Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkehrssicherungspflichtverletzung: Badeunfall eines Erwachsenen bei unbefugtem Aufenthalt in einem Schwimmbad; Haftung des Mitarbeiters des Hallenbades wegen Ermöglichung des Zutritts
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 07.11.2008) |
Tenor
1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 7.11.2008 gewährt.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 7.11.2008 wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 385.000 EUR
Gründe
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger aufgrund eines Badeunfalls, der sich am 6.9.2005 gegen 2.00 Uhr morgens in dem Hallenbad in N. ereignete und durch den der Kläger eine Querschnittlähmung erlitt, zum Schadensersatz verpflichtet ist.
1. Der am 11.9.1981 geborene Kläger befand sich am 5.9.2005 mit Freunden und Bekannten auf dem ... fest in N.. Er begab sich nach Mitternacht in die Gaststätte "C.", wo er den Beklagten mit dessen Freunden traf. Der am 6.1.1974 geborene Beklagte war von der Stadt N. als Haustechniker für das Hallenbad angestellt und hatte berechtigt einen Schlüssel zum Hallenbad. Er beabsichtigte, in dieser Nacht mit zwei Freunden im Hallenbad zu übernachten. Dabei kam ins Gespräch, dass man in dem Hallenbad baden könnte. Ob der Beklagte sich dagegen aussprach und er nur seinen beiden Freunden den Zutritt ins Hallenbad gewähren wollte, ist streitig.
Gegen 2.00 Uhr morgens ging eine Gruppe von sieben Personen, dabei der Kläger und der Beklagte, zum städtischen Hallenbad. Der Beklagte öffnete dort die Eingangstüre und alle Personen begaben sich in das Hallenbad, in dem der Beklagte die Beleuchtung nicht einschaltete. Der Kläger - wie auch die weiteren Mitglieder der Gruppe - entkleidete sich in der unbeleuchteten, ihm nicht bekannten Schwimmhalle. Er sprang dann mit einem Kopfsprung in das mit Wasser gefüllte Becken und prallte dabei mit dem Kopf auf den Beckenboden. An der Stelle, an der er in das Wasser gesprungen war, befand sich der Nichtschwimmerbereich und betrug die Wassertiefe nur 80 cm. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls eine Luxationsfraktur des 5. u. 6. Halswirbelsäulenkörpers und ist seither querschnittsgelähmt.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil er durch den Einlass in das Hallenbad eine erhebliche Gefahrenquelle eröffnet habe, er die Beleuchtung im Hallenbad nicht eingeschaltet habe und er vor der Gefahr, die bei einem Hineinspringen in das Becken bestanden habe, nicht gewarnt habe. Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, ihn treffe nur ein geringes, allenfalls hälftiges Mitverschulden, weil er im zumindest angetrunkenen Zustand in das Wasser gesprungen sei.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung seiner Mithaftungsquote zusteht.
Hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsklage für unzulässig gehalten wird, hat der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 185.000 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagerhebung zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihn keine Haftung treffe, weil er keine Verkehrssicherungspflicht dem Kläger gegenüber verletzt habe.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des LG Bezug genommen.
Das LG hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hxxx - 16 Js 2674/05 - beigezogen. Die Staatsanwaltschaft Hxxx hat das gegen den Beklagten u.a. wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Mit dem am 7.11.2008 verkündeten Urteil hat das LG die Klage abgewiesen, und zwar den Feststellungsantrag als unzulässig und den Hilfsantrag als unbegründet. Soweit es den Hilfsantrag als unbegründet abgewiesen hat, hat es ausgeführt, dass der Kläger sich durch sein Verhalten in einem außerordentlichen Maße schuldhaft selbst gefährdet habe und sein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) so schwer wiege, dass eine Haftung des Beklagten vollständig ausgeschlossen sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
3. Das Urteil des LG wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.11.2008 zugestellt. Mit dem am 10.12.2008 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilf...