Leitsatz (amtlich)

1. Die Verwendung einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung (hier: PCB-POOL) erfolgt kennzeichenmäßig, wenn sie als sog. Keyword für eine "Google"-AdWords-(Werbe-)Anzeige eingesetzt wird. (Beurteilung analog Metatags durch BGHZ 128, 28 ff. - Impuls).

2. Anstelle unerweislicher Haftung aus Täterschaft oder Teilnahme kann Inanspruchnahme aus Störerhaftung eingreifen, wenn es zur Markenverletzung nur dadurch kommt, dass die Keyword-Eingabe mit der Option "weitgehend passende Keywords" erfolgte und deshalb eine verwechslungsfähige Wortkombination angezeigt wird.

3. Behauptet der Verletzer, zwischen dem Schutzrechtsinhaber und dessen Rechtsanwalt bestehe für die Abmahntätigkeit eine den gesetzlichen Gebührenanspruch unterschreitende Gebührenvereinbarung, so hat er, da Ausnahmetatbestand, deren Zustandekommen und Inhalt darzulegen und zu beweisen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Höhe der Gebühren eines mitwirkenden Patentanwaltes. Lediglich eine Prüfung der Notwendigkeit von dessen Mitwirkung als solcher findet nicht statt.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 13.03.2007; Aktenzeichen 41 O 189/06 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.01.2009; Aktenzeichen I ZR 139/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 13.3.2007 abgeändert:

Das Versäumnisurteil des LG Stuttgart vom 18.12.2006 - 41 O 189/06 KfH, wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.759,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.9.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für beide Instanzen: 2.759,60 EUR.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

A. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. 2.759,60 EUR.

Die Klägerin, die Leiterplatten herstellt und vertreibt, ist Inhaberin der am 13.3.1995 angemeldeten, am 8.9.1995 für die Dienstleistungen "Technische Bearbeitung und Aktualisierung von Layout-Programmen zur Optimierung technischer Verfahrensabläufe in der Leiterplattenherstellung" eingetragenen Wortmarke "PCB-POOL", Nr. 39511162.5. Sie war außerdem Inhaberin der am 16.5.2000 angemeldeten, am 16.2.2001 eingetragenen Marke "PCB Pool", Nr. 30036920. Diese Marke wurde mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16.6.2004 gelöscht, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden sei und dieses Schutzhindernis auch noch zum Zeitpunkt der Löschungsentscheidung bestanden habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das BPatG mit Beschl. v. 1.6.2006 - 25 W (pat) 130/04 (= Anlage B 1, nach Bl. 19) zurückgewiesen. Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf diesen verwiesen.

Mit Anwaltsschreiben vom 30.8.2006 (Anlage K 3, nach Bl. 5) mahnte die Klägerin den Beklagten ab, weil sie festgestellt habe, dass dieser das Kennzeichen "pcb-pool" als Google-Adword verwende, obwohl die Klägerin "Inhaberin der deutschen Marke 30036920 'PCB Pool'", sei. Gleichzeitig forderte sie den Beklagten auf, bis 13.9.2006 die aus der beigefügten Kostenrechnung ersichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten, die sie ihrerseits bislang nicht gezahlt hat und deren Höhe sich auf 2.759,60 EUR netto bzw. 3.201,14 EUR brutto beläuft, zu ersetzen. Der Beklagte gab zwar die geforderte Unterwerfungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die geforderten Rechts- und Patentanwaltskosten zu zahlen.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das LG hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 18.12.2006 (Bl. 9/10) verurteilt, an die Klägerin 2.759,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.9.2006 zu bezahlen. Auf den hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Beklagten hat das LG mit dem angefochtenen Urteil vom 13.3.2007 das Versäumnisurteil vom 18.12.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klägerin könne die Erstattung der Abmahnkosten nicht verlangen, da die Verwendung der Bezeichnung "PCB" bzw. "PCB Pool" als Adword durch den Beklagten weder marken- noch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden und die Abmahnung daher nicht berechtigt gewesen sei. Dabei könne dahinstehen, ob in der Verwendung einer geschäftlichen Bezeichnung oder Marke eines Dritten als Adword ein kennzeichenmäßiger Gebrauch dieses Kennzeichens zu sehen sei, wie auch, ob die Verwechslungsgefahr bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil das Angebot des Beklag...

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