Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 16.02.2018; Aktenzeichen Kr 11 O 144/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16.02.2018, Az. Kr 11 O 144/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: 32.057,70 EUR

 

Gründe

I. A. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten PKW.

Er kaufte mit Vertrag vom 16. November 2016 vom Beklagten einen gebrauchten XYZ für 31.750,00 EUR. In dem Kaufvertrag heißt es unter anderem:

"1x Satz gebrauchte Winterräder auf Alufelgen (ABE für Winterräder wird nachgereicht)".

Der Kaufpreis wurde bezahlt; das Fahrzeug wurde dem Kläger mit auf dem Fahrzeug montierten Winterrädern übergeben und übereignet.

Die Parteien streiten noch darüber, ob der Kläger wegen Mängeln in Bezug auf die Felgen der Winterräder wirksam den Rücktritt erklärt hat.

B. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt lägen nicht vor. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung habe der behauptete Defekt an der Luftfederung nicht mehr vorgelegen, da der Kläger diese bereits habe austauschen lassen. Es hätten auch keine anderen zum Rücktritt berechtigenden Mängel vorgelegen. Bezüglich der fehlenden Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) für die Felgen der Winterräder sei zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch keine Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen gewesen.

Der Kläger habe den Beklagten zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht aufgefordert gehabt, den Turbolader erneut zu reparieren. Dies sei auch nicht entbehrlich gewesen. Dem Kläger sei es vorgerichtlich darum gegangen, Informationen zu erhalten, woher der Beklagte den Turbolader bezogen habe. Seine Behauptung, es sei ein nicht altersgerechter Turbolader verbaut worden, sei ins Blaue hinein erfolgt.

Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Antragstellung in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen.

C. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat durch Urteil vom 13.11.2018 (Bl. 180 ff. d.A.) zurückgewiesen.

Es liege zwar ein Mangel vor, da die Felgen der mitverkauften Winterräder nicht über eine ABE für das Fahrzeug verfügten. Der Mangel sei unbehebbar, da eine ABE für die mitverkauften Felgen nicht erlangt werden könne mit der Folge, dass eine Fristsetzung nicht erforderlich gewesen sei. Der geltend gemachte Rücktritt sei jedoch wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Denn die mitverkauften Felgen könnten gegen optisch vergleichbare ausgetauscht werden, die über eine ABE für das Fahrzeug verfügten. Dies verursache Kosten von weniger als 5% des Kaufpreises.

Ein Rücktrittsrecht ergebe sich auch nicht wegen des im Wege der Nachbesserung eingebauten Turboladers. Der Kläger habe zwar schlüssig vorgetragen, dass dabei ein mangelhafter Turbolader eingebaut worden sei, ein Rücktritt sei jedoch mangels Fristsetzung zur Nacherfüllung ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten, der Antragstellung und des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt wird auf das Senatsurteil vom 13.11.2018 Bezug genommen.

D. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers war erfolgreich. Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2019 (Az. VIII ZR 361/18) wurde das Senatsurteil vom 13.11.2018 "im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der auf das Fehlen einer ABE für die Felgen der Winterräder gestützten Ansprüche des Klägers zu seinem Nachteil entschieden worden ist".

Die fehlende ABE der Felgen führe nicht schon für sich gesehen zu einem Mangel des Fahrzeugs gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, da die Verwendung von für das Fahrzeug nicht zugelassenen Teilen nicht ohne weiteres die ABE für das Fahrzeug selbst entfallen lasse und dessen Nutzung im Straßenverkehr ausschließe (§ 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO). Dies gelte nur dann, wenn durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen werde (BGH aaO. Rn. 31/34). Ein Mangel liege jedoch vor, weil bei Vertragsabschluss vereinbart worden sei, dass der Beklagte die ABE für die Felgen nachreiche, was zur Folge habe, dass der Beklagte für das Vorhandensein einer ABE die Gewähr übernommen habe.

Entgegen der im Berufungsurteil vertretenen Ansicht sei eine Fristsetzung nach § 326 Abs. 5 BGB erst dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) unmöglich seien. Eine Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung sei hier nicht von...

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