Dokuments lautet wie folgt [Die in Klammern gesetzten Passagen sind handschriftlich eingefügt.]:
"Die Garantiezeit beginnt am Tag der Abnahme, [am 29.8.2007]. Bei der Abnahme waren anwesend: Für den Auftraggeber: [Name B., Unterschrift B.]
Für den Auftragnehmer: [N Tore, Unterschrift K.]"
Mit Schreiben vom 7.9.2007 (Anlage K 3, Bl. 50d, A.) forderte der Architekt M. für die Bauherrschaft, d.h. für die Beklagte, die Klägerin zur Beseitigung der vorhandenen Mängel auf. Eine solche ist nicht erfolgt.
Am 26.11.2007 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung für die Sektionaltore (Anlage K 2, Bl. 22 d.A.) und eine für den Bremsenprüfstand (Anlage K2, Bl. 23 d.A.).
Die Beklagte hat den Betrag von 11.235 EUR sowie die ersten drei Raten per Einzugsermächtigung, damit insgesamt 22.575 EUR, bezahlt. Die ab 1.4.2008 fällig gewordenen letzten drei Raten hat die Klägerin zwar eingezogen, die entsprechenden Lastschriften wurden jedoch von der Bank der Beklagten zurückgegeben. Eine Zahlung ist insoweit nicht erfolgt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Bezahlung ihrer Restforderung, Erstattung von Bankrücklastschriftkosten i.H.v. 13 EUR und außergerichtlichen Mahnkosten von 20 EUR sowie Kosten für die Einholung einer CreditReform-Auskunft i.H.v. 10 EUR (Zusammensetzung der klägerischen Forderung s. Bl. 18 d.A.).
Die Klägerin meint, ihr gegenüber der Beklagten bestehender Werklohnanspruch sei fällig, da der Ehemann der Beklagten die Tore durch Unterzeichnung des Übergabeprotokolls abgenommen habe. Die Streithelferin habe die Tore mangelfrei bei der Beklagten eingebaut. Die Flecken seien durch nach dem Einbau durchgeführte Estricharbeiten oder Arbeiten am Flachdach der Halle entstanden, wofür weder die Klägerin noch die Streith...