Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 28.05.2021; Aktenzeichen 4 O 322/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.05.2021, Az. 4 O 322/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 6.000 EUR.

 

Gründe

Der Kläger macht Ansprüche wegen von ihm für unwirksam gehaltenen Beitragserhöhungen in der von ihm seit 01.02.1987 bei der Beklagten genommenen privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend.

Die Beklagte hat unter anderem zum 01.01.2011 (im Tarif CSR 100), zum 01.05.2011 (im Tarif KH), zum 01.01.2013 (in den Tarifen CSR 100, CA 3 und CG 2), zum 01.01.2015 (im Tarif KT 43), zum 01.01.2017 (im Tarif NK 2), zum 01.05.2017 (im Tarif KH) und zum 01.01.2019 (im Tarif NK 2) die Beiträge angepasst. Der Kläger hält die Begründungen sämtlich für nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügend und folglich für formell unwirksam. Darüber hinaus rügt der Kläger die materielle Wirksamkeit einzelner Erhöhungen aus folgenden Gründen. Die Erhöhungen zum 01.01.2011 (im Tarif CSR 100), zum 01.05.2011 (im Tarif KH), zum 01.01.2013 (in den Tarifen CA 3 und CG 2), zum 01.01.2017 (im Tarif NK 2) und zum 01.01.2019 (im Tarif NK 2) seien materiell unwirksam, soweit sie auf der Überschreitung eines vertraglich vereinbarten Schwellenwertes und der Bestimmung in § 8b AVB (Anl. ... 1a) beruhen, da diese Regelung unwirksam sei. Weiter seien die Erhöhungen zum 01.05.2011 (im Tarif KH), zum 01.01.2013 (im Tarif CG 2), zum 01.01.2015 (im Tarif KT 43) und zum 01.05.2017 (im Tarif KH) auch deshalb materiell unwirksam, weil die Beklagte die Prämien erhöht habe, obwohl die Leistungsausgaben tatsächlich gesunken seien. Dazu sei sie zum einen aus Rechtsgründen nicht berechtigt. Zum anderen müsse in der Erhöhungsmitteilung jedenfalls auf diesen Umstand hingewiesen werden. Ohne einen solchen Hinweis erweise sich die Mitteilung als irreführend.

In erster Instanz hat der Kläger - nachdem er die Klage auf Grund der Heilung formeller Fehler durch die in der Klageerwiderung erfolgten Angaben hinsichtlich der mit Klagantrag Ziffer 1 begehrten Feststellung teilweise einseitig für erledigt erklärt hatte - beantragt, festzustellen, dass diese Erhöhungen des Monatsbeitrags unwirksam waren und hat die Rückzahlung von 3.442,06 EUR nebst Zinsen beansprucht, ebenso die Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe verzinster Nutzungen und die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, ist dem in erster Instanz entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass unabhängig davon, dass die Erhöhungen sämtlich wirksam seien, die Klageforderung auch deshalb überhöht sei, weil sie nicht berücksichtige, dass die Erhöhungen in den Tarifen KH und im Tarif KT 43 wieder entfallen seien. Zudem seien etwaige Forderungen weitestgehend verjährt.

Wegen des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Ansprüche wegen Prämienanpassungen bis zum 31.12.2016 seien verjährt. Die danach vorgenommen Prämienanpassungen stellten sich als formell wirksam dar und seien auf wirksamer Grundlage vorgenommen, da sich jedenfalls § 8b Abs. 1 AVB als wirksam erweise.

Der Kläger macht mit seiner Berufung, die er mit Schriftsatz vom 08.09.2021, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet hat, unter anderem geltend, das Gericht habe zu Unrecht Verjährung angenommen. Die Verjährungsfrist der von ihm verfolgten Ansprüche habe nicht vor dem Jahr 2019 zu laufen begonnen. Der Beginn der Regelverjährungsfrist sei jedenfalls bis zum 01.01.2019 hinausgeschoben gewesen, da die Klageerhebung bis in das Jahr 2018 aufgrund einer bis dahin zweifelhaften und unsicheren Rechtslage unzumutbar gewesen sei. Im Übrigen sei das Gericht zu Unrecht von der Wirksamkeit der Erhöhungen ausgegangen. Mit der Berufung hat der Kläger seine einseitige Teilerledigungserklärung (eA I 240) mit Blick auf die Erhöhungen zum 01.01.2017 und 2019 im Tarif NK 2 widerrufen. Zugleich hat er die Klage diesbezüglich um die bis zum 07.09.2021 geleisteten Prämienerhöhungen erweitert.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.05.2021, Az.: III 4 O 322/20, wird abgeändert und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden...

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